— 533 — schiedenen Grundflächen und den etwa darauf befindlichen Gebäuden wird während eines weiteren Zeitraumes von 5 Jahren volle Befreiung von Grund= und Gebäudesteuern gewährt. Vom Ablauf dieser 5 Jahre an genießen sic jede Begünstigung, welcher außer der vorgenannten für gleichartige Grundflächen oder Gebäude dritten Unternehmern von Seiten der Kaiserlichen Regierung hinsichtlich der Grund= oder Gebändesteuer gewährt werden wird. § 9. Die Kaiserliche Regierung gewährt unter Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlich- leiten der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrita (Usambara-Linie) Zollfreiheit für diejenigen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräthe und sonstigen Gegenstände, welche zum Zweck des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung und des Betriebes der Eisenbahn in das deutsch- ostafrikanische Gebiet eingeführt werden. 10. Die Festsetzung des Tarises für den Personen-, Waaren= und Vieh-Transport nach Berechnungsart und Höhe ist so lange dem ausschließlichen Ermessen der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linic) überlassen, als nicht für zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre der Gesellschaft aus dem Betriebe der Eisenbahn ein Neinertrag von mehr als je 10 pCt. für das in dem Unternehmen jeweilig angelegte Kapital ausgewiesen ist. Sobald dieser Nachweis vorliegt, ist die Kaiserliche Negierung besugt, eine Neuregelung des Tarifes zu verlangen und bei dessen Festsetzung mitzuwirken. Die Gesellschaft lann aber Wiederherstellung derjenigen Tarissätze, welche durch die neue Festsetzung beseitigt waren, beanspruchen, sobald während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre der Gesellschaft der Reinertrag nachweislich je 10 pCt. des in dem Unternehmen jeweilig angelegten Kapitals nicht erreicht hat. Die gleichen Bestimmungen gelten für das Bahngeld (§ 7), welches in einer den Tarifsätzen entsprechenden Höhe zu halten ist. Die Tarif= und Bahngeld-Sätze sind in einer dem örtlichen Bedürfniß und den vor- handenen Publikationsmitteln genügenden Weise bekannt zu machen, auch der Kaiserlichen Regierung zunächst bei Eröffnung des Bahnbetriebes, bezw. der einzelnen Strecken desselben und sodann von Fall zu Fall anzuzeigen. Den Kommissaren der Kaiserlichen Negierung steht das Recht auf Einsichtnahme der Bücher der Gesellschaft zu. SII. Bezüglich der für Nechnung der Kaiserlichen Regierung oder ihrer Organe gehenden, unmittelbaren Verwaltungszwecken dienenden Transporte jeder Art, mögen dieselben Personen, Vieh oder Güter betreffen, hat die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara- Linic) Frachtsätze in Anwendung zu bringen, welche um 25 péCt. niedriger sind als die niedrigsten irgend einem anderen Auflieferer oder Empsänger berechneten Sätze. 12. Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost Afrika (Usambara-Linic) hat in Betreff der Leistungen für die Zwecke des Postdienstes die gleichen Verpflichtungen, welche sich für die im Deutschen Reiche betriebenen Eisenbahnen aus dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesehblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ergeben, jedoch mit der Erleichterung, daß an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes auf die Dauer von 20 Jahren der Konzession die im Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380) getrossenen Bestimmungen gelten, insosern nicht noch weitergehende Erleichterungen gewährt werden. Wenn in den Verhältnissen der Bahn durch Erweiterungen des Unternehmens, oder durch den Anschluß an andere Bahnen, oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintrelen