— 534 — sollte, durch welche nach der Entscheidung des Reichs-Eisenbahn-Amts zu Berlin es nicht mehr angemessen ist, das Unternehmen wie eine Eisenbahn untergeordneter Bedeutung zu behandeln, hat die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) die gleichen Verpflichtungen ohne Einschränkung, welche das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestim- mungen den deutschen Eisenbahnen auferlegt. 13. In Betreff der Telegraphen-Anstalten der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linic) gilt im Verhältniß zu der Kaiserlichen Reichs-Telegraphen -Verwaltung das Folgende: 1. Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) ist verpflichtet, insoweit sie selbst Telegraphen Anlagen unterhält und so lange die Reichs- Telegraphen-Verwaltung nicht selbst Telegraphen-Leitungen herstellt, die Eisenbahn- Betriebsleitungen dem Privat-Telegraphenverkehr nach Maßgabe analoger Anwendung der Bestimmungen der Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich und der von der Reichs-Telegraphen-Verwaltung erlassenen oder noch zu erlassenden Reglements zu eröffnen und die Telegramme unter Anwendung der von der Reichs-Telegraphen Verwaltung festzusetzenden Tarife anzunehmen und zu befördern. Für die Beförderung und die Gebührentheilung der Telegramme finden bis auf Weiteres die von dem Reichskanzler unter dem 7. März 1876 erlassenen Bestimmungen über die Benutzung der innerhalb des Deutschen Reichstelegraphen= gebietes gelegenen Eisenbahntelegraphen zur Beförderung solcher Telegrammmc, welche nicht den Eisenbahndienst betresfen, analoge Anwendung, mit der Maßgabe, daß der Eisenbahn-Gesellschaft jür Deutsch-Ost Afrika (Usambara-Linic) an Stelle der im §59 a. a. O festgesetzten Gebührentheilung, für jedes Telegramm ohne Rücksicht auf Wortzahl, Herkunft und Bestimmung eine feste Gebühr von 11 Pesa- überwiesen wird. Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost Afrika (Usambara-Linie) ist verpflichtet, auf Antrag der Reichs Telegraphen-Verwaltung die von dieser gewünschten Tele graphen-Leitungen längs der der Gesellschaft gehörigen Eisenbahnen, unter Umständen an den etwa bereits vorhandenen Eisenbahn Telegraphengestängen, gegen Erstattung der aufzuwendenden Selbstkosten herzustellen, demnächst auch für Nechnung der Reichs Telegraphen-Verwaltung dauernd in betriebsfähigem Zustande zu erhalten und gleich den Bahnaulagen einer regelmäßigen Beaufsichtigung unentgeltlich zu unterstellen. Die hierzu erforderlichen Materialien werden unter Umständen von der Reichs Telegraphen-Verwaltung zur Verfügung gestellt werden. Falls die Reichs Telegraphen-Verwaltung beabsichtigt, selbstständig Telegraphen-= linien längs der Eisenbahn anzulegen, kommt für die Bezichungen zwischen der Reichs Telegraphen Verwaltung und der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara Linic) der Bundesrathsbeschluß vom 21. Dezember 1868, betreffend die Verpflichtungen der Eisenbahn-Verwaltungen im Interesse der Telegraphen- Verwaltung, analog zur Anwendung. iD S 11. Hat die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) den Ban der Eisenbahn Malianga—Korogwe nicht innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren, vom Tage der Konzessions-Ertheilung an gerechnet, ausgeführ!, so darf die Kaiserliche Regierung jederzeit die noch nicht gebante Strecke aus eigenen Mitteln erbauen, indessen ist die Eisenbahn-Gesellschaft