— 32 wir, daß gerade diejenigen, die im Kolonial- interesse Verstärkung der deutschen Kolonial- missionen wünschen, dies Interesse nicht durch Worte und Rathschläge, sondern durch Thaten und Opfer bethätigen, worauf wir besonderen Nachdruck legen und, daß sie es nicht durch Eingriffe in die Freiheit der evangelischen Mission erschweren.“ Die Ratisizirung der Generalakte der Brüsseler Untistlavevrei.Konferenz. In der zur Niederlegung der Natisikationen der Brüsseler Generalatte nebst Deklaration vom 2. Juli 1890 bestimmien Sitzung der Bevoll- mächtigten der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz vom 2. Juli 1891 war festgestellt worden, daß seitens Frankreichs, Portugals und der Vereinigten Staaten von Amerila die Ratifi- zirung der Akte noch nicht hatte herbeigeführt werden können. Der Termin für die Aus- wechselung der Ratifikationsurkunden war daher für diese Mächte bis zum 2. Jannar bezw. für die Vereinigten Staalen?) bis zum 2. Februar d. J. hinausgeschoben worden. Inzwischen haben zwischen der Belgischen Regierung und Frankreich erneute Verhand lungen staltgefunden, über welche ein der französischen Kammer im vergangenen Monat vorgelegtes Gelbbuch Auskunft giebt. Die Bedenken, welche im französischen Parlament gegen die Akte geltend gemacht worden waren, bezogen sich namentlich: 1. auf die Abgrenzung der sür die Unter- drückung des Sklavenhandels zur See fest- gesetzten Zone, insofern dieselbe Madagaskar inbegriff; 2. auf die Bestimmungen über die Beschlag nahme und Kondenmirung der verdächtigen Schiffe; 3. auf die im konventionellen Kongo-Becken zu erhebenden Ausfuhrzölle, für welche in der Deklaration vom 2. Juli 1890 ein Höchstbetrag nicht vorgesehen war. Eine allseitig befriedigende Formulirung hat nicht gesunden werden können. Die französische Regierung glaubte vielmehr, nur dadurch die Zustimmung der Kammer zu der Akte erreichen zu können, daß die Natifikation der auf die Beschlagnahme und Verurtheilung verdächtiger Schiffe bezüglichen Artikel von Frankreich bis auf Weiteres ausgesetzt würde. In dieser Beschränkung hat die Deputirtenkammer unter dem 22. Dezember v. J. und am 26. desselben *) Vergl. D. Kol.-Vl. 1891 S. 136. Monats der Senat die verfassungsmäßige Zustimmung zu der Generalakte nebst Dekla- ration ertheilt. Für Frankreich entspringen somit aus den betreffenden Artikeln XXI, XXII, XXIII und XII1—XI) weder Rechte noch Pflichten. Entsprechend der unter Nr. 3 erwähnten französischen Forderung hat die Regierung des Kongo-Staates vorgeschlagen, dem mit der Französischen Nepublik und dem Königreich Portugal vereinbarten Protokoll über den Tarif der Einfuhrzölle in der west- lichen Zone des Kongo-Beckens?) Bestimmungen über eine Begrenzung der Ausfuhrzölle hinzu- zufügen und diesem Protokoll folgende Fassung zu geben: Alle in das westliche Kongo-Becken ein- geführten Waaren unterliegen einem Zoll von 6 pCt. des Werthes, mit Ausnahme von Waffen, Munition, Pulver und Salz, für welche ein Zoll von 10 pCt. zu zahlen ist. Für alkoholhaltige Getränke gelten besondere Bestimmungen. Schiffe und Boote, Dampfmaschinen, mechanische Apparatc, welche der Industrie oder dem Ackerbau dienen, sowie Werk- zeuge für gewerbliche und landwirth- schaftliche Zwecke sind während eines vier jährigen, mit dem Tage der Anwendung des Zolltarises beginnenden Zeitraums zollsrei und können demnächst einem Zoll von 3 pCt. unterworfen werden. Lolomotiven, sowie Eisenbahnwagen und Material sind während des Baues der Linien und bis zum Tage der Eröffnung des Betriebes zollfrei. Sie können sodann mit einem Zoll von 3 pCt. belegt werden. Wissenschaftliche und Präzisionsinstrumente, sowic die dem Gottesdienst dienenden Gegenstände, Kleidungsstücke und Gepäck für den persönlichen Gebrauch der Reisenden und Personen, welche sich im Gebiete des westlichen Kongo-Beckens niederlassen, sind zollfrei. Die aus dem westlichen Kongo-Becken aus- geführten Erzeugnisse zahlen solgende Aus: fuhrzölle: Slhenben) 10pEt. des Werthes Arachiden n Kassee Rother Kopal Weißer Kopal (ge ringer Qualität Palmöl Palmnüsse Sesam *) Vergl. D. Kol.-Bl. 1891 S. 96. — 1#“% 5 pCt. des Werthes.