Materiell erklärte sich der Redner dagegen, daß den Gesellschaften Sonveränctätsrechtc, Steuerbefreiungen und Monopole und zwar auf die Dauer von 99 Jahren zugestanden werden sollten. Insbesondere liege auch eine 34 seien. Sodann wurden folgendc drei Punlte angenommen: Gefahr darin, daß die Kompagnien durch über- mäßige Steuern die Eingeborenen zum Auf- stand reizten. Sodann sei es auch nicht zu billigen, daß die Gesellschaften dem Staate gegenüber, welchem in den Kolonien gar keine Rechte verblieben, keine Verpflichtungen, namentlich zur Aus- sührung gemeinnüßiger Arbeiten, zu übernehmen hätten. Der Unterstaalssekretär der Kolonien a. D., Rousseau, dagegen hielt es für unmöglich, den Kompagnien als Entgelt für die Konzession Verpflichtungen zu össfentlichen Arbeiten, die Millionen verschlingen würden, aufzuerlegen. Er erachtet die vorgesehene Mitwirkung des Kolonialraths bei Ertheilung der Konzessionen für verfehlt, da derselbe zu unregelmäßig und selten zusammentrete, man auch in dieser Ver- sammlung nicht wohl die Finanzkraft und moralische Würdigkeit der Konzessionäre be- sprechen könne. Endlich machte er auf einen Widerspruch in § 4 aufmerksam. Hier sei in Nr. 1 den Kompagnien das ausschlichliche Okkupationsrecht nur an Ländereien zugestanden, die res nullius seien, also ausgesprochen, daß die Rechte der Eingeborenen geschont werden müßten; dagegen würden durch Nr. 2 die Rechte der Eingeborenen beschränkt, weil man nur den Kompagnien ein Erwerbsrecht an deren Ländereien zugestehe und sogar sehe Nr. 3 ein Bergwerksmonopol der Gesellschaften vor, wo- durch schon bestehende Rechte der Eingeborenen verletzt werden müßten. Bei der Spezialdiskussion wurde 8 verändert angenommen. Die Bestimmung des § 2, daß die dem Gonvernement eingeräumte Machtbefugniß durch ein späteres Gesetz bestätigt werden solle, wurde dahin abgcändert, daß statt „bestätigt“ geregelt gesagt wurde. Bei § 3, welcher von den Garantien, die den zu konstituirenden privilegirten Gesellschaften geboten werden müssen, handelt, entspann sich eine Debatte darüber, ob die Aufbringung des ganzen Kapitals gefordert werden solle, ehe die Konzessionirung oder die Ausgabe von Titeln oder die Ausgabe von indossabelen Papieren erfolge. Bei Fortsetzung der Erörlerung hierüber in der 3. Sitzung vom 26. Mai 1891 wurde zunächs! hervorgehoben, daß das Gesetz die Begebung von Aktien als Inhaberpapierc ge- statte, wenn auf dieselben 250 Franken eingezahlt 1 un- 1. Vor Ertheilung einer Konzession muß die Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesehbuches konstituirt sein. Die so konstituirten Gesellschaften können keine Anleihen aufnehmen, bis das ganze Kapital eingezahlt ist. Der Staat kontrolirt, ob das Kapilal eingezahlt ist, ohne hierdurch jedoch eine Garantic zu übernehmen. Die Bestimmung, daß der Präsident und wenigstens 3¾ des Verwaltungsraths, die Direk- toren und Generalagenten französischer Staats- angehörigkeit sein müßten, wurde ebenfalls an- genommen. Weiterhin wurde noch unter Hin- weis auf die starke Betheiligung Englands bei der Suczkanal-Gesellschaft in Erwägung gezogen, ob sich die unter Nr. 4 vorgeschlagene Be- stimmung empfehle, daß nur ¼ der in der Generalversammlung zum Stimmrecht zugelasse- nen Aktionäre Nichtfranzosen sein dürfe. Zwar wurde anerkannt, daß das Gesetz keinen Unter- schied in der Behandlung der Aktionärc machen dürse, daß aber, wenn die Satzungen der Ge- sellschaften eine derartige Bestimmung träfen, sich die Aktionärc derselben durch Erwerb der Aktien unterwersen würden. Der Vorschlag einer ungleichen Behandlung der Aktionärc nichtfranzösischer Nationalität wurde bei der Abstimmung verworfen. Nachdem noch geltend gemacht worden war, daß, wenn eine Gesellschaft ihren nationalen Charalter verliere, man die Konzession wieder aufheben könne, wurde beschlossen, daß das Gouvernement darüber zu wachen habe, daß die Gesellschaften ihren nationalen Charakter bewahren und ihr gesellschaftliches Domizil und den Sitz der Hauptverwaltung in Frankreich behalten. Ferner gelangte dann noch folgen- der Vorschlag zur Annahme: Bei Ertheilung einer Konzession sollen be- reits im Gebiete angesiedelte Hänser oder Ge- sellschaften oder Privatpersonen, welche das Land bereits erforscht haben, unter mehreren gleich qualifizirten Bewerbern soweit möglich ein Vorzugsrecht eingeräumt erhalten. Bei beabsichtigter Konzessionirung eine Kon- lurrenz auszuschreiben, damit dieses Vorzugs- recht siets wirksamste Berücksichtigung finde, wurde aber aus politischen Gründen nicht für thunlich erachtct. Unter mehrfachem Widerspruch wurde be- hauptet, Konzessionen würden von den Eng- ländern überhaupt nur als Ratifikation der bereits vollendeten Thatsache einer theilweisen Festsetzung im Konzessionsgebiele ertheilt. Es 1 ·#½n wurde daher vorgeschlagen, an Bewerber, welche