sich nicht bereits an Ort und Stelle festgesetzt, überhaupt keine definitive Konzession zu er- theilen, sondern nur eine vorläufige und wider- rufliche, in welcher gewisse Kolonisationshand- lungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben werden, als Bedingung der zu ertheilenden definitiven Konzession, bis zu welcher, um dem Aktienschwindel vorzubeugen, ein Emissionsrecht nicht zuzugestehen sei. Es wurde beschlossen, die Berathung hierüber bei Art. 8, Verfall der Konzessionen, vorzunehmen. (Schluß solgt.) AAaAAAAAAAAAAAAAAA“A S A A A AS- AA A ,A Tifterarische Besprechungen. Fibel für die Volksschulen in Kamerun. Von Th. Christaller, Lehrer. Zweite ver- besserte und vermehrte Auflage. Frankfurt a. M. H. L. Brönner's Druckerei. 1892. Die vorliegende zweite Auflage dieser Dualla- Fibel ist um einen Bogen stärker als die erste; die Leseübungen des ersten Theils sind bedeutend erweitert, der zweite Theil ist um einige Stücke naturgeschichtlichen Inhalts und Thierfabeln vermehrt. Im Uebrigen ist die bisherige An- ordnung beibehalten und die Rechtschreibung überall richtiggestellt. Die Hauptaufgaben einer west- afrikanischen Kolonialregierung. Zugleich ein Kulturbild aus den Missionsgebieten West- afrikas. — Von H. Bohner, Missionar in Christiansborg (Goldküste). Basel 1889. Preis 30 Psg. Die kleine, nur 64 Oktavseiten umfassende Schrift des Missionars Bohner, welcher fast 25 Jahre an der Goldküste gewirkt hat, ent- hält manchen beherzigenswerthen Wink mit Bezug auf die Verwaltung westafrikanischer Kolonien. Als erste Aufgabe bezeichnet er die, einen friedlichen Verkehr zwischen den verschiedenen Negerstämmen herzustellen und dadurch das Innere des Landes zu er- schließen. Zu diesem Zweck muß der natür- lichen Zersplitterung der Negerstämme, welche das Vordringen der Kultur hemmt, Einhalt gethan werden. Dies kann geschehen durch die Missionare, indem sie den Starrsinn und die Unverträglichkeit der Neger durch ihre Einwirkung brechen. Ferner durch den Erlaß einer Verordnung, wodurch die Befehdung der einzelnen Stämme und Dörfer untereinander verboten wird, event. durch schiedsrichterliche Ein- wirkung; durch Abschluß von Handelsverträgen 35 mit den noch nicht unter Protektorat stehenden Stämmen, wobei die Heänuptlinge des Protektorates zuzuziehen sind; durch Stationirung von Kommissären mit schwarzen Polizisten an den Hauptverkehrspunkten, sowie durch Anlegung von Missions= und kauf- männischen Stationen im Inneren. Eine weitere Ausdehnung darf erst stattfinden, nach- dem in dem bisherigen Gebiet die Einwohner an Ordnung etwas gewöhnt sind. — Die zweite Aufgabe ist, für bessere Verkehrs- wege und Verkehrsmittel zu sorgen. Mittel hierfür sind, die jährlich zweimalige Ausbesserung der Hauptwege, welche unter technischer Leitung der Kolonialregierung durch Frohnarbeiten der Bevölkerung zu geschehen hat. Der Besehl ist jedesmal durch einen schwarzen Polizisten zu überbringen, die Aus- führung zu kontroliren und event. Geldstrafe zu verhängen. Ferner die Regulirung und Ueberbrückung der Flüsse sowie die Verbindung der Lagunen. Einführung des Boots= und Schiffsbanes in kleinerem Maßstabe, um den Import aus Europa zu vermeiden. Einführung von Wagen und Zugvieh. Letzteres könnte aus Salaga bezogen werden. Der Ban einer Eisenbahn wird nur in dem Falle befürwortet, wo die Einführung von Zugvieh nicht möglich, wo der Handel schon einen großen Umfang erreicht hat und wo der größte Theil des Personals aus den Eingeborenen entnommen werden kann. Dritte Aufgabe ist, für eine gute Rechtspflege zu sorgen. In dieser Beziehung befürwortet Bohner die Einsetzung eines Oberrichters, der Jurist sein muß und weder Verwaltungs= noch Polizeibeamter sein darf. An ihn gehen die Berufungen gegen die Urtheile der Distrikts- richter, welche gleichzeitig Verwaltungsfunktionen ausüben und auch aus Eingeborenen genommen werden können. Er hat die Pflicht, Material zu einem Straf= und bürgerlichen Gesetzbuch für die Eingeborenen zu schaffen, welches 3. B. für die Goldlüste noch nicht besteht, aber Bedürfniß ist, weil sich die europäischen Gesetze nicht ohne Weiteres auf afrikanische Zustände übertragen lassen. Mit der Einführung der europäischen Gerichtsbarkeit sollte die Ab- schaffung des heidnisch-afrikanischen Gerichts- wesens Hand in Hand gehen, über das der Ver- fasser interessante Mittheilungen giebt, indem er gleichzeitig Vorschläge zu seiner allmäligen Ausrottung macht. Als beste Strafart für den Neger bezeichnet Bohner die Zwangsarbeit, befürwortet aber daneben auch die Transportation und glaubt ohne Schuldhaft und Prügelstrafe nicht auskommen zu können.