Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Answärtigen Auls. II. Jahrgang. Berlin, 5. Januar 1892. Unmmer 2. % Zeitschrift —— am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Veihejte — Die I cinmal viertel · iad wlich ichwenden „Mittheilungen von Pesschungerellenden nd Gelehrten aus den deulichen Schutzgebie v itusg eghren fjer v. Dandelman. — De olen. tichlabrspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften bet en- Mar E bei allen Wos und BVuchbond? ungen. — h und Aufragen sind g E Königtiche eledhhtnhin n st Stt Mittler und Zel rlin SWI2, chiaße= 0, zu richten Inhalt: Abänderungen der „Organisatorischen Bestimmungen“ für die Lasserliche Schuhtruppe für • Deutsch= OÖstafrika S. 39. Verordnung, betr. die Erhebung eines Einfuhrzolles von Geweben und den demgemäß vervolsständigten Zolltarif S. 40. — Personalien S. 41. — Bekanntmachungen für die Schiffahrt S. 42. — Schifssbewegungen S. 41. Nichtamtlicher ITheil: Personal, Nachrichten. Rangliste der Offiziere und Aerzte der Kaiser- S. 47. lichen Schutztruppe für Deutsch- Ostafrika S. 44. — Verkehrs: Nachrichten 47. — Die Straußenzucht im Süden von Afrika S. 50. — Zolltarif im Gebiet der Oelflüsse S. 51. — Die Verhandlungen des französischen Oberkolonialraths (Schluß) S. 51. — Umgestaltung der sranzösischen Zollgesetzgebung ür Kolonialerzeugnisse S. 55. — Gainde ##ançaise S. 55. — Die Natisicirung der Brüsseler Antistlaverei-Konferenz S. 55. — Krankenbestand der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsc, Östafrika m Monat Sttober 1 1891 S. 56. — Portugiesische Expedition zum Zambese S. 56. — Litterarische Vefprechungen S. 56. — 25 zur Verzeichniß. — Anzeigen. Amtlicher Theil. Gesehe; Perordnungen der Keichsbehörden. Ich genehmige die anliegenden Abänderungen der Organisatorischen Bestimmungen?) jfür Meine Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika und ermächtige Sice, wegen ihrer Ausführung das Weitere zu veranlassen. Berlin, den 10. Januar 1892. gez. Wilhelm, I. R. agez. Graf v. Caprivi. Abänderungen der „Organisatorischen Bestimmungen“ für die Kaiser- liche Schutztruppec für Deutsch-Ostafrika. Im Abschnitt VII werden: 1. ersetzt: Bei C. 8 b. aa die Worte „auf sechs Monate“ durch die Worte „nach Europa — siehe E. 11 —“ 2. eingeschaltet: a) Bei E. 11 im letzten Satze des ersten Absatzes zwischen den Worten „Monate“ und „verlängert“ die Worte „und in besonderen Fällen ausnahmsweise noch weiter“. b) Bei E. 11 hinter dem ersten Absatze der Satz: „Bei einem Urlaube von mehr als sechs Monaten werden für den sechs Monate übersteigenden Zeitraum nur diejenigen Gebührnisse gewährt, welche nach § 7 des Gesebes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe vom 22. März 1891, das pensionsfähige Diensteinkommen darstellen.“ *) Vergl. D. Kol.-Bl. 1891 S. 167.