— 41 — . 5. Die Bestimmungen über Rückvergütung ein der Verordnung Nr. XXIV) und über das Versahren in Zollsachen (III — X der Verordnung Nr. XXV.) bleiben in Kraft. Kamerun, den 21. November 1891. Der Kaiserliche Gonverneur, (L. S.) In Vertretung: (gez. v. Schuckmann.) Anlage 1. Ich, der endesunterzeichnete Vertreter des Hauses . . in... erkläre hiermit an Eidesstatt, daß ich — das von mir vertretene Haus — am 1. April 1892 am hiesigen Platze und bei abhängigen Händlern nur den nachfolgenden Bestand an für Bekleidungs- zwecke verwendbaren Geweben und nicht mehr auf Lager hatte, nämlich (einzurücken der Gesammtbestand der Gewebe, für welche der neue Zoll in Kraft tritt) kg netto 0,20 Mk. Zoll = AMk. Wohnsitz des Vertreters und Daium, Unterschrift des Verlreters oder an seiner Stelle Erklärenden. Anlage 2. Vervollständigter Jolltarif. A. Spirituosen mil Ausnahme von Bier und Wein. 1. Rum 0,20 Mk. Genever l bis einschl. 49½% Tralles à Liter 0,20 Spiritus 0,20 2. Rum 0,40 über 19% Tralles à Liter — Spiritus 0,40 = alle sonstigen alkoholhaltigen Getränke, als ,. ...» in Flaschen à Liter u— - Litöre, Schnäpse c. in Gebinden à Liter 0,0 Hierbei wird jeder angesangene Liter, d. h. jedes einen vollen Liter nicht angebende Uebermaß, als voller Liter gerechnet. B. Andere Waaren: l. Feuerwaffen jeder Gattung à Stück 2,50 Mk. 2. Pulver, gewöhnliches à kgg 0,15 -- Jogd- -- 0,20- :3.Tabak........ .0,20- 4. Salz, à Tonne zu 1000 kg 10,000 5. Reis à kg ...... ...... 0,02- 6 Gewebe, alle zu Bekleidungszwecken verwendbaren à kg 0,20 A4. A A. . . A. 4. . 4. . .4 . K., A. S. . K. A. E. A. K. S. . S. . S. S. . K. J . A. S. S. A. M. 2. J. . S. A. . A. A. A A. S. . E. . A A. A. E. A. A. 4 HPerspnalien. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kapitän Wiebel bei den Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.