Solltarif im Gebiet der elflüsse. Seit dem 1. August 1891 werden in dem unter englischer Hoheit stehenden Gebiet der Oelflüsse (ogl. Jahrg. 1891 S. 348) folgende Zölle erhoben: Schill. Pence Wein, Ale, Porter und Vier: für ein Dutzend old wine Flaschen oder einen Theil davon Brandy, Rum, Liqueure und Spirituosen oder gebrannte Wasser, nicht versüßt oder ver- mischk, sofern der Stärkegrad den Normalgehalt (prool nach Sykes Hydrometer) nicht übersteigt, für die old wine gallon oder einen Theil derselben ..... und für jeden Grad über den Normalgehalt für die old wine gallon oder einen Theil derselben — l Brandy, Genever, Rum, Liqueure und verschiedene Spirituosen oder gebrannte Wasser, sofern dieselben versüßt oder derart vermischt sind, daß sich der Stärkegrad nicht seststellen läßt, für die oll wine gallon oder einen Theil derselben. . . 1 Unverarbeiteter Tabak, das Pfund oder ein Theil desselben Schießpulver, das Pfund oder ein Theil desselben Salz, die Tonne oder ein Theil derselben .. 4 Blei in jeder Form, das Pfund oder ein Theil daovon. Feuerschloßflinten, seg „Danes“", das Stück 1 Vom Einfuhrzoll befreit siud alle für den Privatgebrauch des General-Kousuls oder mit dessen Genehmigung für den Gebrauch einer öffentlichen Behörde der Kolonie bestimmten Gegenstände. Genever, verschiedene 1. D 1“ — 1 Die verhandlungen des französiichen Gberkolonialraths. (Schiu#.) Die 4. Sitzung am 28. Mai 1891 be- schäftigte sich mit der Berathung der den Ge- sellschaften zu ertheilenden Privileglen. Als Vorrechte, welche den Gesellschaften ganz oder theilweise zugestanden werden könnten, wurden sfolgende im § 4 aufgestellt: I. Das ausschließliche Oklupationsrecht an allen nicht in Besitz genommenen Lände 51 reicn, welche als res nullius betrachtet werden können, mit Ausnahme von En- klaven, Zugangswegen und Leinpfaden, welche der Staat sich zu irgend einem Zwecke vorbehalten will. 2. Das Monopol der Ausführung gemein= nütziger Bauten und deren Ausnutzung, der Muthung und Ausbeutung von Minen und Bergwerlen, der Waldnutzung, des Elsenbeinhandels, der Korallen-, Perl- mutter= und Perlfischerei. Diese Mono-= pole sollen die von den Eingeborenen thatsächlich bisher ausgeübte Gewinnung der Erzengnisse nicht beschränken. . Das Recht, Banken zu errichten, mit dem Privileg, in Frankreich angefertigte Noten und Münzen in Umlauf zu bringen. Das Recht, Ausfuhr-, Einfuhr= und Durch- gangszölle sowie Wegegelder zu erheben. Der Staat setzt jedoch die Umlage und den Tarif der Zölle fest. . Das Recht, Steuern in Geld oder in Naturalleistungen den Eingebore enen und Ansiedlern als Entgelt für öffentliche Dienste aufzuerlegen. Der Staat setzt den Betrag, die Vertheilung und Bei- treibungauf Vorschlag der Kompagnien fest. Zu 1 war ein Amendemente svorschlag, das Okkupationsrecht immer nur für eine ganz bestimmte Anzahl von Hektaren zu ertheilen, abgelehnt worden. Uebrigens wurde bemerkt, daß unter res nullius die nicht kultivirten und die nicht in Besitz genommenen Ländereien zu verslehen seien, so daß wegen der bei den Ein- geborenen üblichen Wechselwirthschaft nicht nur die gerade bestellten Ländereien von dem Okku- pationsrecht ausgenommen würden. Um hier Konflikte zu vermeiden, sei es ebenfalls nüßlich, daß der Staat sich Enklaven vorbehalte, die er außer für Staalszwecke zur Befriedigung von etwa auftretenden Landansprüchen der Ein- geborenen verwenden und im Nicht-Bedürfsuiß- falle vcräußern könne. Bei Nr. 2 wurde die Erwägung, ob die Kompagnien zur Ausführung öffentlicher Arbeiten nicht bloß zu berechtigen, sondern auch zu ver- pflichten seien, bis zur Berathung der Ver- pflichtungen der Gesellschaften (§ 6) vertagt. Ein weiter vorgeschlagenes Monopol zu jeder Art von Ausnutzung des Bodens wurde ab- gelehnt und das ursprüngliche Monopol der Elephantenjsagd durch dasjenige des Elfenbein- haubels, gegen dessen Zulässigkeit im Kongo- Becken jedoch einige Bedenken gellend gemacht wurden, erseßt. Der Vorschlag, nur französisches Geld in den Kolonien zuzulassen, weshalb den Kom S *i* Et