Schiedsgericht vor. Der Vorschlag dieses Para- graphen gründete sich auf den Wunsch der in Ländern, welche als Konzessionsgebiet etwa in Betracht kommen konnten, angesiedelten Kauf- leute, zur Verfolgung ihrer Rechtsansprüche im Falle der Verletzung durch die Konzessions- dekrete, ein einsaches, Kompctenzkonflikte aus- schließendes Mittel an der Hand zu haben. Die Streichung des Paragraphen wurde ge- sordert und beschlossen, weil wirkliche Rechte gegen die Gesellschaften, die ihren Sitz in Frankreich hätten, bei den ordentlichen Gerichten verfolgt werden könnten, durch den Paragraphen aber neue Rechte geschaffen werden sollten, was nur durch Gesetz möglich sei. Wenn einem an- gesiedelten Kaufmanne die Möglichkeit, Handel zu kreiben oder sich auszudehnen durch ein Monopol genommen oder die Bedingungen des Handelsbetriebes durch die von den Kom pagnien eingeführten Stenern erschwert würden, könne nicht von verletzten Rechten, sondern höchstens von verletzten Interessen gesprochen werden. Ob trotz Ablehnung des Paragraphen der Wunsch ausgesprochen werden solle, daß für solche verletzte Interessen zwar nicht eine Entschädigung (indemniteé), wohl aber ein Schmerzensgeld (dedommagement) gewährt werde, bildele den Gegenstand weiterer Er- örterungen, wobei zu Gunsten dieser Meinung namentlich hervorgehoben wurde, daß die Ver- letzung durch Dekret erfolgen würde, während ein Kaufmann, wenn ihm durch Gesetz sein Handelsbetrieb untersagt werde, sich dem gegeun- über beugen müsse. Es wurde demnach be- schlossen, der Regierung den Wunsch zu unter- breiten, daß bei Verletzung der Interessen der Landsleute durch Konstituirung privilegirter Kompagnien, die Dekrete oder eventuell eine administrative Spezialkommission die Schaden gelder festsetzen. Demnächst wurde die Unterkommission be- austragt, eine endgültige Redaktion des Ent- wurfs der Vorschläge nach den gefaßten Be- schlüssen vorzunehmen, und wurde die Berathung dieses Entwurfs und der weiter der Regicrung noch zu unterbreitenden Wünsche der letzten Sibung vorbehalten. Die endgültige Fassung des Entwurfs, welche mit einer umsangreichen, die ursprüng- lichen Bestimmungen der §§ 1 und 2 enthal- tenden Einleitung beginnt, wurde in der Schlußsitzung vom 6. Juni v. J. mit einigen unwesentlichen Aenderungen angenommcn. Eine längere Diskussion entspann sich nur bei der Berakhung über das Handelsmonopol der Perl- mutter= und der Perlfischerei. 54 französische Bürgerrechte verliehen seien, und bei denen es deshalb zweifelhaft sein könne, ob sie durch die nachfolgende, von der Erhal= tung der Eingeborenenrechte handelnde Be- stimmung geschützt würden. Es wurde deshalb beschlossen, die bestehenden Rechte der Ein- geborenen denjenigen der eigenen Landsleute Fleichzustellen, etwaige Rechte Fremder dagegen wurden absichtlich übergangen. Bei Erörterung dieser Angelegenheit wurde die Frage aufgeworfen, ob die Verhandlungen und Beschlüsse des Oberkolonialraths sich überhaupt auf andere Territorien als diejenigen von Afrika und allenfalls noch von Guiana bezögen. Es wurde festgestellt, daß der Bericht der Kommission zu I9 des ersten Entwurfs sich nicht nur auf die in Afrika, sondern auch auf die in Ozeanien und Amerika gelegenen Ge- biete bezogen, daß dagegen der Oberkolonial- rath sich bislang nicht über diese Frage aus- gesprochen habe. Deshalb wurde von mehreren SZeiten eine genauere Feststellung der Gebiete verlangt, in welchen Konzessionen ertheilt werden könnten, und namentlich, ob dieselben auch für französische Kolonien im engeren Sinne gegeben werden dürften. Ein Antrag, die Konzessionen auf diejenigen noch nicht be- selzten Länder, in welchen noch keine vollständige französische Verwaltung existire, zu beschränken, wurde jedoch nicht angenommen. Es wurde beschlossen, in dem in Frage stehen- den Paragraphen statt „Perlmutter= und Perl- fischerei“ „Handel mit Perlmutter und Perlen“ zu sagen, und festgestellt, daß die Anführung der Monopolc, welche ertheilt werden könnten, limitativ zu sassen sei. Sodann wurde bei § 8 des ersten Entwurfes, dem nunmehrigen § 5, der Wunsch ausgedrückt, in den Konzessions- dekreten den Handel mit Pulver, Wassen und auch Salz, welches das eigentliche Geld beim Sklavenhandel bilde, zu regeln. Ferner war am Schlusse des Entwurses der Wunsch des Oberkolonialraths ausgedrückt, daß mehrere der Gesetzgebung unterliegende und besonders ausgeführte Punkte bei Erlaß eines zulünftigen organisatorischen Gesetzes Berücksichtigung finden möchten, so namentlich sollten die Produkte der den privilegirten Kompagnien zugewiesenen Territorien bei der Einfuhr in das Mutterland Zollbegünstigungen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit er- fahren. Es wurde Streichung dieses ganzes Theils beschlossen. I Der Deputirte der Südsee-Inseln von Tnamotn besürchtete eine Schädigung der dortigen Eingeborenen, welchen,