Umgestaltung der französischen Sollgesetzgebung für Rolonialerzeugnifie. In Frankreich beabsichtigt man die Zoll- gesetggebung umzugestalten, um der Einfuhr von Erzeugnissen aus den Kolonien noch größere Begünstigungen zuzuwenden, als ihr bisher be- leits zugestanden waren. Ein Gesetzentwurf, welcher bereits von der Deputirtenkammer an- genommen wurde und über welchen der in der Sitzung des Senats vom 13. November v. J. erstattete Bericht nunmehr vorliegt, sieht vor, daß die kolonialen Ehwaaren 2c., welche in dem Tableau K des Tarifs ausgeführt worden sind,) nur noch die Hälfte der Zollsätze des allgemeinen Tarifs bezahlen. Der Ausfall, den die Staatskasse hierdurch erleidet, wird auf 804 504 Franks berechnet. Dic übrigen dort nicht namentlich aufgeführten Erzeugnisse der Kolonien gehen bei direkter Einfuhr zollfrei ein. Dagegen wird die früher bestandene differenzielle Zollbehandlung für Zucker, Syrup, Zuckerzeug rc. ausgehoben. Während diese Be- stimmungen in dem Bericht des Senats ge- billigt werden, wendet sich derselbe gegen eine vorgeschlagene allgemeine Zollerhöhung auf ge- pulverten Kakao von 135 auf 150 Franks. Des Weiteren wird das Prinzip ausgestellt, daß die Einfuhrzölle des Mutterlandes auch in den Kolonien einschließlich von Gabun, je- doch ausschließlich der übrigen westafrikanischen Schutzgebiete, zur Anwendung kommen sollen, jedoch können vom Staatsrath im Verwaltungs- wege Sondertarife festgesetzt werden, und steht hierbei den Kolonien cin Vorschlagsrecht zu. Die von ciner französischen Kolonie in die andere eingeführten Landeserzeugnisse sind zoll. frei, fremde Waaren sollen nur einen etwaigen Mehrbetrag des Zolles am zweiten Einfuhr= orte zu zahlen haben. „CGulnér francçuise“. Durch Delret vom 1. August 1889 hatie die Französische Regierung Maßregeln ge- trosfen, um die Französischen Besitzungen der „Rivicres du Ind“ an der Goldküste und an der Bai von Benin in administrativer und finanzieller Hinsicht autonom zu siellen. Diese Masmahmen haben sich als äußerst glückliche für das Gedeihen der betressenden Gebiete erwiesen. Der Werth des Exportes und Importes, welcher in den „Rivieres du S#d“ früher nur gegen 6 Millionen Francs. *) Vergl. D. nol.-Bl. 1891, S. I1, Spalte 1 unten. 55 betrug, hob sich im Jahre 1890 auf 9 Mil- lionen und wird gegenwärtig voraussichtlich 12 Millionen betragen. In gleicher Weise haben sich die Besilhzungen an der Goldküste und am Golf von Benin entwickelt. Die Regierung ist daher auf dem damals beschrittenen Wege nunmehr einen Schritt weiter gegangen, indem sie die Selbstständig- stellung jener Besitzungen vollendet und dic- selbe zu einer neuen Verwaltungsgruppe unter dem Namen „Guinéce lrancçaise“ ver- einigt hat. Nach einem Dekret vom 17. Dezember v. Is. umfaßt „Guinde française“ sämm- liche an der Westtüste Afrikas zwischen Por- tugiesisch Guinca und dem Englischen Lagos gelegenen Französischen Besitzungen. Diese zerfallen, in Ansehung der Verwaltung, in die „Rivières du Sud“ (das eigentliche „Guinée lrancaise“) in die Besitzungen an der Elfen- beinküste (bisher „an der Goldtüste“) und die Besitzungen am Golf von Benin. An der Spitze der Verwaltung von Französisch Guinea wird ein selbstständiger Gouverneur stehen, unter welchem ein General- sekretär die Verwaltung der „Riviores du Zudl, ein Nesident diejenige der Besiczungen au der Elfenbeinküste, ein Lieutenant-Gouver= neur diejenige der Besihbzungen am Golfs von Benin leitet. Jede der drei Gruppen des Französischen Guinea behält ihre besondere Verwaltung und ihr besonderes Lokalbudget. Die KNatifizirung der Generalakte der Brüsfeler Antifklaverei-Nonferenz. Die Natifizirung der Generalalte der Brüsseler Antisklaverei Konferenz hat nunmehr unter dem 2. d. M. auch Seitens Frankreichs mit der in der vorigen Nummer erwähnten Maßgabe stattgefunden, daß die auf die Beschlag- nahme und Verurtheilung verdächtiger Schisse bezüglichen Artilel vorbehaltlich weiterer Ver- ständigung für Frankreich weder Rechte noch Pflichten begründen sollen. Nachdem inzwischen auch der Senat der Vereinigten Staaten von Amerila unter dem gleichen Vorbehalt seine Zustimmung zu der Akte ertheilt hat, steht nunmehr nur noch der Beschluß der gesetzgebenden Körperschaften Portugals aus, zu dessen Herbeiführung die Ratisikationsfrist für Portugal bis zum 2. Febrnar d. J. ausgedehnt worden ist.