vorgesehenen sechs Krankenbetten nebst Zubehör zu liefern und die einmalige Einrichtung einer Apotheke im Werthe bis zu 500 Mark zu übernehmen. Falls von bemittelten Kranken ein Verpflegungsgeld erhoben wird, so erhält ein Drittel der Deutsche Frauenverein. Seitens der Krankenhausverwaltung wird den Pflege- schwestern freie Wohnung nebst Mobiliar, voll- ständige Beköstigung, freie Wäsche, Arzuei und ärztliche Behandlung gewährt. Die Bauausführung des regicrungsseitig zu errichtenden Krankenhauses ist der Gesellschaft für Monier-Bauten in Berlin übertragen worden. Von der botanischen Tentralslelle für die Rolonien. In Erfüllung der ihr gestellten Aufgabe hat die botanische Centralstelle für die Kolonien in Berlin neuerdings verschicdene Sämereien zu An- bauversuchen in die Kolonien entsandt, nämlich Saatkartoffeln und Kartoffelsamen pflanzungen im Kamerun-Gebirge und Sämereien enropäischer Gehölze zu Anbauversuchen am Kilimandscharo, welch letztere Dr. Peters vor- nehmen will. Von tropischen Nutzpflanzen sind Säme- reien von Java, den Philippinen und Tene- riffa bestellt worden. Außerdem wurden Baum- wollensamen und Jutesamen für Aussaatver- suche in Deutsch-Ostafrika bestellt. Von dort hatte der Gonverneur Baumwollenproben zur Prüfung eingesandt. England und die Kolonialerwerbungen fremder Staaten. Die Liverpooler Handelskammer hatte aus Anlaß französischer Besitzergreifungen an der Westküste Afrikas letzthin verschiedene Resolu- tionen gefaßt und an Lord Salisbury gelangen lassen, auf welche am 30. Dezember v. J. eine Antwort vom britischen Auswärtigen Amt er- theilt worden ist. Es werden in dieser die Grundzüge englischer Kolonialpolitik im Ver- hältniß zu anderen Staaten, wie folgt, dar- gelegt. Die britische Regierung habe weder das Monopol, in nicht bereits in Besiß ge- nommenen Ländern Verträge zu schließen und Protektorate zu übernehmen, noch überall dort, wo britische Handelsbeziehungen ange- knüpft seien, ohne Weiteres die Flagge zu hissen. Auch widerspreche die Auffassung dem Völker- recht, daß ohne die Zustimmung der englischen Regierung unabhängige Gebiete Afrikas nicht unter die Herrschaft einer anderen europäischen Macht kommen könnten. Artikel 34 der Ber- 84 fürr An- liner Akte bestimme nur, daß neue Gebiets- erwerbungen den anderen Mächten anzuzeigen seien, nicht damit diese ihre Zustimmung gäben, auf welche es durchaus nicht ankomme, sondern damit sie auf Grund älterer Rechte, und allein aus diesem Grunde, einen etwaigen Wider- spruch geltend machen könnten. s Nach Darlegung dieses Standpunktes werden auf die von der Handelskammer gestellten Fragen nachstehende Antworten ertheilt: 1. Mit der Ueberlassung des nördlichen Flußgebietes von Sierra Leone, einschließlich der Insel Matacong, an Frankreich habe die Regierung nur einen unbestrittenen Rechtsan- 1 spruch anerkannt. Das bereits 1882 ge- troffene Abkommen würde von dem Datum der Unterzeichnung auch ohne das Dazwischen- treten der Ratifikation der französischen Kammer als bindend von beiden Mächten angesehen und könne nicht einseitig ausgehoben werden. 2. Der Regierung könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie ihre Zu- stimmung zur Einbeziehung des Hinterlandes von Sierra Leone und Liberia in die französische Einflußsphäre oder zur Ausdehnung der fran- zösischen Herrschaft auf die Kru-Küste zwischen Liberia und Groß-Lahn ertheilt habe. Eine solche Zustimmung sei, wie gesagt, nicht er- forderlich. Für einen Widerspruch sei beim Mangel des Bestehens älterer Ansprüche auf das Land oder der Verletzung bestehender Rechte keine Veranlassung gegeben. Mit eingeborenen Häuptlingen, nachdem diese sich einmal unter den Schutz einer fremden Macht gestellt hätten, habe die englische Regierung nicht mehr wegen Handelsbegünstigungen unterhandeln können, denn die Schutzverträge der eingeborenen Häupt- linge würden auch dadurch nicht unwirksam, daß ihre Bestimmungen der einen der Parteien etwa später nicht mehr gefielen. Ueberbrückung der Brandung bei Kotonn. Die Franzosen beabsichtigen bekanntlich, in dem ihnen von dem Könige von Dahome ab- getretenen Küstenplatze Kotonn die Brandung zu überbrücken, wodurch die an der ganzen dortigen Küste bestehende Schwierigkeit beim Laden und Löschen von Waaren und Produkten gehoben und dem Handel des benachbarten (engl.) Lagos ein empfindlicher Schlag versetzt werden würde. Ueber den gegenwärtigen Stand des Unter- nehmens wird Folgendes mitgetheilt: Das für den Ponton in Kotonu nöthige Material ist zum Theil bereits vor einigen Tagen durch den französischen Dampfer „Tay).