Verschiedene Mittheilungen. Denkschrift des Dr. Sintgrafs, betreffend die Sukunft Kameruns. (Fortsetzung und Schluß.) Wenden wir uns nunmehr zu den Wegen, vermittelst deren wir die Neger zu einer den kolonialen Interessen entsprechenden umfassenden Plantagenwirthschaft bringen können, wie wir am ehesten ihnen Spaten und Pflugschar in die Hand drücken können. Auf einfachen gütlichen Vorschlag hin wird es kein Neger thun, und ihnen es direkt be- fehlen zu wollen, wird kein Einsichtiger befür- worten können. Der gütliche Vorschlag muß durch direkten Nutzen, durch eine Belohnung, unterstützt werden, der Zwang aber hat sich in weniger direkter Weise zu äußern. Da der auf Grund vom Staate zu gewährender Prämien betriebene Plantagenbau wohl die wenigsten Aussichten auf Dauer und Erfolg haben dürfte, so spreche ich zunächst darüber. Es würde vielleicht zunächst eine amtliche Bekanntmachung zu erlassen sein, derzu- folge das Kaiserliche Gouvernement jedem Ein- geborenen, der sich zum Anbau gewisser, ihm vom Kaiserlichen Gouvernement zu bestimmenden Produkte verpflichtet, eine Prämie zusichert. Diese Prämie legt dem betreffenden Neger die Verpflichtung ob, die Pflanzung von gesetz- licher Mindestgröße anzulegen, dieselbe un- weigerlich nach den Vorschriften staatlich an- zustellender Plantagenin spektoren in Stand zu halten, widrigenfalls er mit Gewalt dazu gezwungen oder die begonnene Farm Staats- eigenthum wird. Der Ertrag der Pflanzung gehört ihm zu eigen und nach einer gewissen Zeit, eiwa 6 Jahre nach Vollendung der Pflanzung, würde vom Staat, der dem Ein- geborenen bei der Anlage derselben mit Werk- zeugen, Saatpflanzen u. s. w. zur Seite steht, ein gewisser Zoll von den Produkten erhoben werden. Vielleicht könnte vom Zoll abgesehen werden, dagegen für den Pflanzer die fernere Verpflichtung bestehen, zu gewissen, vorher jest- zusetzenden Preisen seine Erzeugnisse an das Kaiserliche Gouvernement abzuliefern, welches seinerseits dieselben an Unternehmer verpachtet. Eine derartige Verordnung müßte ruhig und verständig mit den eingeborenen Häupt- lingen durchgesvrochen werden, und es mag sein, daß dieser oder jener, wenn er für jeden gepflanzten Kaffee= oder Cacaobaum bis zu dessen 1 6 tragfähigleit jährlich 5 oder 10 Pfen= Weiber die Farmen bestellen. nige erhält, dafür gewonnen wird, diese Ver- pflichtung zu übernehmen. Mannigfaltiger und eher zum Ziele füh- rend, sind die verschiedenen Arten des staat- lichen direkten und indirekten Plantagen- zwanges; unter direktem Zwang verstehe ich hier die auf Grund strafrechtlicher oder civilrechtlicher Erkenntnisse durch Anlage von Plantagen abzuarbeitenden Urtheile, wozu noch sonstige damit verwandte, als Strasen über ganze Dorfgemeinden etwa gefällte Ur- theile in Gestalt von zu zahlenden Entschädi- gungen u. s. w. kämen, die mehr das Gou- vernement als solches, wie das Gericht angehen. So lange die Bauthätigkeit an der Küste in dem Maße die Arbeit der auf dem Keiser- lichen Gouvernement befindlichen Gefangenen in Anspruch nimmt, wic dies zur Zeit der Fall ist und dadurch für die Kasse des Gou- vernements manche sonst nothwendig werdenden Ausgaben erspart werden, dürfte es nicht an- gebracht erscheinen, die Gefangenen unter poli- zeilicher Aussicht etwa am Mungo, Wuri oder Sanaga an geeigneten Stellen zunächst mit dem Abholzen größerer Landkomplexe für Plantagenzwecke beginnen zu lassen. Allerdings ist nicht zu leugnen, daß die auf diese Weise angewandte Arbeitskraft der Gefangenen nach Ablauf einer Reihe von Jahren, insofern eine derartig angelegte Plan- tage direlt Staatseigenthum wird, dem Gou- vernement durch die Erträgnisse der Plantage eine gute Einnahme bringen wird, ganz ab- gesehen davon, daß die zwangsweise zur Plan- tagenarbeit angehaltenen Gefangenen später nach ihrer Abbüßung andere Eingeborene an- leiten können. Aber wie gesagt, augenblickliche Sparsamkeitsrücksichten lassen vielleicht den Ge- danken an die Ausführung eines solchen Vor- schlages nicht aufkommen, obgleich er sehr zu empjfehlen sein dürfte. Nach den wegen irgend welcher strafbaren Handlungen zu Freiheitsstrafen verurtheilten Personen kämen die zahlungsunfähigen Schuldner in Betracht. Mangels jeglicher für den Europäer ver- wendbarer Vermögensobjekte bei den Schwarzen ist bekanntlich die Eintreibung rechtskräftiger Forderungen beim Neger fast ein Ding der Unmöglichkeit. Das Werthvollste eines Kameruners aus der wohlhabenden Klasse sind dessen Weiber, Sklaven, Kanus. Hierauf beruht sein Kredit. Derselbe gewährt dem Kamerunhändler Waaren; mit diesen, mit seinen Sklaven und Kanu fährt und geht er auf den Handel, während die Mit diesen