— 324 — Gleichzeitig mache ich auf den vierten Absatz derselben laufenden Nummer der „Organisatorischen Bestimmungen“ zur striktesten Nachachtung aufmerksam und bestimme in Ergänzung desselben, daß die aus dem Magazin unentgeltlich empfangenen Gegenstände nicht allein beim Ausscheiden aus der Truppe, sondern auch bei der jedesmaligen Rückkehr vom Kommando ins Innere an die Küste, sowie beim Antritt von Urlaubsreisen abzu- geben sind. Bei unbegründeten Verlusten sind die Betreffenden ersatzpflichtig. Dasselbe findet auch auf die Unteroffiziere analoge Anwendung. Da die Unteroffiziere sämmtliche Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke unentgeltlich empfangen, so sind sie verpflichtet, diese Sachen im fiskalischen Interesse gut zu erhalten und mit größter Sorgfalt bemüht zu sein, denselben eine möglichst lange Gebrauchsfähigkeit zu geben. Die in der Anlage 1 zu B angegebenen Trage= bezw. Verbrauchszeiten sind nicht als Norm sondern nur als vorläufige Anhaltspunkte anzusehen. Der Ablauf der Tragezeit bedingt nicht ohne Weiteres den Anspruch auf ein neues Stück, sondern hierfür ist lediglich die Unbrauchbarkeits-Erklärung des Kompagnieführers maßgebend. Um die Unteroffiziere an einc geregelte Bekleidungswirthschaft zu gewöhnen, sind dieselben zeitweise, monatlich jedoch mindestens elnmal, seitens der Kompagnieführer auf den guten Zustand und richtigen Bestand ihrer Bekleidung und Aus- rüstung zu mustern. Desgleichen ist das Belleidungswesen sowie die Waffen des farbigen Personals der Schußtruppe mit größerer Sorgfalt zu verwalten, als es bisher geschehen. Dem farbigen Personal ist durch regelmäßige Instruktionen und Musterungen, letztere wöchentlich mindestens einmal, gewissermaßen einzuimpfen, daß die ihnen übergebenen Wassen und Bekleidungsstücke Eigenthum Seiner Majestät des Kaisers sind und sie bei Strafe auf deren Erhaltung die größte Sorgfalt zu verwenden haben. Fälle, wie sie auch in letzter Zeit häufig vorgekommen sind, daß z. B. Wassen und andere wichtige Ausrüstungsstücke als Ersatz für die in der Garnison abhanden gekommenen Stücke requirirt werden, werden sich bei Befolgung dieses Befehls sicher vermeiden lassen. Sollten einzelne derartige Fälle dennoch vorkommen, so ist bei jedem Fall ein bezügliches Verlustprotokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll ist mit einer Entscheidung des Kompagnie- führers zu versehen, aus welcher hervorgehen muß, ob die schuldige Person Ersatz zu leisten hat oder bestrast worden ist. Wenn Ersatz geleistet worden ist, so ist von der zustehenden Bezirkskasse auf dem Protokoll die Art der Vereinnahmung des Betrages zu bezeichnen. Wo es sich um Waffen handelt oder um andere Ausrüstungs= und Bekleidungsstücke, letztere im Werthe von höher als 10 Rps., ist das mit der Entscheidung des Kompagnieführers versehene Verlustprotokoll mir zur Bestätigung vorzulegen. gez.: Rüdiger. Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aenderungen des deutsch-ostafrikanischen Zolltarifs. Vom 1. Juni 1892 ab treten die beifolgenden Abänderungen des Zolltarifs zum Handelsvertrage vom 20. Dezember 1885 beziehungsweise 30. April 18867) für das deutsch- ostafrikanische Schutzgebiet in Kraft. Daressalam, den 1. Mai 1892. Der Kaiserliche Gouverneur. (L. S.) (gez.) Freiherr v. Soden. *) Der Tarif zu dem Handelsvertrage mit dem Sultan von Sansibar (Reichs-Gesetzbl. 1886, S. 201) 8 nach dem Uebergange des Küstengebietes von Deutsch-Ostafrika an das Reich einstweilen in Kraft verblieben.