— 368 — Verordnung, betreffend die Erhöhung des Einfuhrzolles auf Spirituosen im Togogebiet. Auf Grund des Gesetzes, betrefsend die Nechlsverhältnisse der deutschen Schutzgebicte und der Verfügung des Reichslanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit, was folgt: 81. Vom 2. April d. J. ab wird, soweit der nachslehende Satz in dem Jolltarif für Togo nicht erreicht ist, von sämmtlichen in das deutsche Schußgebiet Togo eingeführlen Spirituosen aller Arl ein Zoll von 12 Mark für 100 Liler von 50° Alkoholgehalt erhoben. . 2. Für die nach dem 1. April bis zum Tage der Verössentlichung der Belunntmachung vom 13. Mai d. J., betreffend die Erhöhung des Spiriluosenzolles, in das Schutzgebiet Togo eingeführten Spirituosen trilt Nachverzollung ein. « Tichklarationcnhierüber,dcrcnRirhtigkcitvoudanstsflcllcknonEidcsssloltzn versichern ist, sind bis zum 31. d. Mts. den Kaiserlichen Zollänitern in Klein-Popo und Lome einzureichen. Gleichzeitig ist der betreffende Zollbetrag zu entrichten. § 3. Spirituosen, welche im Schutzgebict sabrizirt werden und für den Bedarf im Gebict beslimmt sind, werden mil einer Steuer von 12 Mark für 100 Liter von 50° Allohol- gchalt belegt. 4. Wer Spirituosen im Schutzgebiete fabriziren will, hat der Kaiserlichen Zollverwaltung hiervon vier Wochen vor Eröffnung des Betriebes Anzeige zu erstalten. Der Erlaß besonderer Bestimmungen über die Kontrole des Fabrikationsbetriebes und den Modus der Steucrzahlung bleibt vorbehalten. M 8 5. 8 Jede unvollständige Dellarirnug in Bezug anf Menge und Beschaffenheit der Spiritnosen wird mit Einziehung der belreffenden Waare und Zahlung des viersachen Zoll- betrages bestrast. 86. Jede versuchie oder vollendele Hinterziehung des Eingangszolles oder der Verbrauchs- steuer auf Spirituosen wird mit 300 bis 3000 Mark, im Unvermögenssalle mit 14 Tagen bis sechs Monaten Gefängniß bestraft. § 7. Die Strafbestimmungen der §8§ 11 und 12 der Zolluvcrordnung vom 1. Oklober 1888, soweil sie Spirituosen betrefsen, trelen außer Krast. Klein-Popo, den 21. Mai 1892. Der Kaiserliche Kommissar. I. s. In Vertrelung: gez. Kurz. 5