Einem Berichte Dr. Stuhlmanns an Freiherrn v. Soden aus Bukoba vom 22. März 1892 entnehmen wir Folgendes: Einige Tage vor meiner Rückkehr nach Bukoba war eine Anzahl von Leuten, die bei Emin Pascha geblieben waren, hier angelangt unter der Führung von Uledi, dem ersten Mujampara der Expedition, einem äußerst tüchtigen Menschen. Er überbrachte mir folgendes Schreiben, datirt Njangabo Undussuma, den 10. Januar 1892: „Da des Umsichgreifens der Seuche wegen sich mein Aufenthalt hier in unliebsamer Weise verzögert, und es kaum zu ersehen ist, auf welchem Wege und ob in kurzer Zeit ich werde zu Ihnen stoßen können, so ersuche ich Sie, nach Eintressen dieses nicht länger zu warten, sondern so bald wie möglich Bukoba resp. die nächste Station zu erreichen. Ich werde versuchen, entweder auf Ihrem oder dem Waldwege sobald als möglich zu folgen. Es wäre unnützer Zeitverlust, Träger hierher zurückzusenden; ich ersuche demnach davon absehen zu wollen. Dr. Emin Pascha.“ Die Ueberbringer dieses Besehls waren am 13. Jannar, also 1 Monat 3 Tage nach mir, von Undussuma aufgebrochen, hatten mich, der ich am 10. Januar eigentlich schon von Mbene abmarschiren sollte, nicht mehr getroffen und waren unter Uledis Führung mir nachgefolgt. Auf dem Wege haben sie nur einmal in West- Mpöroro eine kleine Feindseligkeit der Einge- borenen zu erwidern gehabt, wobei zwei Leute ganz leicht verwundet wurden. Sonst wurde die ganze Straße ruhig und sicher gefunden. Aus einem mir gleichzeitig zugegangenen Privatbriefe Emins erhellt, daß die Seuche dort immer noch wüthet und daß in Folge davon fast jeder Verkehr mit den Eingebo- renen ausgehört hat. Emin hat unter dem Mangel an Lebensmitteln und an Trägern schwer zu leiden. Der Abmarsch ist daher nur langsam und schwierig zu bewerkstelligen, da Träger jeden Tag von Chef zu Chef reklamirt werden müssen. Ich selbst hoffe aber zuver- sichtlich, daß es Emin bei seiner lang- jährigen Erfahrung und bei seiner ganz außer- ordentlichen Befähigung, mil den Eingeborenen auf friedlichem Wege zu verkehren, gelingen wird, den Rückmarsch zu bewerkstelligen. Eine Gefahr liegt höchstens darin, daß die durch das Einschleppen der Blattern aufgebrachten Eingeborenen ihm vielleicht Schwierigkeiten be- reiten könnten. Der Weg ist sonst sicher, und habe ich beim Rückmarsch hierher keine Patrone verbraucht. 1| 374 Nach Aussage von Tschausch Ali war Emin in letzter Zeit bedeutend wohler als während der ersten Zeit in Undussuma. Sein Fieberzustand und die Erschöpfung haben nachgelassen, er ging im Lager umher und konnte auch etwas besser sehen, so daß zu hoffen ist, daß sein damaliges Darniederliegen wohl nur eine Folge der enormen Anstrengungen und Entbehrungen war. Unter der Annahme, daß Emin um die Mitte Februar abreisen kann, wird er bei langsamem Marsch nicht vor Ende April hier in Bukoba sein können, wahrscheinlich erst später. In seinem Schreiben hofft er auf Träger von Katonsi, einem Chef südlich vom Albert-See, nimmt aber eventuell auch den bedeutend weiteren Weg westlich durch den Urwald in Aussicht. Er wird dann fünf bis zehn Tage nach Westen marschiren müssen, von hier nach Süden umbiegen und auch auf der Höhe des Nu Assbôro Schneebergs den Wald verlassen können. Hierbei ist er natür- lich ganz auf die Hülfe der Manyuema auge- wiesen, doch steht zu hoffen, daß ihn hier auf seinem Marsche der Araber Said bin Salim nach Kräften unterstützen wird. Spezial- Bureau in Brüssel zum Austausch der auf den Sklavenbandel bezüglichen Urkunden und Auskünfte. Die Königlich belgische Regierung macht in einer Cirkularnote bekannt, daß in Gemäß- heit des Art. 81 der Brüsseler Generalakte bei dem Ministerium der Auswärtigen Angelegen- heiten in Brüssel ein Spezial-Bureau zum Austausch der auf den Sklavenhandel bezüg- lichen Urkunden und Auskünfte unter den Rc- gierungen begründet worden ist. Spiritnosensperre in den britischen protektoraten Afri in Afrika. Wie schon früher das Sultanat von San- sibar, sind seit dem 18. Juni d. J. die briti- schen Protektorate über Witu und das angren- zende Gebiet bis Kismayn und über Nyassaland, sowie der nördlich vom siebenten Grade nörd- licher Breite gelegene Theil des Protektorats über das Nigergebiet unter die Prohibitions= zone für alkoholische Getränke gemäß Art. 91 der Brüsseler Akte gestellt worden. Die Bedingungen, unter denen beschränkte Quantitäten von Spiritnuosen für den Gebrauch der Nichteingeborenen eingeführt werden können, werden demnächst von den zuständigen Behör- den bekannt gemacht werden.