— 410 — Nachtragsverordnung zu der Verordnung über den Erwerb von Grund- eigenthum im südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 1. Oktober 1888,7) betreffend den Abschluß von Pachtverträgen daselbst. Die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Oktober 1888 finden in gleicher Weise auf den Abschluß von Pachtverträgen mit Eingeborenen über Grundstücke Amvendung. Windhoek, den 1. Mai 1892. · Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar. J. A.: (L. S.) gez. Köhler, Regicrungs-Assessor. Verordnung des Kaiserlichen Konsuls in Sansibar, betreffend den Verkauf alkoholhaltiger Getränke. Nachdem die Kaiserliche Regierung sich mit den von der Protekloratsmacht erlassenen Ausführungs-Bestimmungen über den Verkauf von Spirituosen einverstanden erklärt hat, werden die hierselbst wohnhaften deutschen Staatsangehörigen und Schubgenossen den nachsolgenden Bestimmungen unterworfen: 1. Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke ist nur auf Grund eines von der zuständigen Behörde ertheilten Berechtigungsscheines (Lizenz) zulässig. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Lösung einer Lizenz ist der Verkauf in Originalverpackung, sowie in kleinen Quantitäten als bona licc Muster. Diese Ausnahme ist beschränkt auf den Verkauf an Lizenzinhaber. 2. Lizenzen zum Verkauf von Spirituosen werden auf Grund solgender Skala ertheilt: 1. Klasse: Lizenzen für den Verkauf alkoholischer Getränke und zwar sowohl en gros wie en dtail während der Stunden von 6 Uhr Vormittags bis Mitternacht Rs. 500. II. Klasse: Lizenzen für den Verkauf alkoholhaltiger Getränke und zwar sowohl en gros wie en detail in der Zeit von 6 Uhr Vormittags und 8 Uhr Abends Rs. 100. 1II. Klasse: Lizenzen für den Verkauf alkoholischer Getränle zum Zweck des Genusses an Ort und Stelle zwischen 6 Uhr Vormittags und Mitternacht Rs. 300. *) Diese ältere Verordnung lautet: Es wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß bis zur anderweiten Regelung der Grundeigenthums- verhältnisse es verboten ist, im Geltungsbereiche der hiesigen deutschen Interessensphäre ohne Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars herrenloses Land in Besitz zu nehmen oder sich das Eigenthum von Grund- stücken durch Verträge mit Eingeborenen übertragen zu lassen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark bestraft, überdies erkennt die Kaiserliche Negierung solche Besitzergreifung als rechts- gültig nicht an. Der Kaiserliche Kommissar behält sich vor, den Erwerb an bestimmte Bedingungen zu lnüpfen und die Genehmigung in jedem einzelnen Falle nach vorgängiger Prüfung zu erlheilen, sobald der Erwerb nicht durch Uebervortheilung der Eingeborenen erfolgt ist und dem allgemeinen Interesse des Schutz- gebietes nicht widerspricht. Otyimbinguc, den 1. Oktober 1888. Der Kaiserliche Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet. (L. S.) gez. Dr. Goering.