— 411 — Die oben erwähnten Stunden können eventuell auf Antrag durch die zuständige Behörde für einen Fall verlängert werden. 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften, sowie gegen die Bestimmungen in Artikel XC bis XCV der Brüsseler General-Akte werden mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft, bestraft. Auch kann auf Entziehung der Schankberechtigung erkannt werden. 4. Anträge auf Ertheilung von Lizenzen sind an den ersten Beamten der Regierung von Sansibar, General Lloyd W. Mathews, zu richten. In deuselben ist die Art und Klasse der nachgesuchten Lizenz genau zu bezeichnen. 5. Jede Lizenz besitzt Gültigkeit ür ein Jahr, vom Tage ihrer Ertheilung an gerechnet. 6. Vorstehende Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Sansibar, den 11. Juli 1892. Der Kaiserliche Konsul. Anton. Perlsonalien. Seine Majestät der Kaiser und König haben in Anerkennung der auch von den farbigen Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika in den Gefechten gegen die Wahehe im August v. J. bewiesenen Tapferkeit, Entschlossenheit und Umsicht die folgenden Auszeichnungen zu verleihen allergnädigst geruht: die Krieger-Verdienstmedaille I. Klasse: den farbigen Offizieren Murgan Effendi und Gaber Effendij; die Krieger-Verdienstmedaille II. Klasse: den farbigen Unteroffiziernn Said Mohamed, Srur Abuafi, Lais Mawiani, Tschehe und den Soldaten Kamel Abdallah I., Mabruck Achmed, Farag Murad, Said Mohamed, Cher Ali, Farrag Orra, Hamed Achmed, Joharr Risk, Abdallah Mohamed I. Seine Mgjestät der Kaiser und König haben in Anerkennung der von farbigen Manmnschaften der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika in dem Gefecht bei Ipuli am 1. April d. J. bewiesenen Tapferkeit die folgenden Auszeichnungen allergnädigst zu verleihen geruht: die Krieger-Verdienstmedaille II. Klasse: den Soldaten Faragalla Dia, Ibrahim Achmed, Ali Hassaballah und Murgan Mohamed.