— 432 — Dieselben sind zufolge Kaiserlich Deutschen Schutzbriefes vom 13. Dezember 1886 mit dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie vereinigt. Mithin ist die Arbeiterausführung aus diesem Theile der Salomonsgruppe untersagt, und haben die Kaiserlich Deutschen Kriegsschiffe Anweisung, fremde bei der Arbeiteranwerbung betroffene Fahrzeuge zu sistiren und der Landes- verwaltung zur Bestrafung zuzuführen. Stephansort, den 12. Juli 1892. Der Kaiserliche Kommissar für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie. (L. S.) gez. Nose. Die Einfuhr und der Verkauf von Wasfen und Munition in das deutsch-ostafrikanische Schutgebiet ist schon seit längerer Zeit einer strengen Ueberwachung unterworfen worden. Es bezogen sich hierauf das Uebereinkommen zwischen dem Reichskommissar Major v. Wissmann und dem Generalvertreter der britisch-ostafrikanischen Gesellschaft vom 24. Februar 1890,0 die Proklamation vom 1. Angust 1890,?) die Verordnung vom 1. März 18912) und zuletzt die Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika vom 1. Dezember 1891.0) Wenngleich das in Deutsch-Ostafrika eingeführte System des Regierungsmonopols für die Ein- fuhr von und den Handel mit Feuerwaffen und Munition im Allgemeinen strenger ist als das von der Brüsseler Akte aufgestellte, so machten doch die Bestimmungen der letzteren in einzelnen Punkten Aenderungen erforderlich. Die Verordnung vom 1. Dezember 1891 ist daher einer Durchsicht unterworsen worden. Das Ergebniß derselben ist die nachstehend abgedruckte Verordumg. Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Einführung von Feuerwaffen jeder Art und die dabei zu erfüllenden Förmlichkeiten. 81. 2 Die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Pulver jeder Art, sowie der Handel damit ist nur dem Kaiserlichen Gonvernement gestattet. 8 2. Die enropäischen Beamten des Kaiserlichen Gonvernements, sowie die europäischen Offiziere und Unteroffiziere der Kaiserlichen Schutztruppe unterliegen dem im § 1 erlassenen Verbote in dem Falle nicht, wenn sie die Waffen u. s. w. nur zu ihrem persönlichen Gebrauch einführen. 83. Expeditionen, sowie einzelnen Europäern kann die Einfuhr von Feuerwassen und Munition zu ihrem Schutz oder zur Jagd gestattet werden, sofern sie eine hinreichende Sicher- heit dafür gewähren, daß die Wassen und Munition nicht an Dritte vergeben, abgegeben oder verkauft werden. Die Genehmigung, die gleichzeitig mit der Erlaubniß, ins Innere zu gehen, nachzusuchen ist, wird jedoch nur in dem Falle ertheilt, wenn das Kaiserliche Gonvernement nicht in der Lage sein sollte, die hinreichende Menge von Gewehren oder Munition aus eigenen Beständen abzugeben. 1) Vergl. D. Kol. Vl. 1890, S. 17. 2) Vergl. D. Kol. Bl. 1890, S. 239. ) Vergl. D. Kol. Vl. 1891, S. 201. ) Vergl. D. Kol. Vl. 1892, S. 97.