— 433 — 84. Die seitens des Kaiserlichen Gouvernements ertheilte Erlaubniß zur Einführung von Feuerwaffen jeder Art u. s. w. befreit nicht von der Verpflichtung, in jedem einzelnen Falle den festgesetzten Einfuhrzoll zu entrichten. 8 5. Jedes eingeführte Gewehr, gleichviel ob Vorder= oder Hinterlader, muß abgestempelt und in ein von der Polizeibehörde geführtes Register eingetragen werden. 86. Noch im Besitze von Eingeborenen des deutschen Schutzgebietes befindliche Feuerwaffen werden bei ihrem Vorfinden gestempelt und eingetragen. # 87. Denjenigen nicht zur bewaffneten Macht gehörenden Personen, welche sich im Besitze von gezogenen Gewehren, Magazingewehren oder Hinterladern befinden, sind von der Polizei= behörde Erlaubnißscheine auszusertigen, welche den Stempel der Wasse und den Namen der zum Tragen berechtigten Person bezeichnen müssen. Diese, im Falle erwiesenen Mißbrauchs wider- ruflichen Erlaubnißscheine haben auf 5 Jahre, vom Zeitpunkt der Ausstellung ab, Gültigkeit, können jedoch erneuert werden. Alle Personcn, welche sich bereits im Besitze der genaunken Gattung von Schußwaffen befinden, haben spätestens 6 Monate vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bei der Polizeibehörde die Ausstellung eines Erlaubnißscheines zu bean- tragen. Wer nach Ablauf dieses Zeitraumes im Besitz der bezeichneten Waffen betroffen wird, ohne sich durch einen Erlaubnisischein über seine Berechtigung zur Führung derselben ausweisen zu können, hat die Konfiskation der Wassen zu gewärtigen und unterliegt einer innerhalb der Grenzen des § 13 festgesetzten Geldstrafe. 88. Eine besondere Gebühr für Abstempelung und Eintragung der Gewehre oder für die Ausstellung der Erlaubnißscheine wird nicht erhoben. 89. An Sielle der bisher gesorderten Sicherstellung in baarem Gelde lritt von jeht ab ein einfacher Versicherungsschein, in welchem der Einzelne, bezw. der Expeditionsführer Namens seiner Expedition das Versprechen abgiebt, keine der von ihm milgenommenen Feuerwassen ohne besondere Ermächtigung der örtlichen deulschen Behörden in fremde Hände gelangen zu lassen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen kann eine Geldbuße in Höhe des doppelten Werthes der veräußerten Wassen verhängt werden. Im Ulcbrigen bleibt es dem Kaiserlichen Gonvernement unbenommen, in jedem einzelnen Falle auch noch eine besondere Sicherheilsstellung in baarem Gelde oder in Geldeswerth nach seinem eigenen Ermessen zu verlangen. 8 10. Den im § 9 sestgesetzten Bestimmungen sind auch diejenigen Privatpersonen und Missionen unterworsen, welche, weil im Innern des Schutzgebietes dauernd angesessen und persönlich belannt, einer jedesmaligen besonderen Genehmigung seitens des Kaiserlichen Gouver- nements, um ins Innerc zu gehen, nicht mehr bedürfen. 11. Missionen und Plantagen= und dergleichen Gesellschaften, welche eine Anzahl Hinter- lader nebst der dazu gehörigen Munikion zum Schute ihrer Station einzuführen wünschen,