— 461 — Artikel 21. Die Konzessionäre haben eine Summe von 300000 Mark auf zwei nach Damara- land zu entsendende Expeditionen zu verwenden. Die eine Expedition hat den Zweck, den in Artikel 1 bezeichneten Bezirk oder einen Theil desselben auf Mineralien zu untersuchen; die andere soll die geeignetste Linie für eine Eisenbahn nach dem in Artikel 1 bezeichneten Bezirl ermitteln. « Artikel 22. Innerhalb dreier Monate vom Tage dieser Konzession wird mit der Entsendung der vorgedachten Expeditionen von England aus begonnen werden, damit dieselben die Walfischbai noch vor oder während der nächsten Regenzeit erreichen können. Die Konzessionäre verpflichten sich, die Regierung von dem Verlaufe der Expeditionen unterrichtet zu halten, so daß die Re- gierung denselben je einen Vertreter beizugeben in der Lage ist. Diese Vertreter haben ihre eigenen Transportmittel für sich und ihre Diener zu beschaffen, doch sollen sie und ihre per- sönlichen Diener, sowie ihr Reit= und Zugvieh auf Kosten der Konzessionäre verpflegt werden. Artikel 23. Die Konzessionäre verpstichten sich, der Regierung, solange sie irgend welche der ihnen durch diese Konzession verliehenen Rechte behalten, einen Betrag von 2000 Mark jährlich pränumerando zu zahlen. Artikel 24. Bei der Ausübung der durch diese Konzession verliehenen Rechte sind die Konzessionäre verpflichtet, die allgemeinen Gesetze und Verordnungen zu befolgen, welche für das Schutzgebiet im landespolizeilichen Inleresse und insbesondere im Interesse der im Gruben= und Eisenbahn- betricb u. s. w. beschäftigten Personen erlassen werden. Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schungebieken. Abänderung der Hafenordnung von Dar-es-Saläm.) Der § 12 der Hafenordnung vom 25. November 1891 ist wie solgt abzuändern: 12. Der Kommandant der Flottille ist berechtigt, für Zuwiderhaudlungen gegen obige Bestimmungen Geldstrafen bis zum Betrage von 50 Rupien zu verhängen. Beschwerden gegen Strafversügungen des Kommandanten sind innerhalb einer Woche bei dem Keiserlichen Gouverneur anzubringen. Dar--es-Saläm, den 31. Mai 1892. Der Kaiserliche Gonverneur. (L. S.) gez. Freiherr v. Soden. *) Vergl. D. Kol. Vl. 1892, S. 1.