und überläßt es ihm, wie er sich mit den ge- stellten Arbeitern abfindet. ad 7. Inhalt und Umfang von Leistung und Gegenleistung bei der Dienstmiethe sind lediglich von den Abmachungen der Parteien abhängig mit der bei Ziffer 3 erwähnten Ein- schränkung; auch der Lohn, wenn er für ge- wisse Arbeitsleistungen ein bei dem Wechsel der Individuen sich gleichbleibender ist, beruht auf Vereinbarung. Herkömmlich sind dagegen die Entschädigungen für bei Expeditionen umge- kommene Träger, welche in einem gewissen Geldbetrage an die Erben zu zahlen sind und im Dienstvertrage gar nicht ausbedungen zu sein brauchen. ad 8. Die in dieser Frage berührten Ver- hältnisse sind gesetzlich nicht geregelt. Sie beruhen theils auf besonderer Vereinbarung, theils auf Herkommen. Von den eingeführten Arbeitern dienen die Kruneger herkömmlich bloß ein Jahr, die von anderen Küstenplägen, sowie die meist von der Goldküste stammenden Hand- werker zwei Jahre; die Lohnzahlung, welche früher bloß in Gütern geleistet wurde, wird jetzt meist in Geld geleistet oder in Geld und in Gütern zugleich. Der eingeführte Arbeiter hat stets Anspruch auf freie Rückpassage. Im Falle von Erkrankung wird er mit oder ohne Lohnabzug eine Zeit lang verpflegt und ärztlich behandelt und, wenn nicht baldige Besserung zu erwarten ist, heimbefördert oder, wenn er ein Einheimischer ist, einfach entlassen. Den Nachlaß erhält die Familie; bei eingeführten Arbeitern wird er dem Vormann meist in Ge- genwart der ihm unterstellten Arbeiter zur Ausantwortung an die Erben übergeben. Disziplinargewalt wird in vielen Fällen vom Arbeitgeber geübt, jedoch ist dies von der Regierung des Schutgebietes nie als Recht anerkaunt worden, was die vielen gerichtlichen Klagen der Arbeiter auf Bezahlung rückbehal- tenen Lohnes oder wegen erduldeter Mißhand- lungen beweisen. Ohne den Eingeborenen in seinen vermögensrechtlichen Verhältnissen, sowie in Bezug auf seinc körperliche Integrität recht- los zu sicllen, wird es auch keine Regierung wagen dürsen, ein solches Recht dem Arbeit- geber ausdrücklich zuzuerkennen. Viele der hierbei in Betracht kommenden Weißen erscheinen untanglich, mit einem gesetzlichen Privileg er- wähnter Art ausgestattet zu werden. ad 9. Da die im Schutzgebiete beschäftig- ten Arbeiter wissen, daß sie wegen erlittenen Unrechts bei den Behörden desselben Schutz finden, und hiervon auch zu rechter Zeit Ge- brauch machen, so besteht meines Erachtens ein Bedürfniß, zum Schutze der Arbeiter gesetz- geberisch vorzugehen, nicht. Wer einen Arbeiter 516 mißhandelt, wird einfach nach § 223 ff. be- straft; wer ohne rechtfertigenden Grund die Lohnzahlung verweigert, wird hierzu durch Urtheil gezwungen u. s. w. Um die Interessen der eingeborenen Ar- beiter zu wahren, ist ein eigener Arbeiterpfleger anfgestellt, der alle ihm bekannt werdenden Beeinträchtigungen der Rechte seiner Pflege- befohlenen zur Anzeige zu bringen hat. Für die im Dienste des Gouvernements und der Expeditionen beschäftigten Eingeborenen findet eine Beurkundung des Arbeitsvertrages slatt. Ein Bedürfuiß nach Sicherstellung des Lohnes kann nicht anerkannt werden, da sämmtliche Arbeitgeber soweit solvent sind, daß sie in dieser Richtung den Ansprüchen der Arbeiter gerecht werden können und ad 10. Do serner durch Verordnung vom 6. Juni 1887 Nr. 20 das Anwerben von Ein- geborenen des Schutzgebietes für Arbeitszwecke außerhalb der Grenzen desselben überhaupt verboten ist. ad B. Ueber die Sklaverei im Kamerun= gebiete hat schon Frhr. v. Soden im Jahre 1886 eine Denkschrift vorgelegt. Ich selbst kenne die bezüglichen Verhältnisse seit 5 Jahren und habe mich vielfach bei Eingeborenen und Missionaren darüber informirt. Ich kann die v. Soden'’'schen Aussührungen in allen wesent- lichen Punkten nur als zutresfend erklären und glaube daher, von einer allgemeinen Erörterung des Instituts der Sklaverei als Einleilung für die jetzt zu beantwortenden Fragen absehen zu dürfen. Stlave kann innerhalb der Küstenzone des Schutzgebietes Niemand werden. Ein solcher kann bloß als schon fertiger Sklave nach diesem Gebiete kommen, nicht aber aus dem Küsten- gebiet umgekehrt nach dem Innern. Der Handel mit Sklaven bewegt sich aus den weit im Innern des Schutzgebieles belegenen Gebieten nach dem Innern. Die Kinder von Sklaven, welche im Be- reiche der Küstenzone geboren sind, gelten nicht als Sklaven, sondern als Halbfreie, mujäberi; für dieses Gebiet laun auch weder durch Selbst- verkauf eines Freien, noch durch Verkauf seitens Verwandter Sklaverei begründet werden. Eine etwa verkaufte Person bleibt stets in den Augen der Eingeborenen ein Freier, wenugleich das Rechtsverhältniß, in welches sie zum kaufenden Herrn tritt, genau das eines Sklaven ist. Schuldknechtschaft ist keine Entstehungsart der Sklaverei. Aus dem Munde der im Schutz- gebiete wohnenden Sklaven erfährt man, daß sie theils durch Geburt, Naub, Kriegsgefangen- schaft Sklaven geworden sind. Die meisten kommen aus so entlegenen Gebieten, daß selbst