des Mädchens zu verwenden; thut er dies nicht, so giebt er dem Vater und der Mutter des verkauften Mädchens einen Antheil vom Kaus- preise. Wird ein Sklave verkauft, so geht bloß seine nackte Person in das Eigenthum des neuen Erwerbers über; alles, was er besaß, bleibt beim früheren Herrn zurück. Stirbt ein Sklave, so gehört sein Nachlaß selbstver- ständlich dem Herrn, der auch sür alle Schulden des Verstorbenen hastet, selbst wenn sie den Nachlaß überschreiten sollten. Letzeres ent- spricht dem bei Beankwortung der nächsten Frage zu erörternden Grundsatze. Der Nach- laß eines Sklaven wird gewöhnlich unter die Söhne desselben und unter die Mitsklaven ver- theilt, wobei den Ersteren der größere Theil zufällt. ad 14. Eine rechlliche Verpflichtung des Herrn, für den Unterhalt und das Wohl des Sklaven zu sorgen, kann man nicht als gegeben ansehen, wenn der Stlavc bloß ein Vermögens- objckt darstellt; gleichwohl sagt jeder Sklaven besiczende Freie auf Befragen, daß er verpflichtet sei, für seinen Sklaven wenigstens soweit zu sorgen, daß dieser in die Lage kommt, sich selbst zu ernähren, und daß der Sklave Anspruch darauf habe, von seinem Herrn ein Weib zu erhalten. In der Wirklichkeit gestaltet sich das Verhällniß solgendermaßen: Die gekaufte Slla- vin wird einem Sklaven oder musäheri des Herrn zum Weibe gegeben und ist damit ver- sorgt; ein erwachsener männlicher Sklave wird in den Sklavendörfern angesiedelt, rodet sich das ihm zugewiesene Land und bopflanzt es, bant sich seine Hütte und lebt mit seinem ihm gegebenen Weibe auf eigene Faust; der junge, nicht erwachsene Sklave wird in der Familie des Herrn ausgezogen, bis er erwachsen ist; zeigt er Talent, natürlich zum Handel, so wird er als Unterhändler, bezw. Handlungsbevoll- mächtigter seines Herrn verwendet und kommt bald in die Lage, eigenes Vermögen zu er- werben; andernfalls folgt er der Karriere des vorstehend erwähnten erwachsenen Sklaven. Was die Versorgung der Sklaven und Halbfreien mit Weibern betrifft, so würde man sehlgehen, anzunehmen, daß den Ersteren gar kein Einfluß auf die Wahl ihrer Lebensgefähr- tinnen möglich sei und sie sich einsach mit dem zu begnügen haben, was der Herr ihnen vor- setzt. Der Heirathslustige hat vielmehr bereits irgend eine Sklavin oder Halbfreie auserkoren und theilt dies seinem Herrn mit. Dieser sendet korenen, welcher die Gesandtschaft an seinen Herrn verweist; jetzt erst treten die beiderseiti- gen Herren in Verhandlung und einigen sich über die Hauptsache, nämlich den Preis der 518 Braut, denn im ganzen Schutzgebiete werden Frauen, gleichgültig ob Freie oder Unfreie, durch Kauf verheirathet. Den Kaufpreis ver- einnahmt der Herr, nicht der Vater der Braut, entsprechend dem weiter oben Gesagten. Ein junger, hoffnungsvoller, weil kaufmännisch ge- wiegter Sklave wird bei der Wahl der Frau meist nach einer mujäberi aussehen, das ist einer Tochter von Sklaveneltern oder aus der Ehe von Freien mit Unfreien hervorgegangen. Acltere Sklaven dagegen suchen sich meist eine Sklavin aus ihrer Heimath aus, die ihre Sprache spricht. Eine umjäberi kostet etwa 800 Mark. In Krankheitsfällen verpflegt der Herr seinen Sklaven jedenfalls, solange der Sklave selbst Lebensmittel besitzt und gewöhnlich auch, nachdem dieselben erschöpft sind. Sollte er es jedoch im letzteren Falle nicht thun, und der Sklave erhielte auch von Mitsklaven keine Un- terstützung, so bleibt dem Sklaven in seiner Bedrängniß nichts Anderes übrig, als sich an einen anderen Herrn um Hülfe zu wenden, welcher dann für die gehabten Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem Sklaven zu üben besugt ist. Der Herr haftet für die Schulden seines Sklaven, auch für die aus strafbaren Hand- lungen entstandenen, unbedingt; er kann sich an dem Vermögen des Sklaven, vor Allem dessen Sklaven, Frauen und Kindern, wenn er solche besitzt, schadlos halten. Dies ist einer der Fälle, in welchem der Herr zum Verkaufe seiner Sklaven u. s. w. schreiten wird, ohne sich dadurch der Mißbilligung seiner Stammes- genossen auszusetzen. In diesen Fällen der Inanspruchnahme des Herrn für Schulden seines Sklaven wird es öfter vorkommen, daß die Milsklaven aus ihrem Vermögen zusammen- schießen, um dem Herrn zu helfen und ins- besondere den Verkauf des schuldigen Sklaven und seiner Familie zu verhindern. Denn die Sklaven eines und desselben Herrn betrachten sich so zu sagen als eine Familie und nennen den Herrn „Vater“; auch wurde mir von glaubwürdiger Seite versichert, daß wenigstens unter der Duallabevölkerung diese Auffassung soweit gehe, daß Heirathen zwischen Kindern von Sklaven eines und desselben Herrn als unzüchtig gelten. ad 15. Auch bei Beantwortung dieser Frage müssen Theorie und Praxis wohl ausein- andergehalten werden. Im Prinzip steht dem nunmehr seine Sklaven zu dem Vater der Er- Herrn ein unbeschräultes Züchtigungsrecht gegen den Sklaven zu, bis zur Tödtung inbegriffen, auch sieht man dann und wann Sklaven, welche die Spuren solcher weitgehenden Züchtigungen tragen, z. B. Sklaven mit abgeschnittenen Ohren,