mit der Zeit eine mehr oder minder große Unabhängigkeit erwerben und so zu sagen aus den Schuhen wachsen, wodurch sie für die Herren ungefügige Diener werden, so wird das Bedürfniß nach Erwerbung neuer Sklaven in- solange bestehen, als sich die Eingeborenen nicht an eine andere Kapitalsanlage, als die in Sklaven und Weibern bestehende, gewöhnt haben, und das liegt noch in weiter Ferne. Um die lediglich aus dem Innern kom- mende Einfuhr von Sklaven zu sperren, müßte der Regierung eine ausreichende Menge von schwarzen Polizeisoldaten zur Verfügung stehen, so daß sämmtliche zur Küste aus dem Innern führenden Handelswege beständig überwacht werden könnten. Dazu käme einc erhebliche Vermehrung des Beamtenpersonals durch Er- richtung weiterer Bezirksämter im Innern. Ich glaube nicht, daß unter tausend Mann Polizeitruppe genügend wären, um das Schutz- gebiet in seiner ganzen Küstenausdehnung unter Aussicht zu siellen. Gegenwärtig reichen die Mittel nur zur Haltung von 50 Mamn aus. Sklavenmärkte giebt es im Schutgebiete nicht, so daß also die Möglichkeit nicht besteht, mit Aufhebung einiger weniger Gelegenheiten zum Handel die Sklavenzufuhr abzuschneiden, vielmehr werden nur einzelne Individnen auf einer Menge von Handelswegen zum Verkaufe gebracht, was also die Kontrole ganz gewaltig erschwert. ad 20. Der einzige Fall, in welchem die Regierung des Schutzgebietes in die Lage kam, für befreite Sklaven zu sorgen, hat sich ergeben infolge des im vorigen Jahre stlattgehabten Freikaufs von Dahomesklaven. Dieselben wur- den an verschiedenen Plätzen des Schutzgebietes unter dem Schutge und der Aufsicht von Weißen angesiedelt. Sie haben sich jetzt ihre Wohnungen gebaut und sind theils mit dem Auspflanzen ihrer Feldfrüchte, theils mit Roden des Waldes beschäftigt. Bis sie sich aus dem Ertrage ihrer eigenen Arbeit ernähren können, was nicht mehr lange dauern wird, müssen sie auf Kosten des Schutzgebietes unterhalten werden. Nach dem Urtheile von Leuten mit langjähriger Erfahrung in Afrika ist diese Me- thode die einzig richtige; damit der Sklave nicht entweder in der Gewalt seines Befreiers zum Müßiggange erzogen werde oder in eine wiederholte Sklaverei oder in einc neue Art derselben verfalle, ist es nothwendig, ihn wirth- schaftlich selbständig zu machen und auf seine eigene Arbeit zur Fristung seiner Existenz an- zuweisen. ad III. A. 21. Ich wüßte nicht, welcher Ergänzung oder Abänderung der Gesetzesentwurf bedürfte, und halte 520 die allgemein gehaltene Fassung des- selben für seinen größten Vorzug. Durch einen Versuch, weitere strafbare Hand- lungen in demselben unter Strafe zu stellen, könnte höchstens eine das richterliche Ermessen beengende Kafuistik eingeführt werden. ad 22. Für die Verhältnisse des Schutz- gebietes, in welchem es als Nichteingeborene bloß wenige Europäer giebt, deren Thun und Treiben genau überwacht werden kann, und eine Sklavenausfuhr zur See gar nicht denkbar ist, bin ich nicht in der Lage, eine Maßregel vorzuschlagen, welche im Sinne des Gesetz- entwurses durch Kaiserliche Verordnung ge- regelt werden sollte. ad 23. Aus dem zu II A Gesagten, ins- besondere zu Ziffer 10, muß ich überhaupt das Bedürfniß zur Erlassung von Vorschriften über Eingehung von Dienstverträgen für den jetzigen Stand des Schutzgebietes bezweifeln. ad B. 24. Die im Schutgebiete vor- kommenden Sklaven sind entweder als Kriegs- gefangene oder als gelegentlich von einem feind- lichen Stamme abgefangene Individnen zu Sklaven gemacht worden, und zwar in so ent- legenen Gebieten, wo cin Einfluß der Negierung weder jetzt noch für die nächste Zeit sich wird äußern können. Die Stämme, die hierbei in Betracht kommen, sind, im Gegensatze zu jenen der Küstenzone, kriegerischer, mächtiger und haben eine festere Organisation. Ihnen gegen- über sehlt es der Regierung an jeder Macht, Strafbestimmungen in Anwendung zu bringen, wohl aber wird es durch allmähliches Vor- schieben von Stationen gelingen, einen Einfluß zu üben, der gercgelte, friedlichere Zustände ermöglicht und dadurch die ewigen Fehden und somit die ständige Quelle der Sklaverei ver- siegen läßt. 4 Wo aber die Regierung Macht hat und strafen kann, bedarf es ebenfalls keiner beson- deren Strafvorschriften gegen Eingeborene, weil dann die Strafbestimmungen gegen Nichteinge- borene analog in Anwendung gebracht werden (efr. § 234 ff. d. Reichsstrafges.). Dagegen kann der bloße Besitz von Sklaven nicht unter Strafe gestellt werden. Mit den jetzt in dieser Richtung bestehenden Zuständen muß sich die Negierung des Schuhgebietes ab- sinden, so gut es geht, wie ich schon bei Frage 16 ausgeführt habe. Wenn die Selbstständigkeit der Sklaven in Kamerun nur noch eine kleine Steigerung erfährt, und das ist innerhalb des von der Regierung be- herrschten Gebietes unausbleiblich, so wird man auch vom Bestehen sklaverei- ähnlicher Verhältnisse nicht mehr