— 521 sprechen können. Ist es ja doch schon jetzt so weit gekommen, daß ein einflußreicher Häuptling dahier, der direkt mit den an- laufenden Dampfern verschiffen will, sich Neger von der Kruküste kommen lassen muß, weil er seine Sklaven nicht zur Arbeit haben kann, wenn er will, sondern wenn es ihnen gerade paßt, und weil, wenn sie an einem Tage für ihn gearbeitet haben, sie ein Recht zu besitzen glauben, die jolgenden nicht arbeiten zu dürfen. ad 25. Der in dieser Frage vorgesehene Fall wird in Kamerun wohl schwerlich praktisch werden; doch selbst dann dürfte der § 2 des Gesetzentwurfes, dessen Uebertretung selbst im Versuchsgrade strafbar ist, genügen. ad 26. Nach dem bei II B bereits Aus- geführten halte ich Strafbestimmungen zur Re- gelung dieser Materie nicht für angezeigt. ad 27. Wenn man ganz sicher sein will, daß übernommene Verpflichtungen, Dienste zu leisten, erfüllt werden, so musßß man sich einge- führter Eingeborener bedienen und hat bei vernünftiger Behandlung derselben keinen Kon- traklbruch zu fürchten, denn der Eingeführte kann nicht davonlaufen. Wenn der einheimische Eingeborene seine Dienste vermiethet, thut er es meist aus Noth, welche ihn besser an die übernommenen Verpflichtungen kettet, als Straf- bestimmungen; thut er es nicht zur Beseitigung eines vorübergehenden Nothstandes, sondern weil er zu jenen Eingeborenen gehört, die jede Gelegenheit, durch Arbeit zu verdienen, benutzen, sind Strafbestimmungen erst recht überflüssig, und wird, abgesehen von diesen Fällen, ein Eingeborener kontraktbrüchig, so kann man ihn einsperren und als Gesangenen arbeiten lassen, ohne hierzu eine Strafbestimmung nöthig zu haben; doch gehören solche Fälle zu den Sel- tenheiten. Bei Lieferungsverträgen hat man den Eingeborenen dadurch in der Hand, daß man Theillieferungen nicht bezahlt. Iöch glaube also, auch bei dieser Frage kein Bedürfniß nach Strafbestimmungen anerkennen zu sollen. ad 28. Diese Frage ist schon früher dahin beantwortet worden, daß Freie und Unfreie nach demselben Rechte behandelt werden, und es vor den Behörden des Schutzgebietes ganz einerlei ist, ob der Eingeborene einen Freien oder Unfreien mißhandelt hat; im einen wie im anderen Falle wird er bestraft. gez. Zimmerer. Dost und Telegraphie in Deutsch-Ostafrika. Wie wir unter den „Verkehrsnachrichten“ kurz erwähnt haben, ist die Telegraphenlinie von Bagamoyo nach Tanga jeßt vollendet und auf der ganzen Strecke in Betrieb genommen. Die Anlage schließt sich an die bereits früher hergestellte unterseeische Telegraphenlinie von Sansibar über Dar-zes-Saläm nach Bagamoyo an und erstreckt sich von Bagamoyo über Saa- dani und Pangani bis Tanga. Die genannten Küstenplätze des Schutzgebietes stehen nunmehr untereinander und über Sansibar mit Deutsch- land in telegraphischer Verbindung. Die neue Telegraphenlinie ist unter Leitung und auf Kosten der Reichspostverwaltung, und zwar mit Ausnahme eines durch den Pangani- fluß verlegten Kabels oberirdisch hergestellt worden und hat eine Gesammtlänge von un- gefähr 184 km. Mit der Auskundung wurde am 12. Oktober und mit den Bauarbeiten am 1. Dezember 1891 von Bagamoyo aus begonnen. Die Arbeiten mußten der großen Regenzeit wegen von Ende März bis Anfang Juni 1892 ausgesetzt werden, so daß sich eine wirkliche Banzeit von etwa acht Monaten ergiebt. Ueber die Art und Beschaffenheit der zur Herstellung der Telegraphenlinie verwandten Materialien, die getroffenen Vorbereilungen, die während der Bauarbeiten aufgetretenen Schwierigkeiten und die zum Schutz der Anlagen erlassenen Warnungen ist eingehend in einem Aussatz des „Archivs für Post und Telegraphie"“) berichtet worden, auf den zurückzukommen wir uns vor- behalten. Es sei ferner noch erwähnt, daß auch in postalischer Beziehung durch Herstellung ver- mehrter Verbindungen zwischen den einzelnen Postanstalten eine wesentliche Verkehrsverbesse- rung für den mittleren und nördlichen Theil des ostafrikanischen Schutzgebieles stattgefunden hat. Durch Benutzung der zwischen den ein- zelnen Orten verkehrenden Danfahrzeuge zum Austausch von Postsendungen ist auf dem See- wege die Zahl der Verbindungen vermehrt, während auf dem Landwege zwischen denjenigen Orten, welche einen lebhaften Verkehr unter- halten, Botenposten eingerichtet worden sind. In leßterer Beziehung besteht zwischen Dar-es- Saläm und Bagamoyo sogar eine tägliche, zwischen Pangani und Tangga eine wöchentlich zweimalige Verbindung, welche von ganz wesent- lichem Vortheil für die Pflanzungsunterneh- mungen in der Nähe der genannten Post- anstalten, wie z. B. Lewa und Kikogwe, ist. *) August-Hest 1892, Nr. 16.