— 564 — 83. Wenn es sich um Verhütung unmittelbar drohender Angriffe oder Gewaltthätigkeiten gegen Leben, Freiheit oder Eigenthum der Personen im Schutzgebiete handelt, so kann der Kommandant, der hiervon aus eigener Wahrnehmung oder durch glaubhafte Nachrichten Kenntniß hat, die zum Schutz oder zur Abwehr erforderlichen Maßregeln ergreisen, ohne einen Antrag des Landeshauptmanns abzuwarten. In allen anderen Fällen findet ein militärisches Einschreiten nur auf Ansuchen Landeshauptmanns bezw. des Stellvertreters desselben statt. 84. Falls eine regelmäßige Kaiserliche Vertretung im Schutzgebiete vorhanden ist, treten an Stelle der vorhergehenden Bestimmungen diejenigen Vorschriften in Kraft, welche das Requisitionsverhältniß zwischen den Kaiserlichen Vertretern im Auslande und den Komman= danten der Kaiserlichen Kriegsschiffe regeln. Protokoll, betreffend die Ausführung der Damaraland-Konzession.) Die Unterzeichneten, nämlich aà) die Herren Wirklicher eheimer Legationsrath Dr. Kayser und Legationsrath v. Schelling, als Vertreter der Kolonialabtheilung des Auswärtigen Amts, einerseits, b) die Herren George Wilson und Dr. Scharlach Namens des Direktoriums der South West Afrika Company Limited zu London, andererseits, erklären mit Bezug auf einzelne Artikel der Damaraland-Konzession, was folgt: Mit Bezug auf Artikel 9. Die Gesellschaft darf das ihr in Gemähheit dieses thum zu überweisende Land in nicht lleineren Stücken als solchen von metern auswählen. Artikel 10. ei der Verfügung über das Land wird die Gesellschaft jeder Zeit deutschen Einwanderern unter gleichen Bedingungen den Vorzug geben gegenüber den Ange- hörigen jeder anderen Nationalität. Sie verpflichtet sich, auf Verlangen der Negierung die Ländereien von Grootfontein und Umgegend, sowie alle südlich davon gelegenen Ländereien, soweit dieselben der Gesellschaft auf Grund der Artikel 1 und 9 überwiesen werden, auf die Dauer von zehn Jahren von Ueberweisung dieser Ländereien an gerechnct, ausschließlich für deutsche Ansiedler freizuhalten. Um die Erfüllung dieser Verpslichtung und die Besiedelung des der Gesellschaft gehörigen Landes zu erleichtern, erhält dieselbe von der Regierung die Ermäch= tigung, Deutsche zur Ansiedelung in ihren Ländereien aufzusordern und mit Hülfe aller gesetz- lichen Mittel deutsche Einwanderer zu gewinnen, sobald durch die Berichte der Sachverständigen fesigestellt ist, daß sich das Land zur Besiedelung eignet. Artikel 12. Es herrscht Einverständniß darüber, daß als Ausgangspunkt für die Eisenbahn an der atlantischen Küste des Schutzgebietes Sandwichhafen und jeder nördlich davon gelegene Punlt gewählt werden und daß die Bahn keinensalls von einem Punlte südlich von Sandwichhafen ausgehen darf. Die esellschaft ist weiter damit einverstanden, die Pläue für den Eisenbahnbau er kegierung zu unterbreiten. Sollte die Regierung verlangen, daß eine Eisenbahn nach Otyim- ingue und Windhoek oder nach anderen Punkten angelegt werde und die Anlage einer solchen Linie in den Plänen der Gesellschaft nicht vorgesehen sein, so wird Letztere die verlangte Eisenbahn bauen, falls die Negierung ihr eine vierprozentige Verzinsung der Gesammtkosten für diese ahn garantirt. Sobald die Einnahmen auf dieser Strecke die Betriebskosten nebst den Unterhaltungs= und Erneuerungslosten des Bahnkörpers und des Materials, somie die erwähnte Zinsgarantic von vier Prozent übersteigen, soll der sich ergebende Ueberschuß zur cinen Hälste der Regierung, zur anderen der Gesellschaft zufallen. *) Vergl. D. Kol. Bl. Nr. 18 vom 15. Sepiember 1892.