wildwachsender Halja unberührt, da es an Transportmitteln sehlt. Es wurde berechnet, daß diese 600 000 Hektar noch einen jährlichen Ertrag von 120 000 Tonnen geben können. Ein vorzügliches Werk für diejenigen, welche sich genauer über die Halfa, ihre Ver- wendung und ihren Handelswerth unterrichten wollen, ist L. Trabut, Etude sur I’Halla. Alger. Ad. Jourdan. 1889. Die British Soulh Africa Company. Die Direktoren der englischen Süd-Afrika= Gesellschaft haben am 25. v. M. einen Jahres bericht über ihre Thätigkeit in Südafrita aus- gegeben. Hiernach sind Vorbereitungen zum Bau einer Eisenbahn von Vryburg nach Mase- ting getroffen worden, die Telegraphenlinie nach Fort Salisbury ist vollendet, und die Gesell- schaft dem südafrikanischen Postverein beigetreten. Die Polizeimacht der Gesellschaft hat sehr ver- mindert und der Schutz der Kolonie einem wohlorganisirten Freiwilligenkorps anvertraut werden können. Während der verflossenen Saison haben die von England und Portugal zur Grenzregu- lirung zwischen den beiderseitigen Besitzungen bestellten Kommissare in der Gegend zwischen den Flüssen Sambesi und Sabi gearbeitet. Die Gesellschaft, welche den Bau einer Eisenbahn von der Ostküste nach dem englischen Gebiete übernimmt, hat sich gebildet. Die auf den Mineralreichthum des Landes, besonders an Gold, gesetzten Erwartungen haben sich bestätigt, und auch der Ackerbau macht gut Fortschritte. Gute Straßen sind angelegt, Stadtgemeinden und Banken gegründet. Die Sicherheit und die Civilisation des Landes mehren sich, und es ist zu hoffen, daß mit Hülfe der Regierung, welche bereits zwei Kanonenboote auf dem Nyassa-See und ein Dampfboot auf dem oberen Schire ausgerüstet hat, auch der Sklavenhandel bald ganz verschwunden sein wird. Der Bericht bringt ferner eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft und spricht die Erwartung aus, daß die Kolonie von nun an sich selbst erhalten und außerdem der Gesellschaft eine vermehrte Ein- nahme an Gold und Mineralien eintragen werde. Ein Separatbericht faßt schließlich die Ge- schichte der Gesellschaft seit ihrer Gründung und die gesammte Entwickelung der Kolonie zusammen und giebt der Ueberzeugung Aus- druck, daß dieses Land infolge seines Mineral- reichthums und seiner ackerbaulichen Entwicke- lung bald zu den reichsten Provinzen Englands zählen werde. 617 „Standard“ und „Times“ beglückwünschen in Leitartikeln die Leiter der Gesellschaft zu ihren großartigen Erfolgen, welche nicht nur ein großes Gebiet dem englischen Reiche zuge- fügt, sondern auch mit verhältnißmäßig geringen Mitteln eine reiche Quelle des Wohlstandes für das englische Volk eröffnet hätten. Die Expeditionen der South- West- Africa Co. Meldungen aus Kapstadt zufolge hat der Dampfer „Pembroke Castle“ von der „Castle Linc“, welcher am 23. Oktkober in Kapstadt eingetrossen war, Walfisch-Bay angelaufen und dort die Mitglieder der beiden Expe- ditionen der Sonth Westafrica Company abgesetzt. Es waren dies zwei Eisenbahn= Ingenieure, zwei Techniker des Bergwesens, sechs Berglente und ein Wardein. Sie haben dort die von Kapstadt aus zu ihrer Aus- rüstung entsandten drei Ochsenwagen und einige sonstige Bedarfsartikel vorgefunden. Dagegen hatte die für sie bestellte Munition nicht recht- zeitig besorgt werden können und sollte ihnen erst mit dem am 1. November von Kapstadt abgehenden „Nautilus“ nachgesandt werden. Sollbegünstigung fran zösischer Rolonial-Erzeug- nisse bei der Einfuhr in das Mutterland. Wie in einem eingehenden Aufsatze des D. Kol. Bl. (II. Jahrg. Nr. 20) dargelegt worden, ist die Behandlung der aus den Kolo- nien in das Mutterland eingeführten Erzeugnisse in den europäischen Staaten sehr verschieden. Während einige derselben (England und Holland) ihre Kolonien durchaus zgollpolitisch als Aus- land ansehen und demgemäß die Einfuhr der Produkte aus denselben behandeln, gewähren andere ihren kolonialen Produkten günstigere Bedingungen. Zu den Leßteren gehören neben Spanien, Portugal und — hinsichtlich seiner arktischen Besitzungen — Deänemark, auch Frankreich. Di igfachen Zollbegünstigungen, welche Frankreich seinen Kolonien auf Grund des Zolltarifes von 1885 gewährte, können nach dem Gesetz vom 11. Jannar 1892 durch besondere Verordnungen noch aus- gedehnt werden. Eine solche Verordnung war, wie wir (S. 112 des laufenden Jahrg.) berichtet, bisher für Guadeloupe, Indo-China und Ronnion ergangen. Eine entsprechende Verordnung ist unter dem 30. Juni 1892 für noch andere Kolonien erlassen worden. Sie bestimmt Folgendes: