Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Heransgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärtigen Amls. In. Jährgang. gerlin, 15. Dezember 1692. *! H Aummer 25. Diest Zeitschrift erscheint am 1. und 15. jedes Monals. Derielben werden als Beihesle beigessigt s mindestens einmal viertel- iadrl I etfchendn,M-nbetlungea von Forschungsreisenden und eisbr en ans den deulichen usgebieten", m ten r. Freiberr v. Dand#elman. — Der WMieriellahrspreis für das Kolonialbl mit den 3 esten beträgt 3 2e bei een Wostämem und Buchbandlungen. — Smlendunken und Peatn sind an o0e d liche al W Sicairiet Mittler und Sohn, Verlin 8W12, Khaßte 68—70, 6 Fi Inhatt: Verordmung, betressend das Schürfen im Schubgebiet v von Kamerun S S 6265. —VVekanntmachung, betressend die Aufhebung der Schissskontrole auf der Elbe S. 627. — Ernennung eines Stell- vertreters deo Gouverneurs von Kamerun zur Beurkundung des Personenstandes S. 628. — Auf- gebot zur Anmeldung der Vergwerksgerechtsame in Südwest-Afrika S. 628. — Botanische Central= stelle für die deutschen Kolonien am Königlichen botanischen Garten und Museum in Berlin S. 628. Verordnung, betressend die Einfuhr von Schußwassen und Munition in Togo S. 633.— Personalien S. 635. — Schissobewegungen S. 635. Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 635. — Verlehr= Nachrichten S. 636. S Post- und Telegraphen= Einrichtungen in den deutschen Schutgebieten S. Ruinen von Kilwa S. 643. — Tranoport von Zugochsen aus Walfischbai nach 5 Kongo S. 5/. Der botanische Garten zu Anitenzorg (Java) S. 645. — Litterar. Besprechungen S. 646. — Litteratur- Verzeichniß S. 647. — Anzecgen Amtlicher Theil. Gesetze; Vervrdnungen der Reichsbehürden. Verordunng, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kauerun. Vom 28. November 1892. (N. G. Bl. S. 1015.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen für das Schutzgebiet von Kamerun auf Grund des § 1 und des § 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebicte (Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: #§* 1. Gegenstände des Bergbaues. Die Aussuchung folgender Mineralien, nämlich: 1. Edelsteine, 2. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) und andere Metalle, gediegen oder als Erze, 3. Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Schwefel oder zur Darstellung von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind, Steinkohle, Braunkohle und Graphit, Bitumen in festem und flüssigem Zustande, unterliegt innerhalb des Schutzgebietes von Kamerun den Vorschriften dieser Verordung. #§* 2. Bestellung von Vertretern im Schutgebiet. Personen, welche in dem Schutzgebiet schürfen wollen und dort nicht ihren Wohnsiß oder Aufenthalt haben, müssen einen im Schutzgebict sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben der Vergbehörde bezeichnen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nich! eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung geseßlich geregelt ist. Wird diese Verpflichtung nicht ersüllt, so ist die Bergbehörde besugt, den Vertreter zu bestellen. — #