— 626 — 8 3. Schürferlaubniß. Wer schürfen will, hat bei der Bergbehörde um Ertheilung der Erlaubniß nachzusuchen. Die Schürferlaubniß wird für die Dauer von sechs Monaten ertheilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr von fünf Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt, so ist die Schürferlaubniß erloschen. § 4. Schürfregister. Die Bergbehörde hat ein Schürfregister zu führen. In dasselbe ist einzutragen: 1. das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs derselben, 2. der Name des Berechtigten und dessen etwaige Rechtsnachfolger, 3. das Gebiet, für welches die Schürferlaubniß ertheilt ist, 1. das Erlöschen der Schürferlaubniß. Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeitfolge der Ertheilung zu bewirken. Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten ein Schirsschein ausgefertigt. Die: Einsicht des Schürfregisters steht Jedermann srei. Die Schürferlaubniß ist übertragbar. Der Uebergang derselben wird durch Eintragung im Schürfregister gültig. Für die Eintragung ist eine besondere Gebühr von zehn Mark zu entrichten. § 6. Rechte des Schürfers. Die Schürserlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem Gebiet, für welches sie ertheilt ist, auf einer von ihm zu wählenden kreisförmigen Fläche von zwei Kilometer Durch- messer zu schürfen und dabei Andere von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittelpunkt derselben ausgestelltes Merkmal zu bezeichnen, auf welchem sein Name und die Registernummer seiner Schürferlaubniß anzugeben sind. Das Merkmal muß mindestens zwei Kilometer von dem Merkmal des nächsten Schürfkreises entfernt sein. 7. Der Schürfer ist berechtigt, den von ihm gewählten Schürftreis zu wechseln. Das neuc Schürfmerkmal darf nicht aufgestellt werden, bevor das frühere Schürfmerkmal entfernt ist. §* 8. Verbot des Schürsens. Auf ösfentlichen Pläten, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht geschürft werden. Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des allgemeinen Interesses entgegenstehen. 80. Unter Gebäuden und in einem Umkreisc um dieselben bis zu fünfzig Meter, sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn der Eigenthümer seine Genehmigung dazu ertheilt hat. § 10. Nebenrechie des Schürfers. Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürferlaubniß nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer etwa zu gewährenden Ent- schädigung eine Bodenfläche von höchstens zwei Hektar zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren und Vieh zu benutzen. Grundstücke, auf welchen das Schürfen untersagt ist, dürfen hierzu nicht gewählt werden.