Postagentur in dem Hauptorte Jaluit seit dem 29. März 1889. Dieselbe wird von dem Hasenmeister verwallet und befaßt sich nur mit der Annahme und Ausgabe von gewöhnlichen 642 und eingeschriebenen Vriefsendungen. Im Jahre 1891 wurden insgesammt 1733 Briefsendungen behandelt, nämlich 121 aufgelieserte und 1612 angelommene. Ein regelmäßiger Beförderung- dienst nach und von den Marschall Inseln be- sieht nicht, die Briefsendungen nach Jaluit werden nach Maßgabe des vom Absender ge- siellten Verlangens entweder nach Sidney, Honoluln, San Francisco oder Manila geleitet. und von diesen Plätzen aus mit nächster Schiffsgelegenheit weitergesandt. Ebenso erfolgt die Absendung der Vriese von Jaluit mit seder sich bictenden Schiffsgelegenheit. deutschen hinsichtlich des Hauvt vertrages beigetreten. Für die in denselben ausgelieserten Briefsendungen kommen daher die Taxen des Weltpostvereins zur Anwendung: eine Erhebung von Zuschlagtaxen für Sen- dungen nach entfernten überseeischen Ländern Sämmtliche dem Weltpostverein Schutzgebiete sind nunterstellt worden. findet, ebenso wie in Deutschland selbst, nicht statt. Neben-Ablommen des Weltpostvertrages bezüg lich der Postpackete, der Postanweisungen und der Werthsendungen konnte nur insoweit slatt- finden, als diese Dienstzweige in den einzelnen Schutzgebieten eingeführt sind. Um den Postvertehr der deutschen Schutz gebiete mit dem Mutterlande von fremden Verwaltungen unabhängig zu machen, wurde darauf hingewirkt, die zwischen Deutschland und den Schutgebieten zum Austausch gelan. genden Sendungen in möglichst ausgedehntem Umfang unmittelbar von deutschen Postanstalten überweisen (direkte Kartenschlüsse). Die Einrichtung solcher Kartenschlüsse konnte nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages für die Schutzgebicte von Kamerun, Togo, Ost. afrika und Neu Guineca erfolgen. Für Südwestafrika mußie davon um deswillen vorläufig abgesehen werden, weil die Kaptolonie, welche bei der Beförderung nach und von Deutsch-Südwestafrita nicht um gangen werden tann, dem Weltpostverein noch nicht beigetreten ist. Für die Marschall-Inseln bildet das Fehlen regelmäßiger Verbindungen den Hinderungsgrund für die Herstlellung eines direlten Kartenschluß-Wechsels mit Deutschland. In denjenigen Schutgebieten, in welchen mehrere Postanstalten bestehen, findet ein Postversendungsvertehr auch innerhalb des! Schutgebicts statt. Für diesen Verkehr kommen! Ein Beitritt der Schutzgebiete zu den im Allgemeinen die Tarife zur Anwendung, welche in Deutschland selbst für den inneren Verkehr gelten. Für den Verkehr der ver- schiedenen Schubgebiete untereinander sind dagegen, ebenso wie für den Verkehr mit Deutschland, die Tarise des Weltpostverkehrs maßgebend. Die obere Leitung des Postwesens in den Schutzgebieten wird durch das Reichs-Postamt in Berlin ausgeübt. Die sämmtlichen Post- anstalten unterstchen daher dem Reichs-Post- amt unmittelbar: nur in Bezug auf die An- gelegenheiten des laufenden Dienstes und des Rechnungswesens sind die Postagenturen im Kamerungebiet, im Togogebiet, im südwest afrikanischen Schutzgebiet und auf den Mar- schall-Inseln der Laiserlichen Ober-Postdirektion in Hamburg, diejenigen in Deutsch-Neu-Guinea der Kaiserlichen Ober Postdirektion in Bremen Für diese Vertheilung war maßgebend, daß die Schiffsverbindungen nach den genannten Schutzgebieten von Hamburg bezw. von Bremen ausgehen, und daher die Ober-Postdirektionen an letzteren Orten am leichtesten in der Lage waren, auf den Dienst betrieb der betreffenden Postanstalten einzu wirten. Die Postanstalten in Deutsch-Ostafrika waren anfänglich der Kaiserlichen Ober-Post- direktion in Hamburg zugewiesen; dieses Ver- hältniß wurde indessen aus Anlaß der Erhe bung der Hauptpostagentur in Dar-ecs-Saläm zum Postamt 1 ausgehoben. Das Lettere ist nunmehr bezüglich der übrigen Postanstalten des Schutzgebiets im Wesentlichen mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten betraut, welche vordem der Kaiserlichen Ober-Post direktion in Hamburg zugewiesen waren, und sieht seinerseits ausschließlich unter dem Reichs Postamt. auf solche des Schutzgebiets und umgekehrt zu " ohne Schwierigkeit Für die Wahrnehmung des Postdienstes in den Schutzgebieten ist eine besondere „Dienst. anweisung für die Postagenturen in den deutschen Schutzgebieten und für die deutschen Postagenluren im Auslande“" ausgestellt worden, welche, wie schon der Titel ergiebt, zugleich für die in übersceischen Ländern sonst noch bestehenden deutschen Postanstalten (zur Zeit in Shanghai, Tientsin und Apia) Geltung hat. Diese Dienstamweisung enthält zunächst die allgemeinen Bestimmungen, welche das Ver. hältuiß des Postagenten zur Postverwaltung regeln und sich ziemlich eng an die für Deutschland selbst getrossenen Bestimmungen anlehnen, und im Weiteren die Vorschriften bezüglich der Annahme, Abfertigung und Aus- gabe der Briessendungen, sowie diejenigen über den Zeitungsdienst. Für die übrigen Dienst zweige — Packeldienst, Postanweisungsdienst —