hier ließ er eine kleine Garnison zurück und setzte den Marsch nach Norden zum Albert-See fort. In Kawalli traf Lugard die ehemaligen Sol- daten Emin Paschas aus der Aequatorialprovinz. Nach einigen Verhandlungen mit ihrem Führer Selim Bey erklärten sich die Sudanesen bereit, sich der Expedition anzuschließen. Lugard, gefolgt von den Sndanesen mit ihren Weibern, Kindern und Sklaven, zusammen über 8000 Seelen, den Rückmarsch an. Zwischen dem Albert= und Albert Edward-See errichtete Lugard fünf befestigte Stationen, in welchen er die Suda- nesen unter dem Befehl eines jungen Offiziers De Winton zum Schutz der Wahuma gegen die Einfälle Kabbaregas von Unyoro zurückließ, während er selbst mit seiner Karawane zur Küste zurückkehrte. Einfuhrzoll für den Dafen von Sansibar. Der englische Generalkonsul in Sansibar Mr. Portal und der erste Minister der Regierung des Sultans von Sansibar Mr. Mathews machen unter dem 16. November v. J. öffentlich bekannt, daß vom 1. Februar d. J. an für Spirituosen aller Art, Drogen, Hanf, Tabak u. A. m., mit Ausnahme von Bier und Porter und textiler Erzeugnisse von Hanf, bei der Einfuhr in den Hafen von Sansibar ein Zoll von 5 Prozent des Werthes erhoben werden wird. Die Einwanderung von chineslschen Kulis nach Singapore und Niederländisch-Indien ist, wie sich aus den Berichten der holländischen Konsuln in Singapore und Penang ergiebt, stetig zurückgegangen. Sie betrug: im Jahre 1887 167 906 - é 1888 164 300 150 809 i--P — o# # S von Shanghai 86 -Hongkong 39 406 SESnpwatow 26 929 Amoy 50 744 Hainan 8 923. Deranziehung von Eingeborenen für den Rolonialdiensl. Seitens des Kaiserlichen Kommissariats für Togo ist bereits ein zweiler eingeborener Gehülfe zunächst probeweise in der Kanzlei angestellt worden. Der- selbe heißt Karl Garber, ist der Sohn des Häupt- Am 5. Oktober trat. 46 — lings R. J. Garber, 19 Jahre alt und Mitglied der wesleyanischen Mission, in welcher er seine erste Erziehung genossen hat. Er ist seiner Zeit durch einen Deutschen, welcher die Küste bereiste, mit nach Deutsch- land genommen worden und hat hier weitere Aus- bildung erhalten, so daß er recht leidlich deutsch spricht und schreibt. Sur Beleuchtung der Rechtslage bei dem internationalen Streit, betv. die Lorenzo- Marauès- (Delagoa-Bai.) Eisenbabulinie, ist jetzt das Rechtsgutachten, welches Prof. F. Meili in Zürich im Austrage der portugiesischen Regierung erstattet hat, erschienen: Für denjenigen, welcher sich über die Geschichte dieses Streites, der seiner Zeit so großes Aufsehen machte, unterrichten will, wird die Schrift von besonderem Werthe sein, wenn man auch andererseits dabei nicht übersehen darf, daß dieselbe im Auftrage und im Interesse der por- tugiesischen Regierung geschrieben ist. Wie bekannt, ist die Enkscheidung des Streites und namentlich die Abschätung der Entschädigung an die durch die Ein- ziehung der Bahn von Seiten Portugals geschädigten amerikanischen und englischen Interessenten dem Schiedsgerichte der Schweiz übertragen worden, und man darf gespannt sein, ob und wic weit dasselbe sich der Rechtsauffassung Meilis, die für Portugal sehr günstig ist, anschlichen wird. Beendigung des Nonflikts zwischen dem Rongostaate und den belgischen RongoGesellschaften. Aus Brüssel kommt die erfreuliche Nachricht, daß noch vor Jahresschluß nach längeren Verhandlungen eine Verständigung zwischen dem Kongostaate und der Societe du Haut-Congo zu Stande gekommen ist. Die Verhandlungen waren in letzter Zeit von Seiten des Kongostaates durch dessen Gouverneur Major Wahis und von Seiten der Socicteé du Haut- Congo durch den Generaldirektor der sechs älteren Kongo-Gesellschaften, Major Thys, geführt worden. Die Prinzipienfrage der „tbeorie du domaine de PEtat“ ist bei dem Abkommen unberäcksichtigt geblieben, und es ist lediglich eine Einigung über gewisse Punkte von praktischem Interesse angestrebt worden. So wird den Faktoreien der Sociêéte du Haut-Congo die freie Ausübung des Kautschuk= und Elsenbeinhandels zugestanden. Ausgenommen sind nur zwei Faktoreien an der Mongalla, denen der Ankanf von Kautschuk untersagt ist, da der „Sociéêté anversoise du Commerce au Congo“ seit dem Sommer dieses Jahres die entsprechende Konzession in diesem Gebiete verliehen ist. Bezüglich der Sta- tionen Bangasso am Bomu, Yakoma und Banzyville am Ubangi und zweier am Itimbiri noch zu grün- denden Faktoreien ist zwischen dem Staate und der