— 52 — Außer der Geldstrafe ist die nicht bezahlte Gebühr (8 2) nachträglich von dem Verurtheilten zu erheben, auch kanm neben der Strafc auf Einziehung des Gewehres, welches der Thäter bei dem unberech- tigten Jagen bei sich geführt hat, erkannt werden. . 84. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängnißstrafe bis zum Höchstbetrage von drei Monaten um zuwandeln. · Dem Gonverneur ist es vorbehalten, Forschungsreisenden, auf welche der § 1 Absatz 2 Anwendung findet, den Erlaubnißschein gebührenfrei zu ertheilen. ç 86. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1893 für das Schutzgebiet Kamerun in Kraft. Kamerun, den 29. November 1892. Der Kaiserliche Gouverneur. (L. 8.) gez. Zimmerer. Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betreffend das Lagern von Schießpulver in Klein-Popo und Umgegend. Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schubzgebicte, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird unter Aufhebung der Verordnung vom 19. Fe- bruar d. J. verordnet, wie folgt: § 1. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit soll in den Orten Klein-Popo, Batshi und Adlido bezw. in einer dort befindlichen Faktorei oder sonstigen Baulichkeit oder in der Nähe einer solchen Schieß- pulver in größeren Mengen nicht mehr gelagert oder ausbewahrt werden. Die Menge Schießpulver, welche serner dort gehalten werden darf, wird für den einen offenen Laden führenden Kaufmann auf Höchstens 30 kg, für andere Personen auf höchstens 10 kg festgesett. 8 2. Für die Lagerung und Aufbewahrung von Schießpulver in größeren Mengen ist der östlich von Klein-Popo erbaute Pulverschuppen bestimmt. In demselben kann von morgens 6 ½ Uhr bis nachmittags 5½ Uhr gearbeilet werden, wenn die Pulverflagge, ein weißes P auf schwarzem Grunde, an dem Schuppen bezw. einem Flaggenmast aufgezogen ist. Das Fischen mit Fackellicht, sowie das Anzünden von Feuern in einer Entfernung von 300 Metern westlich und 200 Metern östlich vom Pulverschuppen ist untersagt. · Das zu Klein-Popo in Mengen von mehr als 30 kg gelandete Pulver muß innerhalb zwei Stunden, spätestens bis nachmittags 5½ Uhr, in den Pulverschuppen übergeführt werden. 9§ 5 & 5. " Wegen Erweiterung oder Benutzung des Pulverschuppens durch Firmen oder Personen, welche bei dem Bau des Schuppens nicht betheiligt gewesen sind, wird das Kaiserliche Kommissariat in jedem einzelnen Falle Beslimmung treffen. 86. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 — Eintausend — Mark, im Unvermögensfalle mit Freiheitsstrafe belegt. § 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Sebbe, den 24. November 1892. Der Kaiserliche Kommissar. (L. S.) gez. v. Puttkamer.