Artikel 8. Die Herstellung von gegohrenen Getränken jeder Art, mit Ausnahme von Sura (Palmensaft), die nicht ausschließlich zum Hausgebrauch der Hersteller bestimmt sind, wird in allen unmittelbar vom Staate verwalteten Bezirken der Provinz Mozambique der vorgängigen Gewährung der Erlaubniß durch die Verwaltungsbehörde unterworfen. Einziger Paragraph. Auf diese Erlanbniß sind die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 an- wendbar. Artikel 9. Der öffentliche Verkauf von gegohrenen Getränken jeder Art, mit Ausnahme des Weines und der Suro, ist in allen, unmittelbar vom Staate verwalteten Bezirken der Provinz Mozambique der vorgängigen Erlaubniß der Verwaltungsbehörde unterworfen. Einziger Paragraph. Auf diese Erlaubniß sind die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 an- wendbar. Artikel 10. Die Bestimmungen des Artikels 7 und seines einzigen Paragraphen sind auf den öffentlichen Ver- lauf von Alkohol, einfachem Branntwein und seinen Zubereitungen nicht anwendbar, wenn diese aus- schließlich zu arzneilichem Gebrauche bestimmt sind. Dieser Verkauf wird einer Sondervorschrift unter- worfen. Artikel 11. Die Erlaubniß zur Herstellung und zum Ver- kaufe von Alkohol, einfachem oder zubereiletem Branntwein und irgendwelchen destillirten Getränken in den unmittelbar vom Staate verwalteten Bezirken der Provinz Mozambique wird vom Tage des In- krafttretens dieser gegenwärtigen Vorschrift nicht mehr von den Gemeindekammern gewährt; indeß soll der Gemeindekammer jedes Kreises der dritte Theil der Einnahme aus den Gebühren für die genannte Er- laubniß gehören, die die Verwaltungsbehörde für diesen Kreis bewilligt Artikel 12. Die Verwaltungsbehörden, denen die Gewährung der durch die Artikel 2, 7, 8 und 9 erforderten Erlaubniß zukommt, können diese Erlaubniß für neue Fabriken oder Verkaufsstellen in Uebereinstimmung mit den Vorschrifken verweigern, wenn Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder des sittlichen Zu- standes der Eingeborenen es so räthlich erscheinen lassen. Bereits gewährte Erlaubniß kann jedoch nur in folgenden Fällen verweigert werden: 1. Wenn die Hersteller oder Verläufer erwiesener- maßen zum Schaden des Staatsschabes die Vor- schriften überschritten haben. 2. Wenn die Verkäufer wegen Veranlassung oder Begünstigung der Trunkenheit der Eingeborenen bestraft worden sind. 121 Einziger Paragraph. Auf die Entscheidungen der Behörden über Verweigerung der Gewährung oder Erneuerung der Erlaubniß ist immer Berufung an den Generalgouverneur zulässig. Artikel 13. Die Bezirksgouverneure haben in Gemäßheit der hegemvärtigen Vorschrift die Zahl der Verkaufsstellen für destillirte oder gegohrene Getränke feslzustellen, die in den bezüglichen Bezirken und in den ver- schiedenen Oertlichkeiten zugelassen werden können. Der Wanderverkauf dieser Getränke ist untersagt. Artikel 14. Der Generalgouverneur der Provinz Mozambique hat Vorkehrungen zu treffen und dic nöthigen Vor- schriften zu erlassen, daß die Ausschreibung und Einziehung der Steuer auf Mahagoniholz ausführbar wird, der Steuersatz muß 100 Reis für jeden Fuß in den drei ersten Steuerjahren betragen, 200 im vierten, 380 im fünften und 760 Reis vom fünften ab. Artikel 15. Die in Artikel 1 dieses Erlasses bezeichneten Erzeugnisse, die am Tage der Veröffentlichung dieses Erlasses im Diario do Governo in den Zoll- häusern der Provinz Mozambique lagern oder auf der Reise nach irgend einem dieser Zollämter sind, werden nach den bis heute geltenden Zollvorschriften abgesertigt. Artikel 16. Der Generalgouverneur der Provinz Mozambique wird ermächtigt, irgendwelche anderen Vorschriften zu erlassen, die zur Erfüllung der Verordnungen wesentlich und besonders zur Unterdrückung der Trunksucht, der Verfälschung der Getränke und sonstiger Uebertretungen der Vorschriften dieser Artikel bestimmt sind, er kann durch diese Vorschriften Geldstrafen bis zu 500 000 Reis festsetzen, die auf dem Verwaltungswege einziehbar und den Umständen gemäß in Arbeitstage umwandelbar sind, für die sonst gelöhnt wird. — Ein Dekret des Präsidenten der französischen Republik vom 30. Dezember 1892, betreffend die Einfuhr von Schußwaffen und Munition in die Senegal-Kolonie und deren Dependenzen sowie in das französische Kongo-Gebiet, lantet: Artikel 1. Die Einfuhr, der Verkauf, der Trans- port und der Besitz von Schußwassen, Schießpulver, Kugeln und Patronen in der Senegal-Kolonie und deren Dependenzen sowie im französischen Kongo- Gebiet ist mit Ausnahme der hiernach bezeichneten Fälle und unter den daselbst angegebenen Bedingungen verboten. Arkikel 2. Die Schuszaffen und die Munition zum Gebrauch der Truppen, der Polizei oder irgend einer anderen öffentlichen Gewalt unterliegen nicht den Bestimmungen des gegenwärtigen Dekrets.