— 122 Artikel 3. Der Verkauf, der Transport und der Besitz von nicht gezogenen Steinschloßgewehren und von gewöhnlichem sogen. Ausfuhrpulver, können im Senegal-Gebiet von dem Gouverneur und im französischen Kongo-Gebiet von dem Generalkommissar der Regierung gestattet werden. Artikel 4. Rein persönlich können die Einfuhr, der Transport und der Besitz von vervollkommneten Schußwaffen und ihrer Munilion, also anderer als der nicht gezogenen Steinschloßgewehre und des ge- wöhnlichen sogen. Ausfuhrpulvers, ausnahmsweise von dem Gomwerneur oder dem Generalkommissar der Regierung oder einem von diesem bezeichneten Beamten gestattet werden. Diese Erlaubniß wird nur ertheilt: 1. Personen, welche genügende Sicherheit dafür bieten, daß Waffe und Munition, die ihnen ausgelicfert werden, nicht an Dritte weiter- gegeben, abgetreten oder verkauft werden; 2. Reisenden, die eine Erklärung ihrer Regierung darüber vorweisen, daß Waffe und Munilion zu ihren persönlichen Schußz bestimmt sind. Artikel 5. Die bereits in die Kolonie einge- führten und die künftig daselbst ausnahmsweise ein- geführten Schußwaffen und Munitionen sind in öffentlichen oder Privakniederlagen zu hinterlegen, deren Errichtung und Verwaltung durch Verordnung des Gonverneurs oder des Generalkommissars der Regierung festgestellt werden. Sie dürfen daraus nur unter den durch Artikel 9 der Generalakte der Brüsseler Konferenz vom 2. Juli 1890 und durch die Artikel 2, 3 und 4 des gegen- wärtigen Dekrets festgesebten Bedingungen entnommen werden. Artikel 6. Die Durchfuhr von Schusiwassen und deren Munition soll in dem Senegal-Gebiet und dessen Dependenzen sowie im französischen Kongo-Gebiet nur nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 10 der Generalakte der Brüsseler Konserenz gestattet werden. Artikel 7. Wer überführt wird, entgegen den Bestimmungen des gegenwärtigen Dekretes in den Kolonien des Senegal und dessen Dependenzen sowie im französischen Kongo-Gebiet verbotene Waffen oder deren Muuition eingeführt, abgegeben oder verkauft zu haben, wird mit einer Geldbuße von 1000 bis 2000 Frcs. und mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahr oder mit einer dieser beiden Strafen allein bestraft. Wer sich einer Uebertretung der in dem gegen- wärtigen Dekret oder in irgend einer anderen Be- stimmung für die Hinterlegung oder die Entnahme von Wassen und Munition gegebenen Vorschriften schuldig macht, wird mit einer Geldbuße von 500 bis 1000 Frcs. belegt. Artikel 8. In den im vorigen Artikel bezeich- neten Fällen können die Bestimmungen des Artikel 453 des Strafgesetzbuches in Anwendung kommen; im Wiederholungsfalle kann die Strafe verdoppelt werden. Jede Verurtheilung hat die Konfiskation der vorschriftswidrig zurückgehaltenen, eingeführten, abgetretenen oder verkauften Waffen und Munition zur Folge. Artikel 9. Alle dem gegenwärtigen Dekret ent- gegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. (ournal ofüciel vom 6. Jannar 1893.) Dabomev. In Weidah ist am 3. Dezember v. J. die frau- zösische Flagge unter den üblichen Feierlichkeiten gehißt und seither nicht nur Stadt und Rhede von Weidah, sondern auch das gesammte ehemalige König- reich Dahomey als Bestandtheil der französischen Kolonic — Etablisscments Français du Benin“ erklärt worden. In Weidah und den übrigen Haupt- plätzen des Landes liegen starke Garnisonen, in er- sterem Orte eine große Anzahl von Offizieren und etwa 1000 Mann Fremdenlegion. General Dodds und Gouverneur Ballot waren im Jannar damit beschäftigt, in Weidah, als der künftigen Hauptstadt des Gebietes, eine Civilverwaltung einzurichten, an deren Spitze vorläufig der Resident von Groß-Popo A. L. d’'Albeca sieht. Das Nönigliche Museum für LNaturkunde hat durch die Sendungen des Herrn Dr. Preuß aus Kamerm und des verstorbenen Hauptmanns Kling aus Togo wiederum bedeutende Bereicherungen erfahren. Die Mitte September v. Is. bei der zoologischen Sammlung eingetroffenen, von Dr. Preuß in Kamerun zusammengebrachten zoologischen Gegenstände be- standen aus: 8 Säugethieren in Alkohol, 1 Säuge- thier, trocken, 40 Vögelbälgen und mumi- fizirten Vögeln, 79 Reptilien und Amphibien, 526 Schmetterlingen, 122 Käfern, 29 Or- thopteren, 17 Rhynchoten und 4 Odonaten. Die Konservirung der Thiere ist fast ausnahms- los vorzüglich, der wissenschaftliche Werth derselben ein sehr hoher. Unter den Vögeln sind 13 für das Gebiet noch nicht nachgewiesene und 3 noch nicht bekannte Arten. Die Reptilien haben gleichfalls sehr hohen wissen- schaftlichen Werth. Die Schmetterlinge, Käfer und die anderen Insekten enthiclien neben einer Anzahl bisher unbeschriebener Arten viele für die zoologische Sammlung neue Spezies und vervollständigten die Sammlung durch gute Stücke. Die zoologische Sammlung aus der vom Haupt- mann Kling in Togo zusammengebrachten wissen- schaftlichen Sendung enthielt nachfolgende Gegenstäude: 15 Säugethierschädel, 4 Vogelbälge, 2 Schildkrötenpanzer, 1 Kopf und die ge- gerbte Haut einer Schlange, 1 Schlange in Alkohol.