— 138 — Nach den in der Zusammenstellung erwähnten Dienstanweisungen, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schuhgebieten, haben die dortigen Gerichtsbehörden erster Instanz in den von ihnen ausgehenden Schriftstücken, sofern es sich um Geschäfte handelt, welche von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ohne Zuziehung von Belisitzern erledigt werden, die Bezeichnung als „Kaiserlicher Richterdeee ... Schutzgebietssz ... der „Kaiserlicher Richter des Schutgebiets der z........... " anzuwenden. Die in den Schutzgebieten zu erledigenden Ersuchungsschreiben sind dem entsprechend zu adressiren. Der Beifügung einer Ortsangabe bedarf es nicht. Berlin, den 20. Februar 1893. Der Juslizminister. v. Schelling. Dem kürzlich erschienenen Bericht über die bisherige Wirksamkeit des Seminars für Orientalische Sprachen entnehmen wir die nachstehenden Mittheilungen: 1. Allgemeine Aufnahmebedingungen. 81 Jeder Aspirant muß sich an der Universität rite immatrikuliren lassen oder von dem Rektor bercbenr einen Hospitantenschein erwirken. Die Vorlesungen am Seminar sind in der üblichen Weise bei der Universitätsquästur gegen Zahlung eines Auditoriengeldes von 5 Mk. im Ganzen zu belegen. Kollegiengelder werden für dieselben nicht erhoben. § 3. Jedes Mitglied des Seminars hat zu Anfang eines jeden Semesters an die Seminarkasse zu Händen des Seminarsekretärs 20 Mk. als Semesterbeitrag für die Kosten der Seminar-Bibliothek zu zahlen. Anmerkung. Es scheink nicht überflüssig, zur Erklärung von §§ 2 und 3 hinzuzufügen, daß hiernach 1. der gesammte Seminar-Unterricht unentgeltlich ist, 2. nach anerstats= Vorschrift bei dem Anmelden („Belegen“) der Vorlesun * auf der Quästur der Universität ein Auditoriengeld von 5 Mark, einerlei, ob eine oder mehrere Vorlesungen belegt werden, zu entrichten ist, so daß die Gesammtkosten bes Seminarbesuches für ein halbes Jahr 25 Mark betragen. Rücksichtlich des durch § 3 vorgeschriebenen Beitrages ist zu beachten, daß derselbe unter keinen Umständen erlassen, gestundet oder zurückgegeben wird. 2. Spezielle Aufnahmebestimmungen. A. Bedingungen für Studirende. 1. Dieselben haben eine schriftliche Eingabe an den Direktor zu richten unter Beifügung eines Lebenslaufes, des Maturitätszeugnisses und eines Ausweises über ihre Untversitätsstudien. Es empfiehlt sich, Gesuche um Aufnahme zum 15. Oktober nicht später als im Laufe des Mai oder Juni an den kom- missarischen Direktor, Herrn Geh. Regierungsrath Professor Dr. Sachau, gelangen zu lassen. 2. Sie haben schriftlich zu erklären, welche Sprache sie zu studiren gedenken und ob sie dieselbe zum Zweck einer Bewerbung um eine Anstellung im Dragomanatsdienste des Reiches oder zu anderen Zwecken studiren wollen. Die Zahl der Zulassungen findet ihre Beschränkung durch § 111 7 der Ministerialverfügung vom 5. August: „Die Zahl der Theilnehmer an einem Kursus., darf in der Regel nicht mehr als 12 etragen.“ B. Bedingungen für Nichtstnudirende. Dieselben haben eine schriftliche Eingabe an den Direktor zu richten unter Beifügung eines Lebens- laufes und solcher Zeugnisse, welche geeignet sind darzuthun, daß sie „den erforderlichen Grad geistiger und sittlicher Reife besitzen“ (s. Ministerialverfügung vom 5. August § II). Wer sich in amtlicher Stellung befindet, hat dies durch ein amtliches Schriftstück zu beurkunden; wer dem Privatleben angehört, hat ein polizeiliches Sittenzengniß oder eine andere Urkunde, die ein solches ersetzen kann, beizufügen. Bei solchen Bewerbern, welche eine Realschule oder ein Gymnasium nicht absolvirt haben, gilt die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligendienst als Nachweis für den erforderlichen Grad geistiger und sittlicher Reife indessen wird auch von der Beibringung dieses Nachweises in einzelnen Fällen abgesehen, sosern öffentliche oder private Zeugnisse darthun, daß der betreffende Bewerber mit einem ernsten Streben die nöthige Vor- bildung verbindet.