— 164 — d) den Werth der einzelnen Waarengattungen in Markwährung, e) den Namen des Schiffes, mit welchem die Waaren anlangten. B. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres hat Jeder, der Er- zeugnisse des Schuhgebietes aus demselben ausführt, ein genaues Verzeichniß derselben bei der Zollverwal- tung in Kamerun einzureichen. Dieses Verzeichniß hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände, b) die Maße oder Gewichte und c) den Werth derselben, d) bei Elefantenzähnen außerdem noch die Stückzahl, o s) den Namen des Schiffes, mit welchem die Verschiffung erfolgte. §2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Ordnungsstrafen bis zu 300 Mark bestraft. Wird nach Verhängung einer Strafe die nachträgliche Erfüllung der in § 1 enthaltenen Vor- schriften angeordnet, so kann im Ungehorsamsfalle wiederholte Bestrafung eintreten. 83. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni l. J. sind die in § 1 erwähnten Verzeichnisse innerhalb der gleichen sechswöchentlichen Frist und bei Vermeidung der Strafen des § 2 bei der Zollverwaltung in Kamerun einzureichen. Die Vorschriften über Abgabe der Zolldeklarationen werden durch diese Verordnung nicht berührt. 9. Juni 16. Dezember Der Kaiserliche Gouverneur. (L. S.) gez. Zimmerer. Kamerun, den Zollordnung für das ostafrikanische Schutzgebict. Allgemeine Bestimmungen. 81. Alle Erzeugnisse der Natur wie des Kunst- und Gewerbefleißes, mit Ausnahme von Schuß- waffen und Schießbedarf, dürfen ein- und ausgeführt werden. 82. Die Ein- und Ausfuhr von Schußwaffen und Schießbedarf richtet sich nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen. Sonstige Ausnahmen von dem in § 1 ausgesprochenen Grundsatz können für einzelne Artikel, beim Eintritt außerordentlicher Umstände, sowie aus gesundheits= oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten an- geordnet werden. 5 3. An der Küste und an den Auslandsgrenzen des von der Küste aus auf zehn Seemeilen sich erstreckenden Grenzbezirkes (Küstengebiet) darf die Ein= und Ausfuhr nur an bestimmten, öffentlich bekannt gemachten Plätzen stattfinden. Für die übrigen Grenzen bleibt eine gleiche Anordnung sowie die Regelung der Zollverhält- nisse vorbehalten. 8 4. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle sind die Haupt= und Nebenämter bestimmt. 8 5. · Bei den Hauptzollämkern können alle Waaren aus= und eingehen. Ein solcher Ein= und Ausgang findet bei den Nebenzollämtern nicht statt; sie haben nur das Recht, Waaren, die in das Ausland gehen *) Hier war vorgeschrieben, daß die Bestimmungsländer angegeben werden sollten. Aufgehoben durch die Verordnung vom 16. Dezember.