Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung deo Auswärligen Anlo. . — IV. Jahrgang. gerlin, 15. April 1893. W · Unmmer 8. Diele Rrttlchrift erscheint. e 1. zie, 45. sedes Monats. Derselben werden als Beiheste basgefnnr- die mindestens, cemmal vihertesisheli Iinen #beilun rechun eenden und Gelehrten aus den deutschen Schutr obleten“, hora L . . - Der litt-Ich Its — das s mit den Zeihe ten beträgt 3 Mar m- an abonnirt bek allen Pelb#ern Ist-v Buchhandlunqu- Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche e Solbug sbe d on Sieafried Mittler und Sohn, Verlin S8W 12. Koch- —70, zu rich Inhalt: Verordnung, etressen das Aufgeboi von Landanspruchen im sodeseseiien Schuygebiet. Vom April 1893 S. 187. — Allerhöchste Terordnung. betressend die Kriegerverdienst-Medaille 1, und 2. Klasse für Puch Ostafrika S. 189. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte in Kamerun und Togo im Jahre 1892 S 189. r Werth der in das Konelengebee eingeführten Waaren S. 190. — Personalien S. 190. — Schisffs- bewegungen S. 191. Nichtamtlicher Theil: Personal= Nahrichten S. 191. — Verkehrs= Bachrichten S. 191. — Bericht der Stationen Bukoba und Mwansa für Oktober und bis 18. November 1892 S. — Bericht des Lieutenants Frine über die Niederwerfung und Vernichtung des Häuptlings Sile von a “7 Karte) S. 198. — Bericht ber Bestrafung des Sultans Kigole von Ipala in Ugogo wegen Karawanenraubes S. 204. — Ueber die Ver- hacnuffe in Pangani S. 205. — Handelaniedemlafsungu an der afrikanischen Westküste S. 205. — Ausbildung von Kamerun-Negern . 205. — Gesecht bei Mandera S. 206. — Geschenke der Vritisch-Ostafrikanischen Gesell- Hant. an Angehörige der ostafrikanischen Schutztruppe S. 206. — Nachweis der Einnahmen und Ausgaben des Deutschen Antisklaberei-Komitees für 1891 und 1892 S. 206. Das Sansibar-Proteltorat S. 207. Litterarische Vesprechungen S. 208. — Anzeigen. Amtlicher Theil. Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden. Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 2. April 1893. (N. G. Bl. S. 143.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen #rr., verordnen auf Grund der §§ 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete (Reichs- Gesetbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet im Namen des Reichs, was folgt: 81. Zur Fesistellung der Ansprüche aus Verträgen über den Erwerb von Grundeigenthum, welche vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. Oktober 1888, sowie aus Pacht- verträgen, welche vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 1. Mai 1892 rechtsgültig abgeschlossen worden sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Maßgabe der nach- stehenden Vorschriften statt. 82. Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Kommissar für das ganze Schuhgebiet oder einzelne Theile desselben erlassen. Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag erjenigen Berechtigten, welche Land- ansprüche geltend zu machen beabsichtigen, eingeleitet werden. Der Antragsteller hat zur Deckung der durch das Ausgebot entstehenden baaren Auslagen einen von dem Koaiserlichen Kommissar "estzusetzenden Kostenvorschuß einzuzohlen. 83. Das Aufgebot hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Gebietes, auf welches sich das Aufgebot bezieht; 2. die Aufforderung, die Landansprüche binnen einer auf mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des Schubgebietes anzumelden;