— 260 — Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betreffend das Lagern von Schießpulver in Lome und Umgegend. Auf Grund des Geseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R. G. Bl. 1888, S. 75), und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird verordnet, was folgt: § 1. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit soll in dem Orte Lome und Umgegend bezichungsweise in einer dort befindlichen Faktorei oder sonstigen Baulichkeiten oder in der Nähe einer solchen Schießpulver in größeren Mengen nicht mehr gelagert oder aufbewahrt werden. Die Menge Schießpulver, welche ferner dort gehalten werden darf, wird für den einen offenen Laden führenden Kaufmann auf höchstens 50 kg, für andere Personen auf höchstens 10 kg festgesetzt. 8 2. Für die Lagerung und Aufbewahrung von Schießpulver in größeren Mengen ist der östlich von Lome erbaute Pulverschuppen bestimmt. In demselben kann von morgens 6½ Uhr bis nachmittags 5½⅛ Uhr gearbeitet werden, wenn dic Pulverflagge — ein weißes P auf schwarzem Grunde — an dem Pulverschuppen beziehungsweise einem Flaggenmast aufgezogen ist. § 3. Die Gebühr für Lagerung des Pulvers jeder Art beträgt für jede 50 kg oder deren Bruchtheil, für jeden Monat oder Theil desselben, nach 24 stündiger Frei- lagerung fünfzig Pfennige. Die Gebühr ist zahlbar bei Entnahme des Pulvers an die Kaiserliche Zollkasse in Lome. * 4. Das in Lome in Mengen von mehr als 50 kg gelandete Pulver muß innerhalb zwei Stunden spätestens bis nachmittags 5½ Uhr in den Pulverschuppen übergeführt werden. 86. Das Anzünden von Feuer, das Schießen mit Feuerwaffen und das Rauchen innerhalb einer Ent- fernung von 300 Meter vom Pulverschuppen ist verboten. 86. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 — eintausend — Mark, im Unvermögensfalle mit Freiheitsstrafe belegt. 87. Diese Verordnung tritt am 1. April dieses Jahres in Kraft. Sebbe, den 25. März 1893. Der Kaiserliche Kommissar. (L. S.) gez. v. Puttkamer. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom 25. Mai 1893, betreffend das Lagern von Schießpulver in Lome und Umgegend. 81. Sämmtliches importirte Pulver lagert auf Kosten, Risiko und Gefahr des Einlieferers im Pulverschuppen. 8 2. Bei Benutzung des Pulverschuppens durch Einfuhr oder Entnahme von Pulver ist vorher der Kaiserlichen Zollbehörde in Lome die Gewichtsmenge des Pulvers nach Kilogramm und Anzahl der Pulver- fässer schriftlich anzumelden, worüber ein gestempelter Erlaubnißschein mit Tag und Stunde der Benußung des Schuppens ertheilt wird. 83. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden von der Kaiserlichen Zollverwaltung wahrgenommen.