— 11 siehen. Der Weg nach dem Kirchhofe wurde geebnet und die kleinen Gerätheschuppen des botanischen Gartens bedentend vergrößert. Dieser durch den ersten Gounverneur von Kamerun Freiherrn v. Soden angelegte Garten wurde, um einen praktischen Nußen und einen richtigen Begriff von der Leistungsfähigkeit des Schußgebietes zu geben, im Berichtsjahre zu einer Versuchsplantage erweitert. Zweck derselben ist: 1. Sämmtliche tropischen Kultur= und Nußpflanzen, welche Aussicht auf erfolgreiche Kultur, haben, in einem solchen Maße anzupflanzen, daß ein Urtheil über ihre Ertragfähigkeit gezogen werden kann; 2. die wichtigeren Kulturpflanzen so zu ver- mehren, daß an sich bildende Plantagen der Ein- geborenen und Nichteingeborenen Pflanzmaterial ab- gegeben werden kann; 3. den Eingeborenen den Nußen einer rationellen Kultur zu veranschaulichen und dieselben als Plantage- arbeiter und Ausseher heranzubilden. Die Versuchsplantage hat jetzt einen Naum von 35 bis 40 Hektaren in Bearbeitung, welche zum großen Theil durch Eingeborene erfolgt. Sie steht unter Leitung des Botanikers Dr. Preuß, welchem ein Gärtner mit praktischen Keuntnissen beigegeben ist. Der Gartendirektor ist zu dem Bezirksamtmann in kein Abhängigkeitsverhältniß gestellt, sondern be- richtet unmitkelbar dem Gouverneur von Kamerun. Der Erlös aus dem in der Plantage produzirten Kakao überstieg im letzten Jahre bereils den Betrag von 2700 Mark. Von den als Schatienspender für Kakao gezüchteten Vananen wurden im Berichts- jahre mehr als eintausend Bunde von Früchten zur Verpflegung der Gartenarbeiter verwendet. In Kribi wurden ein geräumiges Wohnhaus für den Polizeimeister sowie ein Vadehaus errichtet und die vorhandenen Balulichkeiten reparirt. Ferner wurde der zwischen dem Bezirksamtsgebäude und der See befindliche Urwald theilweise niedergeschlagen, so daß die Seebrise das Grundstück des Bezirksamts bestreicht und von dem Lehßzteren der Schiffsverkehr beobachtet werden kann. Die Wege des gedachten Grundstücks sind wesent- lich verbessert worden. Abgesehen von der Kaiserlichen Verordnung vom 28. November 1892, welche für das Schutzgebiet das Schürsen auf Edelsteine, Edelmetalle, Steinkohle, Braunkohle, Graphit, Bitumen und schwefelhaltige sowie zur Darstellung von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbare Mineralien und die Rechte des Schürfens regelt, wurden auf Grund des Gesetzes belreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- gebiete (R.-G.-Bl. 1888 S. 75 ff.) und der Ver- sügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 be- hufs Uebertragung konsularischer Besugnisse sowie des Rechtes zum Erlasse polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Strafvorschriften auf Beamte der Schußgebiele im Berichtsjahre folgende Ver- ordnungen erlassen: a) Verordnung vom 29. November 1892, welche die Jagd auf Elefanten und Flußpferde unter die Kontrole des Gonvernements stiellt und der Ausrottung dieser Thiere aus Gewinn- sucht oder Sport entgegentritt. b) Verordnung vom 16. Dezember 1892, wonach die bei der Zollverwaltung zu stalistischen Zwecken einzureichenden Verzeichnisse über die eingeführten und die ausgeführten Waaren die bis dahin erforderten Angaben über die Ursprungs= und Bestimmungsländer nicht mehr zu enthalten brauchen. c) Verordnung vom 1. März 1893, die eine frühere Verordnung aufhob, welche die Klag- barkeit der von europäischen Kaufleuten an Eingeborene gegebenen Vorschüsse an die Be- obachtung gewisser Formalitälen geknüpft, jedoch die von ihr erhoffte Wirkung nicht geäußert hatte. d) Verordnung vom 16. März 1893, betreffend die Einfuhr von Schußwaffen und Munition, welche die im Interesse der Ausrottung des Sklavenhandels durch die Artilel 8 ff. der Brüsseler Generalakte dem Handel mit Schuß- wassen und Munition auferlegten Beschränkungen zum Ausdruck brachte. Da durch diese Verordnung die Niederlegung der in das Schutzgebiet eingeführten Feuerwaffen nebst Zubehör in einem unter amtlicher Aussicht stehenden Lagerhause dem Importeur zur Pflicht ge- macht wurde, so sind im Berichtsjahre Pulverschuppen in Kamerun, Groß= und Klein-Batanga, Malimba, Vickoria und im Rio del Rey eingerichtet, von denen dem in Kamerun erbauten Schuppen die Eigenschaft eines öffentlichen Lagerhauses innewohnt, dic übrigen unter amtlicher Kontrole stehende Privatlagerhäuser sind. Außer diesen für das gesammte Schutzgebiet in Geltung befindlichen Verordnungen wurde noch eine Verordnung für den Bezirk Victoria erlassen, wonach den Bezirkseingesessenen das Schlagen von Bauholz zum eigenen Bedarf unentgeltlich gestattet wurde. Unter dem Gouverneur als dem Chef der Ver- waltung und gleichzeitigem Oberrichter sunktionirken der Kanzler als berusener Vertreter des Gouverneurs, Nichter erster Instanz und Inhaber des Seemanns- amtes sowie als Chef der Bezirksämter Victoria und Kribi die dortigen Bezirksamtmänner. Detachirte mit europäischen Beamten besetzte Posten befinden sich, abgesehen von Victoria und Kribi, in Batum, Edea, Kampo und Jaunde; während Batum, Edea und Jaunde errichtet sind, um im Innern des Schutz= gebietes festen Fuß zu fassen, soll die Zollstation Kampo den Schmuggel an der Südgrenze verhindern. Um eine festere Verbindung zwischen Yaunde und der Küste herbeizuführen, ist die Gründung einer Zwischenstation in dem am Lokondjeflusse gelegenen Lolodorfe beschlossen. Die Stationen Balinga, Tinto und Baliburg, welche die auf sie gesetzten Hoffnungen nicht erfüllt und sich als unzweckmäßig erwiesen haben, sind im Berichlsjahre aufgehoben worden.