Die Zollgeschäfte werden durch die Zollverwaltung in Kamerun und das Bezirksamt in Victoria sowie die Zollstation Kampo geführt. Durch die großen Entfernungen der einzelnen Handelsplätze von dem Sitze der Zollverwaltung werden die Geschäfte der- selben erschwert und verlangsamt. Wenn auch die Verordnung vom 1. April 1891, welche von den Imvorteuren eidesstattliche Versicherungen über die Menge der eingeführten zollpflichtigen Waaren ver- langt, für die richtige Angabe der Zolldeklarationcn seitens der enropäischen Handelshäuser hinreichende Garantien bieten dürfte, so ist doch dem Schmuggel der die Bedeniung des Eides nicht kennenden Ein- geborenen Thor und Thür geöffnet. Namentlich treiben an der Nordgrenze unseres Schutgebictes die Kalabarhändler vermiltelst ihrer großen, an der ganzen Westtüstc berühmten Kanus einen schwung- haften Schmuggelhandel mit den einzelnen Stämmen der Vevölkerung am westlichen Abhange des Kamerun= gebirges. Leßtere bringen ihre Handelsprodukte bis an das Ende der fahrbaren Kreeks den Kalabar- händlern entgegen und tauschen dieselben dann gegen mwerzollte europäische Güter um. Da sich aus technischen und klimalischen Gründen die Einführung einer wirlsamen Zollkontrole an der Nordgrenze bis jetzt noch nicht hat ermöglichen lassen, so wurde bisher dem Uebelstande dadurch entgegengetreten, daß der im Rio del Rey ansässigen Firma Kuntson, Valdau & Heilborns Afrikanska Handelsaktiebolag und der an der Nordgrenze handelnden Ambas Bay Trading Co. Ermächtigung ertheilt wurde, ohne Deklaration in das Schutgebiet eingeführte Waaren zu konfisziren und an das Gonvernement abzuliefern. Nachdem durch das deutsch-englische Abkommen vom 14. April d. Is. festgestellt worden ist, daß der Nio del Rey mit beiden Usern zum deutschen Gebiete gehört, wird die Einrichtung einer Zollstation nahe der an diesem Flusse gelegenen schwedischen Faktorei alsbald ersolgen. Die Erledigung der Zollgeschäfte in Kamerun wird sich nach Fertiystellung der Hasenbauten und des in Aussicht genommenen Zollschuppens bedeutend vereinfachen. Da die Mitwirkung, welche den Duallas auf dem Gebiete der Rechtspflege durch die Verordnung vom 7. Oktober 1890, betrefsend Einführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts, eingeräumt ist, sich auch im Berichtsjahre als durchaus unßWbringend er- wiesen hat, ist beabsichtigt worden, auch für Victoria ein solches Gericht ins Leben zu rusen. Dasselbe wird aus Victorianern, Balwilis und Subnleuten zu bilden sein, damit durch die Berufung heterogener Elemente eine Garantie geschaffen ist, daß etwaige Verstöße des Gerichts gegen die Gerechtigkeit zur Kenntniß der Regierung gelangen. An der Rechts- oslege im Kribibezirke sind die als Oberhäuptlinge des Bezirks von der Regierung anerkannten Häupt- linge Boballa und Madola betheiligt, von denen Ersterer zu den Banokos, Letzterer zu den Bapukos 12 gehört. Dieselben schlichten die Streitigkeiten und kleineren Angelegenheiten der Eingeborenen des Kribi- bezirks. Das Verbrechen des Mordes und des Todtschlages ist jedoch in allen Bezirken des Schutz gebietes dem Gorwernementsgericht ausschließlich vor- behalten. Im Berichtsjahre sind beim Gorwwernements- gerichte im summarischen Verfahren, welches bei Rechtsstreitigkeiten der Eingeborenen untereinander sowie bei Verfolgung von Rechtsansprüchen der Nichteingeborenen gegen Eingeborene zur Anwendung kommt, inhaltlich des Gerichtsjournals 1342 Sachen erledigt worden. In 308 Fällen kam es zur Zwangs- vollstreckung. Von den Streitigkeiten betrasen 61 Dieb- stahl bezw. Unterschlagung, 9 Hausfriedensbruch, 14 Körperverletzung, 5 Widerstand gegen die Staats- gewalt, je 2 Aufruhr, Mord, Todtschlag und Noth- zucht. Die übrigen Sachen waren Schuldklagen und zwar meist Trustklagen. Bei Lehteren wieder- holte sich stets dasselbe. Der Eingeborenc empfängt von dem Kaufmann Waaren, für welche er sich ver- pflichtet, im „Busch“ Produkte zu kaufen. Kehrt nun der Eingeborene zurück, ohne die Produkte zu bringen, oder stellt sich bei der Abrechnung zwischen Trustgeber und Trustnehmer heraus, daß Waaren fehlen, über deren Verbleib Leßterer die Auskunft schuldig bleibt, so ist das „Palaver“ da. Bei den auf dem Mungo, Wuri, Abo, Dibamba und Sannaga ausgeführten Dienstreisen sind 182 Rechts- streitigkeiten zur Erledigung gebracht. Richter ersier Instanz bezüglich der summarischen Prozesse sind in Victoria und Kribi die Bezirks- amtsmänner. Die Zahl der Gerichtsfälle in Victoria während des Berichtsjahres betrug 169, darunter besanden sich 71 Strassachen, besonders Diebstahl und Zauberei betresfsend. Die übrigen Fälle bezogen sich auf Schuldsorderungen. Beim Bezirlsamt Kribi kamen insolge der ausgedehnten Mitwirkung der Eingeborenen bei der Rechtspflege nur 35 Streilsachen zur Cutscheidung. Der Umfang der Gerichtsbarkeit über Nicht- eingeborene erhellt aus der beigefügten Geschäfts- übersicht. Aus derselben geht unter Anderem hervor, daß die im Jahre 1891 begonnene Grundbuch= regulirung rüstig fortgeschritten ist. Während des Berichtsjahres sind im Vezirke Kamerun 152 Ver- träge über den Erwerb von Grundeigenthum durch Nichteingeborene geprüst. Die daraus resultirenden Grundeigenthumsverhällnisse sind im Grundbuche des Schutgebietes von Kamerun Bd. 1 Bl. 1 bis 74 zur Einrragung gelangt. Dabei wurde von der im § 2 Abschnitt 2 der Verfügung vom 7. Juli 1888 der Grundbuchbehörde eingeräumen Befugniß, für mehrere in demselben Grundbuchbezirke liegende Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaft- liches Grundbuchblalt anzulegen, geeigneter Gebrauch gemacht. " Im Bezirk Kribi ist die Prüfung der Land- erwerbsverträge nahezu vollendet. Die bezüglichen