— 508 Unterricht der schwarzen Sollaufseber in Togo im Deutschen. Die schwarzen Zollausseher in Klein--Popo Johnson I. und de Sonza sind in ihrem Unterricht beim Lehrer Köbele so weit fortgeschritten, daß sie deutsche Druckschrift lesen und abschreiben können. In der letzten Zeit hat der genannte Lehrer an- gefangen, mit den genannten Eingeborenen die noth- wendigsten Regeln der deutschen Grammatik durch- zunehmen und deutsche Konversation über den Dienst berührende Fragen, wie Schiffsmeldungen, Manifeste, Frachtbriese, Dampfer, Zeitangabe u. s. w. zu treiben. Der an den Unterrichtslagen verarbeitete Stoff wird von den Aufsehern niedergeschrieben und aus- wendig gelernt. Der Unterricht findet an jedem Sonnabend von 8 bis 10½ Uhr, soweit die Zoll- aufseher nicht dienstlich verhindert sind, statt. Schiffsverbindung mit Jaluit und den Marshall-Inseln. Die Schiffsverbindung zwischen Honolulu und Jaluit ist in den leßztten Jahren immer seltener ge- worden. Sie wird, abgesehen von ganz außer- gewöhnlichen Gelegenheiten, nur noch durch das Missionsschiff „Morning Star“ aufrecht erhalten. Infolge dessen wird der Weg nach Jaluit über Honolulu fast gar nicht benupt. Dagegen werden von der spanischen Regierung ungefähr sechsmal im Jahre Dampfer von Manila nach dap, Gnam, Ponape und zurück expedirt. Briesschaften, welche mit diesen spanischen Dampfern versandt werden, werden von der Station Ponape nach Jaluit weiter befördert. Eine Schwierigkeit für die Benutzung dieses Weges liegt darin, daß der Abgang dieser Dampfer von Manila nicht an be- stimmten Tagen erfolgt, sondern nur für die erste Hälfte der betreffenden Monate festgesetzt ist. Da die Post von Hamburg bis Manila etwa 35 Tage dauert, so empfiehlt es sich, Briefschaften auf diesem Wege ungefähr am 27. Oktober, 22. Dezember, 23. Februar u. s. f. zu befördern. Ueber zwei neue Zendungen von JZoologischen Gegen- ständen des Leiters der Faunde-Stalion 5enker für das Museum für Naturkunde in Serlin hat der Direktor der Zoologischen S lungen desselben, Geheimer Regierungs-Rath Prof. Dr. Möbius, ein sehr günstiges Urtheil gefällt. Namentlich wird der wissenschaftliche Werth der Säugethier-Präparate hervorgehoben und betont, daß sich darunter mehrere neue Arten befinden, ebenso unter den Fischen. Die Käfer enthielten mehrere sehr werthvolle Spezies, die theils neu oder erst kürzlich beschrieben, theils seit alter Zeit bekannt, aber sehr selten sind und in der hiesigen Sammlung noch nicht vorhanden waren. Von den Krebsen (Palaemoy) scheint einer einer neuen Art anzugehören. Die eingesandten Würmer haben dadurch besonderen Werth, daß Wurmmaterial bisher von Yaunde noch nicht eingegangen war. Durch vier neue Mollusken-Arten hat die Sammlung des Museumss einen sehr dankenswerthen Zuwachs erhalten. Die Reptilien, Amphibien und Schmetterlinge erhielten keine neuen Arten, aber gute Ergänzungs- stücke. " Rus fremden Kolonien. Aus dem Somalilande. Ueber die Lage in Kismayn enthält die „San- sibar Gazelte“ (Nr. 87) einige neuere Nachrichten, wonach dieselbe keineswegs vertrauenerweckend er- scheint. Man fürchtet, daß eine Zurückziehung der englischen Kriegsschisfe das Signal für weilere An- griffe der Somalis bilden würde. Jagdverordnung für das Protektorat Setschuanaland. In dem Protektorat Betschuanaland hat sich ebenso wie in unserem südwestafrikanischen Schutz= gebiete das Bedürfniß geltend gemacht, das Großwild vor einer völligen Vernichtung durch Reisende und gewerbsmäßige Jäger zu schützen. Zu diesem Zwecke ist auch dort unter dem 19. September d. Is. eine Verordnung erlassen worden, wodurch die Jagd auf Großwild theils untersagt, theils wesentlich ein- geschränkt wird. Gänzlich verboten ist die Jagd auf Elefanten, Giraffen und Elende (die größte Antilope Südafrikas). Die Jagd auf Strauße, Flußpferde, Rhinozerosse, Büsfel, Zebras, Quaggas und alle Antilopen mit Ausnahme des Elends, Deukers (kleine Antilopenart) und Steinbocks ist nur nach Lösung eines Jagdscheins und nach Zahlung einer Abgabe von 1500 Mark gestattet. In den von Eingeborenen bewohnten Gebieten ist außerdem die Erlaubniß des Häupllings erforderlich, au den einc weitere Jagd- abgabe von 500 Mark zu zahlen ist. Die Zeit vom 1. September bis Ende Februar soll als Schonzeit gelten, während der die Jagd allgemein untersagt ist. Den Mitgliedern der Polizeitruppe und den Beamten kann erlaubt werden, in einem Umkreise von 30 englischen Meilen um ihre Station zu jagen. Die Zahl und Art der Thiere, die sie erlegen dürfen, ist von dem Stationsältesten genau zu be- stimmen. Wild, mit Ausnahme von Elefanten, Giraffen und Elenden, darf zu Nahrungszwecken erlegt werden: 1. von allen Regierungsangestellten auf Dienstreisen, 2. von Jedem, der auf einer gewöhnlichen Straße reist, in einer Entfernung von höchstens einer Meile von dieser Straße. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind mit Geldstrafe bis zu 150 HF oder mit Ge- fängniß bis zu 12 Monaten bedroht.