Bleierzen ein Silbergehalt nachgewiesen, dessen genaue prozentuale Angabe noch nicht erfolgen konnte. Der Fund ist vor Allem dadurch interessant, weil er zum Unterschied von den übrigen Fundstellen aus den letzten Jahren ein ungewöhnlich mächtiges Erzmittel schon nahe der Oberfläche zeigt. In dem von mir durchreisten Gebiete zwischen Windhoek und der Fund- stelle habe ich unerwartet manches Neue auf geo- Znostischem Gebiete gesehen, was mich vermuthen läßt, daß die Gebirgsschichten östlich von Windhoek und den Anasbergen reichere Erzlagerstätten ein- schließen als die westlich vorherrschenden Granit= und Gneißformationen.“ Die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest- afrika, in deren Konzessionsgebiete die entdeckte Erz- lagerstätte nach dem Berichte der Bergbehörde liegt, hat dafür gesorgt, daß die nöthigen Aufschlußarbeiten in nächster Zeit ausgeführt werden. Verordnung, betreffend das Bergwesen im füdwestafrikanischen Schutzgebiete vom 6. September 1892. Da die eingeborenen Häuptlinge Bergwerks- kenzessionen für ein und dasselbe Gebiet mehrfach an verschiedene Personen verliehen hatten, so trugen die gutgläubigen Erwerber solcher Rechte im Hinblick auf die konkurrirenden Ansprüche Dritter mit Recht Bedenken, zur Verwerthung ihrer Konzessionen vor Klarstellung der streitigen Rechtsfragen Kapitals- aufwendungen zu machen. Die Bergverordnung vom 15. August 1889 hatte zwar in der Berg- behörde eine eigene Instanz zur Enticheidung von Streitigkeiten über Bergwerksgerechtsame geschaffen. Es fehlte aber an Vorschriften, wonach der Be- rechtigte zur Beseitigung der Ungewißheit über sein Recht den Gegner nöthigen konnte, mit seinen An- sprüchen hervorzutreten. Es lag daher im Interesse der bergmännischen Erschliehung des Schutzgebietes, ein Aufgebotsverfahren einzuführen, durch welches die Anmeldung aller Ansprüche erzwungen werden konnte. Die Kaiserliche Verordnung vom 6. September 1892 ist bestimmt, den zu Tage getretenen Un- zuträglichkeiten abzuhelfen und dadurch eine Klärung der vielfach verworrenen bergrechtlichen Verhältnisse im Schutzgebiet herbeizuführen. Sie giebt dem Kommissar die Befugniß, das Aufgebot zu erlassen und den Ausschluß nicht angemeldeter Ansprüche auszusprechen. An die Anmeldung schließt sich ein Prüfungsverfahren vor der Bergbehörde und, soweit Beschwerde eingelegt worden ist, vor dem Kommissar, in welchem über die Rechtsgültigkeit der angemeldeten Gerechtsame entschieden wird. Aufgebot zur Feststellung der Bergwerks- gerechtsame in den Gebieten der Bondel- zwarts, der Veldschoendrager und von Zwart- modder. Ein Aufgebot in Gemähheit dieser Verordnung ist für die Gebiete des Bondelzwarts, der Veld- 23 schoendrager und von Zwartmodder erlassen worden, worauf am 1. April 1893 der Ausschluß der nicht angemeldeten Gerechtfame verfügt worden ist. Der von der Bergbehörde anberaumte Prüfungstermin fand am 19. Mai zum Warmbad statt. Von den angemeldeten neun Bergwerkskonzessionen wurden fünf als rechtsgültig anerkannt; den Betheiligten steht die Beschwerde an den Kommissar zu. Handel= und Verkehrswege. Der Werth der Ein= und Ausfuhr des Schutz- LJebietes läßt sich zur Zeit nicht mit Genauigkeit fest- stellen, da vor Allem jede Angabe über den Land- verkehr fehlt. Zur Schätzung des Seeverkehrs bieten die Veröffentlichungen der Kapregierung über den Handel zwischen Walfischbai und Kapstadt einen An- haltspunkt; denn es steht fest, daß mindestens 90 pEt. der in Walfischbai aus Kapstadt eingeführten Waaren nach Deutsch-Südwestafrika gehen, und daß der ganze Export des englischen Hafens mit Aus- nahme eines kleinen OQuantums Narraskerne aus dem Schutzgebiet stammt. Einfuhr. Der Werth der im Jahre 1892 aus Kapstadt über Walfischbai in das Schutzgebiet eingeführten Artikel belief sich auf 480 O000 Mk. Seitdem von der deutschen Kolonialgesellschaft eine direkte Schiffs= verbindung mit dem Mutterlande angebahnt worden ist, hat die Einfuhr aus Deutschland zugenommen. Dies geht unter Anderem daraus hervor, daß mit drei innerhalb des letzten Jahres von Hamburg nach Walfischhai und der Swakopmündung expedirten Dampfern nachstehende Güter verschifft worden sind: für private Rechnung Güter im Werthe von rund 300 000 Mk. für Rechnung der Regierung Güter im Werthe von rund 408 000 = im Ganzen 708 000 Mk. Da direkte Verschiffung nach Lüderitzbucht nicht stattgefunden hat, so kommt für diese hier nur die Einfuhr aus Kapstadt in Betracht, deren Werth im letzten Jahre sich auf 50 000 Mk. belaufen mag. Die Hauptverkehrsstraßen auf dem Landwege zwischen dem Schutzgebiete einerseits und der Kap- kolonie und Betschuanaland andererseits gehen über Warmbad, Keelmanshoop, Rietfontein und Hoachanas. Nechnet man, daß im Jahre 200 Ochsenwagen aus dem Süden und Osten nach der deutschen Kolonie fahren, und daß jeder Wagen durchschnittlich Waaren im Werthe von 2000 Mk. mit sich führt, so ergiebt sich eine Ueberlandeinfuhr im Werthe von 400000 Mk. Nach der vorstehenden Schätzung würde sich demnach der Werth der Gesammteinfuhr im letzten Jahre auf 1238 000 Mk. beziffern. Die wichtigsten Einfuhrartikel sind Eisenwaaren, Kleidungsstücke, Baumwollwaaren, Tabak, Kaffee, Reis, Wagen und Karren.