zwischen Fallgras, Haris und den Awasbergen pa- trouilliren. Leider ist bei dem vorerwähnten Zusammenstoß mit den Witboois am 2. Oktober eine Patrouille aus einem Versteck aus großer Nähe beschossen worden, wobei der Führer der Patrouille Sergeant Wrede durch einen Schuß fiel und die Reiter Hoffmann und Dann schwer verwundet wurden. Letzterer ist seinen Wunden inzwischen erlegen. Rus dem Brreiche der Wissionen und der Ankisklaverei-Bewegung. Sur Frage der Sklaverei in den deutschen Schutzgebieten i rila. Im Anschluß an den Abdruck eines Berichts des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun über die Sklavenfrage S. 514 ff. des vorigen Jahrgangs geben wir einen Bericht des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika vom 30. Oklober d. Is. über dieselbe Frage wieder, der gleichfalls nach dem auf S. 513 des vorigen Jahrgangs abgedruckten Schema erstattet ist. 1 Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Januar 1891 sollen der deutschen Gerichtsbarkeit auch die Eingeborenen unterliegen, insoweit sie der Gerichts- barkeit des Reichskommissars unterstellt waren. Da- nach hätte auf alle Personen, soweit der Macht- bereich des Kommissariates und später des Gonverne- ments reichte, diese Gerichtsbarkeit ausgedehnt werden müssen, da die Stationschefs und später die Be- zirkshauptleute in ihren Schauris die richterliche Gewalt für einen solchen Umfang in Anspruch nahmen und auch thatsächlich ausübten. Es hätte aber wenig im Interesse der Leute und der Kolonie gelegen, das schwerfälligere heimische Gerichtsverfahren in dieser Weise auszudehnen und wärc auch nicht durchführbar gewesen, da einmal nicht das dazu erforderliche Richterpersonal vorhanden war, andererseits auch, selbst wenn die zulässige Uebertragung richterlicher Funktionen auf die Bezirkshauptleute stattgefunden hätte, diese bei der Unzahl von Klagen ihren Ver- waltungsaufgaben gänzlich entzogen worden und den Anforderungen doch nicht gerecht geworden wären. Es ist deshalb auch vom Gouvernement das Ver- fahren, das zur Zeit des Reichskommissariates üblich war, beibehalten worden. Danach wurde von dem Stationschef über alle Straf= und Civilfälle in lediglich mündlichem Verfahren Recht gesprochen. Sowohl die Verletzten in Strafsachen, wie die Par- teien in Civilsachen waren verpflichtet, das gesammte zur Beurtheilung des Falles erforderliche Material zur Stelle zu schaffen. Das für die Entscheidung maßgebende Recht war kein Gesebbuch, sondern das deutsche Rechtsbewußtsein und, soweit sich das hier- mit vertrug, die Rechtsgewohnheiten oder Gesetze der 565 in Bekracht kommenden Stämme. In dieser Weise ist die Rechtspflege über die Eingeborenen und die ihnen gleichgestellten Personen durch die Gonverne= ments-Verordnung vom 14. Mai 1891 geregelt worden, und ihre Ausübung nach diesen Grundsätzen hat sich im vollsten Maße bewährt. Nichteingeborene, soweit sie afrikanischen oder asiatischen Ursprungs sind, sind der oben geschilderlen Gerichtsbarkeit gleichfalls unterworfen worden und sind nach allseitigen Erfahrungen mit diesem Zustande durchaus zufrieden, wie sich daraus ergiebt, daß nur in verschwindend wenigen Fällen von dem bei Objekten höheren Werthes ausdrücklich zugelassenen Bernfungsrechte Gebrauch gemacht worden ist. Zu diesen Nichteingeborenen gehören Aegypter, Syrer, Inder, Araber, Beludschen, Parsi und Goanesen. Sie Alle würden durchaus nicht zufrieden sein, wenn sie chderdeutschen Strasprozeßordnungoder Eivilproze ordnung ihr Recht suchen müßten, sondern ziehen das schnelle mündliche Verfahren ohne Zweifel vor. Gerade bei ihnen wäre unser Verfahren auch wenig angebracht, da bei ihren Prozessen vorzugsweise Ein- geborene als Partei betheiligt sind, die für unser Verfahren kein Verständniß besitzen und insolge des wechselnden Aufenthaltes die Durchführung auch fast unmöglich machen würden. Aus dem Gesagten ergiebt sich, daß hinsicht- lich der Gerichtsbarkeit den Eingeborenen im eigentlichen Sinne alle Farbigen d. h. alle Personen afrikanischen oder asiatischen Ursprungs mit Ausnahme der direkten Nach- kommen von Europäern, gleichzustellen sind. In diesem Sinne ist die Bestimmung des Begriffes „Eingeborene“ praktisch durchgeführt. Zu II A. 1. Auster den Eingeborenen besitzen die im Schutzgebicte ansässigen Araber, Beludschen und Misch- linge zwischen Indern und Eingeborenen Sklaven. 2. Den Nichteingeborenen gegenüber verpflichten sich sowohl freie wie unfreie Eingeborene zu Diensten. Die Leßteren sind verpflichtet, die Zustimmung ihres Herrn, der in der Regel die Hälfte des von seinem Sllaven verdienten Lohnes zu beanspruchen hat, bei- zubringen. Auch wenn sie ohne Wissen und Willen ihres Herrn fremde Dienste annehmen, so begnügt sich der Herr gewöhnlich, wenn ihm von dem Dienst- geber seine übliche Quote zugesagt wird. 3. Die Dienste, zu welchen die Eingeborenen sich verpflichten, sind sehr verschiedenartig. Sie verdingen sich als persönliche Diener, als Plantagenarbeiter, als Handlanger, als Träger und in geringem Maße auch zu Kriegsdiensten. Je nach der Abstammung ziehen sie verschiedene Dienste vor. Die Waniamwesi und Wasekuma dienen als Träger, Waganda und Ma- nyema, beide Stämme außerhalb des Schußgebietes wohnend, nehmen Kriegsdienste an, zu persönlichen Diensten verdingen sich Küstenleute, aber hauptsäch- lich auch Bewohner der Comoren-Inseln, die übrigen