Dienste werden von den Bewohnern der Gegend, wo sie gebraucht werden, geleisiet. Eine bestimmte Dauer des Diensiverhältnisses ist nur bei Träger= und Kriegsdiensten üblich. Bei den ersteren erstreckt sie sich so weit, bis die Karawane, zu welcher der Eingeborene sich verdungen hat, ihr Ziel erreicht, bei den Kriegsdiensten wird eine bestimmte Zeit vereinbart. Bei allen anderen Diensten ist im Allgemeinen von einer bestimmten Dauer keine Rode. Der Neger arbeitet so lange, als es ihm paßt, und läuft dann davon. Doch ist von den Europäern in dieser Hinsicht schon ein heilsamer Einfluß ausgeübt worden. Die Engagements finden meist auf einen Monat statt mit stillschweigender Verlängerung um einen Monat. Das Entlaufen innerhalb dieser Frist wird bestraft und kommt daher immer seltener vor. 4. Der Abschluß von Dienstmiethverträgen mit freien Eingeborenen vollzieht sich in der Regel genau so wie in Deutschland, nur daß weder eine Drauf- gabe noch schriftlicher Vertrag üblich ist. Bei der Anwerbung von Trägern aber pflegt man nicht mit jedem einzelnen Mann zu verhandeln, sondern mit einem Vormann, der eine Anzahl von Leuten unter sich hat. Diese werden gewöhnlich irgend einer weiteren oder engeren Gemeinschaft, Stamm, Dorf- gemeinde oder Familie, angehören. Den Nichtein- geborenen gegenüber kommt dies aber nicht zum Ausdruck. 5. Der Dienstmiethvertrag mit einem Sklaven wird, je nachdem dem Nichteingeborenen die Stellung als Sklave bekannt ist oder nicht, mit diesem oder seinem Herrn abgeschlossen. In beiden Fällen hat der Sklave nach allgemeiner Praxis die Hälfte seines Lohnes seinem Herrn abzugeben. Niemals aber kann der Sklave gegen seinen Willen von seinem Herrn zu Arbeitsdiensten ver- dungen werden. 6. Es ist schon ausgeführt worden (zu Nr. 4), daß eine Gestellung ciner größeren Anzahl von Ar- beitern in der Regel nur bei Anwerbung von Trägern zu Karawanenzwecken stattfindet. Es wird aber der Versuch gemacht werden, dieses Verfahren auch für andere Arbeiten, so z. B. für den Eisen- bahnbau, einzuführen und zu dem Zwecke Dorf= oder Stammesälteste zur Gestellung von Arbeitern heran- zuziehen. In dem ersteren Falle tritt der Diensigeber nur zu dem Trägerlieferanten in kontraktliche Beziehung, Leßterer übernimmt alle aus dem Vertrage entsprin- genden Pflichten und hat auch alle Rechte. Ob dieses Rechtsverhältniß auch bei dem neuen Versuch durchzuführen sein wird, läßt sich noch nicht über- sehen. 7. Eine gesehliche Regelung des Inhaltes und Umfanges von Leistung und Gegenleistung bei der Dienstmiethe hat nicht stattgefunden. Es sind ledig- lich die Abmachungen der Parteien maßgebend, bei welchen naturgemäß das Herkommen beobachtet wird. 566 — 8. Mit den Fragen unter a bis ddieser Nummer hat sich die Gesetzgebung des Schutgebietes noch nicht befaßt. Soweit durch Herkommen hier eine gewisse Einheitlichkeit geschaffen ist, ist bezüglich der Dauer des Vertragsverhältnisses und der Art und des Umfanges der Dienstleistungen das Nöthige be- reits gesagt worden. Die Lohnzahlung erfolgt in der Küstenzone in Geld, im Innern in Tausch-- artikeln, wie Zeug, Kupferdraht, Perlen und dergl. mehr. Für Kost und Wohnung zu sorgen, ist im Großen und Ganzen Sache des Arbeiters, doch haben Plantagenverwaltungen damit begonnen, für ihre eingeborenen Arbeiter Negerhütten zu bauen, um sie so mehr unter Aufsicht zu haben; die Ver- pflegung bleibt aber auch in diesem Falle Sache des Arbeiters. Umgekehrt pflegt es bei den Karawanen zu sein. Bei diesen wird die Verpflegung zumeist von dem Unternehmer oder Führer der Karawane beschafft, während für sein Unterkommen jeder selber zu sorgen hat, d. h. er baut sich seine Hütte für die Nacht aus Gras oder Blättern oder dergl. mehr. In Fällen von Erkrankung gehen die Ein- geborenen in der Regel am liebsten zu ihrem Medizin- mann, doch wenden sie sich auch schon nicht selten an die Regierungsärzte, die überall die Eingeborenen unentgeltlich oder gegen ganz unerheblichen Entgelt in Behandlung nehmen. Im Allgemeinen ist dem Arbeitgeber eine Dis- ziplinargewalt nicht zugestanden worden. Dieselbe wird von der Behörde ausgeübt. Nur den großen Plantagen, welche in größerer Entsernung von der zuständigen Behörde gelegen sind, ist eine Disziplinar= gewalt in ganz bestimmten Grenzen bewilligt worden. Sie sind verpflichtet, jede Bestrafung in ein besonderes Buch einzutragen, und unterstehen der Aufsicht der Behörde, welche jeden Monat einmal eine Revision vornimmt und Beschwerden der Arbeiter erledigt. Naturgemäß muß, auch ohne daß ein solches Recht ausdrücklich begründet worden ist, bei Karawanen eine gewisse Disziplinargewalt der Führer geduldet werden. 9. Diese Frage ist im Wesentlichen schon in der vorigen Nummer beantwortet worden. Zu c ist zu bemerken, daß entlaufene Arbeiter von der Behörde dem Arbeitgeber zurückgeführt werden. Eine Sicher- stellung des Lohnes hat sich, solange die Arbeiter im Schußgebicte verbleiben, noch nicht als ein Be- dürfniß herausgestellt. 10. Eine Ausfuhr von Arbeitern findet im All- gemeinen nicht statt. Es ist hierfür von Fall zu Fall die besondere Erlaubniß des Gorvernements einzuholen, das alsdann die umfassendsten Maßregeln trifft, um den Arbeiker nach jeder Richtung hin sicher zu stellen. B. Die Sklaverei entsteht auf sehr verschiedene Weisen, am häufigsten durch die in großem Stile abgehalienen Sklavenjagden in den Seengebieten und durch die Ueberfälle der räuberischen Stämme, wie