am 30. September in Moschi an, woselbst sie sich bem Stationschef Herrn Kompagnieführer Johannes vorstellten. Obgleich am nächsten Tage viele Träger d#vonliefen, brachen sie doch unter Zurücklassung eines gißen Theils ihrer Lasten in Moschi am 2. Oktober auf und erreichten am 3. Madschame. Hier wurden sie von dem Häuptling Schangali freundlich auf- genommen und erhielten ein schönes großes Stück Lond geschenkt. Wir haben bereits in der vorigen Aummer unseres Blattes mitgetheilt, daß sie zunächst Modschame missioniren wollen. Rus fremden Kolonien. Das französlsche Gesetz über die Organisation der Rolonial-Armee vom So. Juli 18395. Das Gesetz über die Organisation der Kolonial- Amee vom 30. Juli 1893 hebt entgegen dem Wort- laut und Geist des Rekrutirungsgesetzes von 1889 die Aushebung für die Kolonial-Armee, soweit das Mutterland in Betracht kommt, auf. Nach Artikel 1 soll sich die Kolonial -Armee, was das französische Element anlangt, lediglich aus Freiwilligen ergänzen. Die Verpflichtungen werden, wie folgt, abgeschlossen: I. durch freiwilligen Eintritt auf drei bis fünf Jahre, 2. durch freiwilligen Uebertritt im Augenblick der Aushebung, 3. durch Kapitulationen. Reicht dieser Erstz nicht aus, so soll ein Aufruf zum freiwilligen Uebertritt an das Landheer ergehen; die betreffenden Leute müssen über ein Jahr gedient haben. Bei Expeditionen kann im Bedarfsfalle der Aufruf an die Fremdenlegion erfolgen. Artikel 2 handelt von den Anstellungen, welche den Korporalen und Sol- daten der Kolonial-Armee nach 15 jähriger Dienstzeit vorbehalten bleiben. Nach Arlikel 3 ist über die den Freiwilligen zu gewährenden Prämien, Gratifikationen und Zulagen durch Dekret Bestimmung zu kreffen. Das Gesetz stellt den ungeschmälerten Fortbestand der Kolonial-Armee in Frage, indem es die Ergän- zung im Zwangswege abschafft und dieselbe vom freiwilligen Zuströmen geeigneter Elemente abhängig macht. Es bildet ein Zugeständniß an die öffentliche Meinung, welche den Kolonialdienst durch geworbene Soldaten versehen haben will. Die niedrigsten Loos- nummern haben damit ihr bisheriges Odium verloren. (Johrbücher für die deutsche Armee und Marine. Dezember 1893.) Die Entwickelung der Kronkolonie Britisch-Keuguinea im Verwallungsjahre 189½/92. Bereits in der Nummer 18 des vorigen Jahr- genges (S. 437) ist aus dem letzten Bericht des Administrators von Britisch-Neuguinea (für das Jahr vom 1. Juli 1891 bis 30. Juni 1892) das den Handel und die Schifffahrt betreffende Zahlen- material veröffentlicht worden. Mit Rücksicht auf 19 den benachbarten deutschen Kolonialbesitz (Schutgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie) sind noch manche andere in dem Bericht enthaltene Angaben von Interesse, welche im Folgenden wiedergegeben werden sollen. Vorausgeschickt mag werden, daß die englische Kronkolonie Neuguinea von einem höheren Kolonial- beamten, welcher den Titel „Administrator“ führt und in Port Moresby (etwa 147° 107 östl. Länge) seinen Sitz hat, unter der Oberaufsicht des Gouver= neurs von Queensland verwaltet wird. Um die Verwaltungskosten, welche durch die Einnahmen bei Weitem nicht gedeckt werden, zu bestreiten, haben die australischen Kolonien New-South-Wales, Victoria und Queensland für eine Reihe von Jahren die Verpflichtung übernommen, alljährlich das an der Summe von # 15 000 Fehlende zur Verfügung zu stellen. Dem Administrator steht außerdem für Dienst- reisen ein Dampfer zur Versügung, welcher vom Mutterlande beschafft ist und dessen jährliche Unter- haltungs= und Betriebskosten mit F 5000 vom Mutterlande und mit #F# 2000 von den genannten australischen Kolonien bestritten werden. Die uns interessirenden Vorgänge des Berichts- jahres sind folgende: I. Gesebgebung. 1. Gleichwie im deutschen Schutzgebiete ist auch in Britisch -Neuguinca der Verkauf von Spiri- tuosen an Eingeborene alsbald nach der Annexion untersagt worden, und ist infolge dessen die eingebo- rene Bevölkerung dem Genuß geistiger Getränke bis jetzt ferngeblieben. Durch eine im Jahre 1891 er- lassene, mit dem 1. Juni 1892 in Kraft getretene Verordnung hat man auch dem übermäßigen Genuß von Spirituosen seitens der Nichteingeborenen entgegen- zutreten versucht, indem die Berechtigung zum Ver- kauf von Spirituosen von Ertheilung einer Lizenz abhängig gemacht ist. Dieselbe wird von dem Ma- gistrat des Bezirks bewilligt, welcher vorher eine sorgfältige Prüfung des betreffenden Gesuches ein- treten läßt. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Lizenz gilt immer nur für ein Jahr, und muß ein Antrag auf Er- neuerung spätestens 60 Tage vor Ablauf desselben gestellt werden. Der Verkauf gefälschter Getränke ist verboten; an Personen unter 14 Jahren, Geisteskranke und Berauschte dürfen Spirituosen nicht verkauft werden. Die Schuld ein und derselben Person für Brannt- wein ist, soweit sie & 5 ibersteigt, nicht klagbar. Ebenfalls kann nicht eingetrieben werden die Schuld eines Angestellten des Lizenzinhabers für Spirituosen. Die Pfandnahme von Sachen für eine Spiritnosen= sorderung ist dem Lizenzinhaber nicht gestattet. 2. Durch eine 1892 erlassene Verordnung ist die Anwerbung von Eingeborenen zur Arbeit neu geregelt worden. Nach dem bisherigen aus dem Jahre 1888 herrührenden Rechtszustande war die