69 stellvertretende Bezirksamtmann Dr. Preuß hat die Fahrt mitgemacht, um den Stationschef persönlich in sein Amt einzuführen. Bei der mehrfach erprobten Tichtigkeit Spaetes ist zu erwarten, daß die Station bald ihre Kosten selbst aufbringen wird. Dem Stotionsleiter ist die folgende Instruktion ertheilt worden: Kamerun, den 15. November 1893. Bezugnehmend auf meine mündliche Mittheilung über Ihre Stationirung in dem am Ndobe= (oder Lobe.) Kreek gelegenen Ndobe oder Lobe ersuche ich Erer Wohlgeboren ergebenst, sich morgen mit den Ihnen überwiesenen Farbigen und Materialien u. s. w. nac Ndobe zu begeben, dort eine Regierungsstation zu errichten und die Leitung derselben zu über- nehmen. Euer Wohlgeboren wollen demnächst ein genaues Vexeichniß des Stationsinventars und Stations- p#rsonals anlegen und Abschrift hiervon mir mit nächster Gelegenheit übersenden. Nach Fertigstellung der Regierungsstation besteht Ihre Aufgabe darin, Station und Stationspersonal in Ocdnung zu halten und auf die Aufrechterhaltung friedlicher Zustände im Rio del Rey-Distrikt, d. h. in dem nördlich vom Kamerungebirge gelegenen Theile des Bezirksamtsbezirkes, hinzuwirken. Zu diesem Behuse ertheile ich Euer Wohlgeboren hiermit für Nio del Rey-Distrikt die Befugnisse zur Aus- übung der Gerichtsbarkeit erster Instanz im sum- marischen Verfahren. Sie sind somit befugt, alle gegen Farbige angestrengten (Civil= und Straf-) Klogen, sowie die von Farbigen gegen Weiße an- gestrengten Civilklagen in erster Instanz zur Ent- sceidung zu bringen. Gegen Ihre Entscheidungen it Berufung an den Kaiserlichen Bezirksamtmann von Victoria zulässig. Dagegen wollen Sie sämmt- lice Strafklagen gegen Weiße sowie alle Streitig- leien der Weißen untereinander, welche bei Ihnen engereicht werden, an den Kanzler von Kamerun als den Kaiserlichen Richter des Schutzgebietes weiter- reichhen. Eine von Ihnen verhängte Todesstrafe lan erst vollstreckt werden, nachdem der Kaiserliche Gouverneur von Kamerun bezw. sein Stellvertreter erllärt hat, von seinem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen. Die für die Ausübung der summarischen Gerichtsbarkeit maßgebenden Ver- ordmugen, namentlich auch die Verordnungen be- treffend die Gerichtsgebühren und die Schuldhaft, wollen Sie sich vom Herrn Gouvernementssekretär Mueller geben lassen und genau einprägen. Sie werden ein Gerichtsjournal analog dem hier ge- führten anlegen und in dasselbe die bei Ihnen an- hängig gemachten Klagen eintragen. ch hege zu Euer Wohlgeboren das Vertrauen, daß Sie sich bei Schlichtung der vor Sie gebrachten Palaver der größten Ruhe und Unparteilichkeit be- fleißigen und sich stets gegenwärtig halten werden, daß der Zweck der richterlichen Thätigkeit in der Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens, nicht in der Aufregung der Gemüther der Eingeborenen be- steht. Die Strafen sollen erzieherisch wirken und dürfen deshalb nicht zu hart sein. Auf Prigelstrafe ist in der Regel nicht zu erkennen. Die Zahlungs- fristen säumiger Schuldner sind nicht zu kurz zu be- messen. Die Gebräuche der Eingeborenen sind, soweit sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen, zu beachten. Als fernere Aufgabe wollen Sie betrachten, sich über Bevölkerung, Hauptwohnplätze, Klima und Gesundheitsverhältnisse, Urproduktion, Handel und Schifffahrt, Verkehrswesen, Rechts= und sonstige Ge- bräuche der Eingeborenen, Missionen und Schulen, Sklaven= und Arbeiterfrage Ihres Amtsbezirks zu insformiren. Ueber das Stationspersonal steht Euer Wohl- geboren disziplinare Gewalt zu. Jede Bestrafung im Disziplinarwege ist unter Angabe des Grundes zu buchen. Ueber Ihre Thätigkeit, die Ein= und Ausgaben der Regierungsstation Ndobe und alle zu Ihrer Kenntniß kommenden wichtigen Vorkommnisse haben Ener Wohlgeboren wenigstens vierteljährlich an die Ihnen zunächst vorgesetzte Behörde, das Kaiserliche Bezirksamt in Vietoria, zu berichten. Der stellvertretende Gouverneur. gez. Leist. Die sanitären Einrichtungen und die Anlage einer Ge- sundbeitsstation im KRamerun-Gebirge. Die Frage der Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse in Kamerun durch zweckentsprechende Einrichtungen hat bereits seit dem Jahre 1885 den Gegenstand lebhafter Aufmerksamkeit der Verwaltung gebildet. In erster Linie mußte darauf Bedacht ge- nommen werden, für die Verpflegung schwer Er- krankter Sorge zu tragen. Es waren in dieser Hinsicht verschiedene Vorschläge gemacht worden. Der erste Vorschlag bezog sich auf die Ueberlassung eines alten Kriegsschisses, welches als Hulk an einem ge- eigneten Punkte im Kamerunfluß verankert werden und zum Aufenthalt der Kranken dienen sollte. Seitens der Marinebehörden wurden jedoch so ge- wichtige Gründe gegen die Benutzung von Hulks als Spitäler geltend gemacht, daß seit Endc 1885 nur noch die Errichtung eines Krankenhauses auf dem Lande in Erwägung gezogen wurde. Es kamen verschiedene Plätze für die Errichtung in Betracht, so die Landzunge Suellaba, welche im Südwesten das Kamerun-Aestuar von der offenen See scheidet, die Insel Mondoleh, vor Victoria ge- legen, und die etwa 3¾/ Stunden von letzterem Ort gelegene sogenannte Kriegsschiffsbucht. Lewtere hatte Dr. Zintg raff empfohlen, um daselbst nach und nach eine Anzahl kleinerer für den Einzelgebrauch