* — 6 über die Frage: „Welches ist die Lage der Dinge in Afrika, und welche Aufgaben erwachsen dem evan- gelischen Afrikaverein daraus?" an. Bei den gegenwärtigen Unruhen in Südwestafrika haben die Missionare der rheinischen Mission der dortigen Landesverwaltung und den Ansiedlern auf Grund ihrer genauen Kenntniß von Land und Leuten vielsache werthvolle Dienste erwiesen. Besonders ausgezeichnet haben sich die Missionare Fenchel, Wandres und Heinrichs, die mit Rath und That bei jeder Gelegenheit die deutschen Interessen ge- fördert haben. Einem Telegramm aus Dar-es-Saläm zufolge ist Missionar Göttmann von der evangelischen Missionsgesellschaft für Deutsch -Ostafrika daselbst plötzlich gestorben. Er war nach längeren in Be- gleitung des Missionsinspektors in Ostafrika aus- geführten Reisen auf der Station Kisserawe in Usaramo neben Missionar Greiner thätig und sollte binnen Kurzem die Leitung einer neuen Station übernehmen. Am 8. Dezember v. Is. ist in Ehrenbreitstein ein zweites deutsches Missionshaus für den Orden der Pallotiner, das aus den Mitteln der letztwilligen Stiftung eines Privaten errichtet worden ist, feierlich eröffnet worden. In der Anstalt werden als Zög- linge Gymnasiasten aufgenommen werden, zu deren Leitung ein Pater Namens Georg Walter dorthin übergesiedelt ist. Pater Acker, von der Kongregation vom heiligen Geiste, der 18 Jahre in Sansibar und an der deutsch-ostafrikanischen Küste segensreich gewirkt hat, ist zu seiner Erholung nach Deutschland gekommen und hält sich zur Zeit in Berlin auf. In einem Schreiben, welches unterm 30. De- zember v. Is. die British and Foreign Antislavery) sociely an die britische Regierung gerichtet hat, be- finden sich lebhafte Beschwerden über das angeblich zu nachsichtige Verhalten der Sansibar-Verwaltung gegenüber der Sklavenhaltung und dem Sklaven- handel. Im Gegensatz dazu wird besonders aner- kannt, daß Deutschland in seinem Schutzgebiete jedem Sklaven das Recht; sich freizukaufen, geseblich zuge- sichert hat. Die englische Regierung hat vor einiger Zeit der „British and Foreign Anti-Slavery Society“ in einem in der kürzlich über die Verhältnisse in Witn erschienenen Sammlung von amtlichen Schriftstücken abgedruckten Schreiben mitgetheilt, daß sie zur Zeit nicht in der Lage sei, die völlige Abschaffung der 6 Sklaverei im Witugebiete durchzuführen, da in einem uncivilisirten Lande eine derartige Umwälzung des sozialen Systems nur allmählich möglich sei. Eine ähnliche Auffassung ist auch neuerdings in den Antworten der Regierungsvertreter im Unterhause auf Interpellation wegen Abschaffung der Sklaverei im Gebiete des Sultans von Sansibar ausgesprochen worden. Es wurde ausdrücklich erklärt, daß die Regierung weitere Schritte zur Abschaffung des „legal status“ der Sklaverei im Gebiete des Sul- taus nicht beabsichtige, und daß in diesem der gesetz- mäßige Sklaveneigner berechtigt sei, von entlaufenen Sklaven wieder Besitz zu ergreifen. Nach einem neueren Berichte des Gouverneurs von Lagos über eine Reise in das Innere jener Kolonie, welchen ein eben erschienenes Blaubuch mit- theilt, werden dort noch regelmäßige Sklavenmärkte abgehalten. In Ilorin sah der Gonverneur selbst 100 Menschen auf dem Markte feilgebolen. RAus fremden MUolonien. Lachrichten aus dem Rongostaat. Gesetzgebung über das Grundeigenthum. 1. Es sind drei verschiedene Arten von Grundstücken zu unterscheiden: Grundstücke im Besitze von Eingeborenen, Grundstücke im Besitze von Nichteingeborenen, Fiskalische Grundstücke, zu denen auch herreu- loses Land gehört. 2. Für die Grundstücke im Besitze von Eingeborenen sind die örtlichen Gewohnheilen und Gebräuche maßgebend. uDie Grundstücke der Nichteingeborenen müssen einregistrirt werden. Wenn der Besitzer nicht im Kongostaat wohnt, so hat er einen Bevollmäch-- tigten in demselben zu bestellen. Mangels einer solchen Bestellung wird derjenige, der auf dem Grundstücke wohnt, als der Vertreter des Be- sibers angesehen. In das Register werden Lage und Größe des Grundstücks eingetragen sowie die Lasten, die auf ihm ruhen. . Alle dinglichen Verträge, zu denen auch Pacht- verträge über mehr als fünf Jahre zu rechnen sind, werden ebenfalls eingetragen. Eine weitere Formalität ist für diese Verträge übrigens nicht erforderlich. · .DcrEiatragaI-ggehtinderRegcleinchrs messung voraus. Die Grenzen eines Grundstückes müssen entweder von Natur erkennbar sein oder kenntlich gemacht werden. . Nicht eingetragene Grundstücke müssen vom Staate gekauft werden. S# r · JGE □