Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Herausgegeben in der Kolonial-Abtheilung des Auswärligen Amls. V. Jahrgang. Berlin, 15. Februar 1394. 6 Uummer 5. Diee Zeilschrift erscheint en 1 und 15. jedes Monats. Derielben ere als Beihefte beigefügl die mindestens veimall #niertellährtich SIcheinen- „Militheilungen von Forschungsreisonden und Gelcbrten aus den doutschon. Schutaßn iotẽn“, horausgogobon vo, v. Danckolman. — 4 Veheh ropreis ir das benl#i mit den Belbesten beträgt 3 Mar- Van abonnirt bel allen Postämern ns Buechbenr rüungnn. — Uinserdungen und Anfragen sind an die Königliche vostugt- zandlung, r — iegfried Mittler und Sohn, Verlin SW 12, Koch- —70, zu #r Inhast= Antlich er Theil: Runderlaß 5s Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen ai Dar-es-Saläm sowie an die Bezirks= und Bezirksnebenämter, betreffend Quarantäne-Ordnung für das deutsch- Teskaniih Schugebiet S. 99. — Ernennung von Beisibern der Kaiserlichen Gerichte für Deutsch- Ssteiche nungen des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betressend Einführung eines Eingeborenen- Sthen. #ür den Viktoriabezirk S. 104; die Auswanderung 1#% Eingeborenen des Kaiferlichen Schutzgebietes S. 05; Aufhebung der ausschliehiichen Handelsberechtigungen S. — Personalien S. ni chtamtlicher Fbeit Tersonal- Nachrichten S. 106. — 105 t Ostafrika: Die Bevölkerung von Deutsch-Ostafrika S. 106. — Berichte des Reichskommissars Majors v. Wissmann S. 109. — Die Schwefelquellen bei Tanga S. 111. —. rm Auswanderung Eingeborener aus Lamerun S. 111. — Weiße Bevölkerung von Kamerun S. 112.— Der Duallaknabe Johannes Fuller S. 112. — Deutsch= „Schdwestafrikge Die Tsoakhaub= mündung S. 112. Generalversammlung der South West Africa Eonwany S. 113. n Besuch Samuel Mahareros in windhoet S. 114. — Die Vevölkerung von Groß= und Klein= Viddeet 114. — Aus fremden Kolonien: Kolonialgesellschaft ur Neu- Guinea S. 114. — Kautschukexport aus dem ongostag S. 114. — Handel der Insel Ibo (Mozambique) S Fd von be- Koch in Sansibar S — Stärke und Dislokation der Truppen des Sansibart - S. 115. — Verschiedene Wsririm]e Sterblichkeit der Europäer in den Tropen S. 116. Litterarische Besprechungen S. 116. — Schiffsbewegungen S. 117. — Verkehrs-Nachrichten S. 117. — Anzeigen S. 118. Amtlicher Theil. Perordnungen und Wittleilungen der Behörden in den Schungrbieken. Dar-es-Saläm, den 29. November 1893. Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Saläm sowie an die Bezirks= und Bezirksnebenämter. Mit Bezug auf die unter heutigem Tage erlassene Quarantäne-Ordnung wird Folgendes verfügt: 1. Die zuständigen Behörden für die sanitätspolizeiliche Kontrole der Schisse sind die Bezirksämter bezw. Bezirksnebenämter. In den Hafenplätzen, in denen ein Arzt stalionirt ist, hat das Bezirksamt bezw. Nebenamt diesen Arzt zur Ausführung der Kontrole zu requiriren. In Dar-es= Saläm ist dem Bezirksamt dazu ein Arzt seitens der Medizinal-Abtheilung zur Verfügung zu siellen. Der Arzt handelt als Beauftragter des Bezirksamtes; die in der Quarantäune-Ordnung vorgeschriebenen Mel- dungen an das Gouvernement sind durch das Bezirksamt bezw. -Nebenamt zu machen. Steht ein Arzt nicht zur Verfügung, so hat der Vorsteher des Bezirksamtes bezw.-Nebenamtes selbst die Kontrole zu besorgen; in Behinderungsfällen darf sich derselbe durch eine zuverlässige Person vertreten lassen. Dem Arzt oder dem Vertreter ist seitens des Bezirksamtmannes ein schriftlicher Ausweis zu ertheilen. Die von dem Schiffer, Steuermann und Schiffsarzt ausgefüllten Fragebogen sind bei den Akten des Bezirksamtes bezw.-Nebenamtes aufzubewahren. . Bis auf Weiteres sind sämmtliche aus europäischen Häfen und Rheden, aus dem Schwarzen und Rothen Meer, aus dem persischen Golf, von der Südküste Arabiens und aus Indien kommenden Schiffe als verdächtig bezüglich ihres Gesundheitszustandes zu berrachten und den Bestimmungen der Qnarantäne-Ordnung gemäß zu behandeln. 3. Wird es für nöthig erachtet, Quaranläune über ein Schiff zu verhängen, so ist dasselbe nach Darees- Saläm zu verweisen, woselbst es auf der Rhede vor Anker zu gehen hat. 15