— 101 — 86. Von der Anordnung einer Quarantäne, sowie von den zur Vollziehung derselben getroffenen Anordnungen setzt der Beamte den Schiffer schriftlich in Kenntniß. Der Schiffer ist verpflichtet, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für die Erfüllung der von dem Beamten getroffenen Anordnungen einzustehen. 6. Von der Anordnung einer Quarantäne ist dem Kaiserlichen Gouvernement, wenn möglich telegraphisch, jedenfalls baldthunlichst, Anzeige zu machen unter Angabe der Gründe für die verhängte Quarantäne. Die vom Kaiserlichen Gouvernement etwa getroffenen Abänderungen der Maßnahmen des Beamten sind seitens des Letteren sofort auszuführen und dem Schiffer schriftlich bekannt zu geben. Beschwerden des Schiffers sind von dem Gesundheitsbeamten, falls er denselben nicht abhelfen will, gleichfalls unverzüglich zur Keuntniß des Gouvernements zu bringen. § 7. Nachdem der Zweck der Quarantäne erreicht ist, ordnet der Beamte durch schriftliche Weisung an den Schiffer an, daß die gelbe Flagge niederzuholen sei. Hiervon ist dem Kaiserlichen Gouvernement Meldung zu machen. 88. Ein Schiff, dem in dem ersten angelaufenen Hafen des Schutzgebietes freier Verkehr mit dem Laude gestattet ist und das dortselbst einen reinen Gesundheitspaß erhalten hat, ist in der Regel in den folgenden Häfen Deutsch-Ostafrikas von weiteren Gesundheitsrevisionen befreit, vorausgesetzt, daß nicht in- zwischen neue Gründe für eine solche zur Kenntniß der Behörden gekommen sind. §99. Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung oder gegen die in Gemäßheit derselben durch den zu- ständigen Beamten getroffenen Anordnungen werden, insofern nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Reichsstrafgesetzbuch, eine höhere Strafe nicht verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 1000 Rupien oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. * 10. Für die Geldstrafe haften Schiff und Ladung ohne Rücksicht auf die Eigenthumsverhältnisse derselben. 8 11. Das Kaiserliche Gouvernement gewährt keine Entschädigung für irgend welchen durch die Auf- erlegung der Quarantäne entstandenen Schaden. *. Für die durch den eamten bewirkte Besichtigung eines Schisses (§ 3) ist eine Gebühr von 15 Rupien zu zahlen. 13. Tritt bei der Abhaltung einer Quarantäne ein Arzt im Auftrage des Gesundheitsbeamten in Thätigkeit, so ist für denselben eine nach den für die ärztliche Praxis maßgebenden Sätzen zu berechnende Vergütung, welche in jedem einzelnen Falle durch das Kaiserliche Gouvernement festzusetzen ist, vom Schiffer zu erheben. 814. Bei einem etwaigen Desinfeltionsverfahren sind in erster Linie die auf dem Schiff vorhandenen Desinfektionsmittel zu verwenden. Reichen diese nicht aus, so trägt die Kosten der anderweitig zu be- schaffenden Desinfektionsmittel das Schiff. 8 15. Ein Ersatz der durch ein Desinfektionsverfahren oder im Wege sonstiger Maßnahmen beschädigten, sowie auf Anordnung zerstörten Gegenstände findet nicht statt. 8 16. Dem Schiffer steht es frei, sich den nach Maßnahme dieser Ordnung ihn treffenden Quarantäne- maßregeln, vorbehaltlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der bereits entstandenen Gebühren und Hosten, dadurch zu entziehen, daß er ohne Aufnahme des Verkehrs wieder in See geht und einen weiteren Hafen des Schutzgebieles nicht mehr anläuft.