Denkschrift zum Abkommen vom 15. Wärz 1894. Bereits im Frühjahr 1885 hatte die Kaiserliche Regierung zum Zwecke der Erweiterung der deutschen Vesitzergreifungen in den Küstengebieten von Kamerun nach Osten und Norden hin die Entsendung zweier Eweditionen ins Auge gefaßt. Die einc, welche in das nördliche Kamerunhinterland eindringen sollte, war dazu ausersehen, der Flegelschen Adamana- etbedition entgegenzugehen, während die Ostexpedition, von der Batangaküste aus, möglichst weit in das südliche Hinterland von Kamerun vordringen und den Kongo oder einen seiner damals noch fast völlig urbekannten nördlichen Zuflüsse zu erreichen bestrebt sein sollte. Die Regierung beabsichtigte in dieser Angelegen- heit, soweit es irgend angängig war, im Einverständniß mit den in Kamerun thätigen Hamburger Handels- sirmenvorzugehen, welche ihrerseits, da sie Werth darauf leglen, das Handelsgebiet namentlich an der bis dahin noch nicht völlig erforschten Küste und an deren mmmittelbarem Hinterland zu erweitern, die Unter- stühung der Unternehmungen nach besten Kräften zu- hesagt hatten. Die Auffindung geeigneter Expeditionsleiter be- reilete der Ausführung dieser Pläue von vornherein Kroße Schwierigkeiten und verzögerte die auch nur theilweise Ausführung derselben bis in das Jahr 1886 hinein. Die Führung der Nordexpedition wurde, nachdem der einzige aus früherer persönlicher An- schauung mit den Verhältnissen des Sudan und der Tschadseegebiete vertraute deutsche Reisende eine Velheiligung mit dem Himveis auf seinen den An- strengungen eines solchen Unternehmens nicht mehr gewachsenen Gesundheitszustand abgelehnt hatte, dem von geographischen Sachverständigen empfohlenen Dr. Schwarz übergeben. Bekanntlich kam diese Expedition nicht über den oberen Mungo hinaus und verlief trotz Aufwendung erheblicher Mittel nahezu ohne jedes Ergebniß gleich- wie die Expedition Flegels nach Adamana selbst. Die Südexpedition mußte überhaupt, da es trotz längerer Verhandlungen nicht gelang, einen gceigneten Leiter zu finden, zunächst vertagt werden, was sich um so eher rechtfertigen ließ, als sic im Hinblick auf das am 24. Dezember- 1885 mit der französischen Republik getrofsene Abkommen, welches die Südgrenze des Schutgebietes bis zum 15“ östl. Gr. gegen schon damals zu befürchtende Uebergriffe sicherstellte, nicht so dringend nöthig schien, um die Gesahr zu laufen, daß ihr Schicksal einem in Afrika unerprobten Reisenden anvertraut würde. Um die Mitte des Jahres 1885 langten die ersten Nachrichten nach Europa, daß der englische Missionar Grensell mit seinem Dampfer „Peace“ einen großen nördlichen Nebenfluß des Kongo, den Ubangi, entdeckt und bis zu 4% 30“ nördl. Br. besahren habe und daß durch diese Reise eine sehr bequeme Zugangsstraße zu den Hinterländern des Kamerun- gebietes entdeckt sei. Die damalige „Afrikanische Gesellschaft in Deutschland“ machte in einer Eingabe vom 18. Januar 1886 an das Auswärtige Amt auf die Wichtigkeit dieser Entdeckung aufmerksam und erbat sich aus dem vom Reichstag bewilligten, damals im Reichsamt des Innern verwalteten Fonds „zur Förderung der auf Erschließung Centralafrikas und anderer Ländergebiete gerichteten wissenschaftlichen Bestrebungen“ den Betrag von 60 000 bis 70 000 M. zur Beschaffung eines Dampfers und Ueberführung desselben auf den Kongo, sowie die Summe von 50 000 M. zur Begründung einer oder mehrerer Stationen an dem Ubangi und Erwerbung des Gebietes zwischen diesem Fluß und der Käste für Deutschland. In der ausführlichen Begründung wurde von Seiten des Vorstandes der Gesellschaft auf die Noth- wendigkeit eines schnellen Handelns zur Erreichung dieses Zieles hingewiesen, weil die französische Re- gierung die Erwerbung dieses Gebietes durch die Gebrüder de Brazza gleichfalls in Aussicht ge-