darslellenden Karte gelegentlich eines Vortrages in den Verhandlungen der Gesellschaft für Erdkunde zu Berlin 1884 veröffentlicht hatte. der Lage eines solchen, auf eine Entfernung von eiwa 400 km hin erkundeten Ortes eine große 173 Daß bezüglich Unsicherheit herrschen muß, ist einleuchtend, und es kann für einen solchen aus so unsicheren Nachrichten heworgegangenen Irrthum Niemand verantwortlich gemacht werden. Da das Gebiet östlich vom 15.5 ö. Gr. unstreitig nach dem Wortlaut des Vertrages von 1885 ein freies war, so gab es nicht den entferntesten recht- lichen oder politischen Grund, um Frankreich aus kdem Besitz von Gasa und Kunde zu weisen. Wesentlich anders gestalteten sich die Verhält- nisse im Norden des Schutzgebietes, wo französischer- seis Ansprüche auf Adamaua erhoben wurden. Es fragte sich, ob es im deutschen Interesse liegen bunte, diese Ansprüche an der Hand der von fran- Küschen Reisenden, wie von dem Lieutenant Mizon beschlossenen Verträge zu prüsen und danach zu einer Entscheidung des Streits zu gelangen. Diese Frage mußte schon aus dem Grunde verneint werden, weil in der Prüfung der Verträge das Fallenlassen bes deutschen Rechtsanspruchs in Auslegung des Ubkommens vom 24. Dezember 1885 enthalten gewesen wäre. Auch erschien es politisch richtiger, die von -izon etwa mit dem Emir von wola geschlossenen Lerträge überhaupt aus dem Spiel zu lassen. Wären die Mizonschen Verträge aus irgend einem Grunde überhoupt ohne Werth gewesen, dann hätte Deutsch- lund in der von dem Rittmeister v. Stetten aus Ademaua zurückgebrachten Urkunde einen Titel ins Feld zu führen nicht erst nöthig gehabt. Wollte man aber jenen Verträgen irgend welche Bedeutung beinessen, dann hätte die Kaiserliche Regierung durch bie Berufung auf die Stettensche Konzession nur in Verlegenheit gerathen können. Denn wenn auch das Schriftstück, welches der des Arabischen nicht lundige Rittmeister v. Stetten von dem Emir von Yola ausgehändigt erhalten hatte, als ein Beweis dofür angesehen werden konnte, daß — wenn man zSnae eines französischen Protektorats außzer Acht E—— so war doch das v. Stettensche Schriftstück kein Rechtsalt, der sich auch nur enlfernt im Sinne der deutschen Ansprüche hätte verwerthen lassen. Der Emir von Yola hat die gegen ihn andrängenden Europũer durch Urkunden wieder zu entfernen ge- wußt, deren Inhalt wenig Bedentung hatte. Es ist hier und da in der deutschen öffentlichen Meinung und vor Beginn der Verhandlungen in shärferer Tonart von der französischen Presse die Ansicht vertreten worden, daß die Frage, wie weit nach Norden die im Abkommen von 1885 mil dem 15.° 5. Gr. geschaffene Grenzlinie als gültig an- der Emir jedenfalls nicht geneigt war, Frankreich territoriale Zugeständnisse zu machen, zunehmen sei, einem Schiedsgericht unterworfen wer- den solle. Die Kaiserliche Regierung hätte ein Leichtes ge- habt, auf einen solchen Ausweg einzugehen. Inter- nationale unter Großmächten entstandene Streitfragen durch ein Schiedsgericht zum Austrag zu bringen, gilt unter allen Umständen als ehrenvoll. Wäre der Schiedsspruch zu Ungunsten Deutschlands ausgefallen, so hätte Niemand daraus der Regierung einen Vor- wurf machen können. Allein dieselbe mußte aus sachlichen Gründen und im wohlverstandenen kolonialen Interesse gerade einen solchen Schiedsspruch vermeiden. Wenn man die deutsch-französische Auffassung der Uebereinkunft vom 24. Dezember 1885 einer objek- tiven Beurtheilung unterzog, so konnte es nicht über alle Zweifel erhaben gelten, ob ein Schiedsgericht den deutschen Rechtsstandpunkt als richtig anerkennen würde. Es lag die Gefahr vor, daß Deutschland sein Hinterland von Kamerun nicht über den 6. Grad nördl. Br. behalten würde und daß unter solchen Umständen mit dem Verlust von Adamana und von dem Zugang zum Tschad und Shari gerechnet werden mußte. Ueber den 15. Grad östl. L. war kein Deutscher seit Beginn des kolonialen Zeitalters hin- ausgekommen. Dieses Gebiet aber als natürliches Hinterland von Kamerun anzusehen war vielleicht bei einer gewissen Phantasic denkbar, entbehrte aber jeder thatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Von einem Schiedsspruch konnte nicht erwartet werden, daß er Deutschland Gebiete zuweisen werde, zu deren Erwerb von deutscher Seite nichts geschehen war. Die Reisen von Barth, Overweg, Vogel, Rohlfs, Nachtigal ließen sich schon deshalb nicht im Sinne einer Geltendmachung deutscher Ansprüche auf die Länder im Süden des Tschadsees verwerthen, weil diese Reisenden jene Länder lange vor dem Ein- tritt Deutschlands in die Reihe der Kolonialmächte einzig und allein in wissenschafllichem Interesse besucht hatten. Die Verwerthung dieser Reisen im kolonialen Interesse Deutschlands ist ebenso unhalt- bar, als wenn Frankreich auf Grund der zahlreichen französischen Reisenden, welche Abessynien besucht haben, oder England auf Grund der zahlreichen Expeditionen, welche es in früheren Jahren nach Deutsch-Ostafrika entsandt hat, Rechtsansprüche auf diese Gebiete erhoben haben würde. Wenn dabei soweit gegangen wird, zu behaupten, daß Wadai von Rechts wegen zu Deutschland gehört, weil es durch das deutsche Märtyrerblut Vogels geweiht sei, so ist zunächst zu bemerken, daß der in London an- gestellt gewesene Astronom Vogel diese Reise, von der er nicht wiederkehren sollte, im Auftrage und im Dienste der englischen Regierung unternommen hat, ebenso- wie dies bei Varths bedeutendem Unternehmen fast ausschließlich der Fall war. Es findet aber auch im Völkerrecht eine solche Be- hauptung keine Unterstütung. Sie enthält nur insoweit eine Wahrheit, daß Deutschland zu spät in eine Kolonialpolitik eingelrelen sei und die Zeit un-